Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Nach Arbeitsunfällen und bei Berufskrankheiten erhalten unsere Versicherten alle Leistungen, die zur Wiederherstellung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit und betrieblichen Eingliederung geeignet sind. Die Unfallkasse berät darüber hinaus, wie Arbeitgeber ihre Beschäftigten vor Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz schützen können.

Diese Kompetenzen der Unfallkasse bilden die Grundlage dafür, Sie bei der Einführung und Umsetzung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements zu unterstützen. Dazu bieten wir Ihnen insbesondere Seminare und Fachtagungen zum Erfahrungsaustausch an (siehe Seminarprogramm der Unfallkasse).

Gesetzliche Grundlage
BEM ist als Maßnahme der Prävention im § 84 Sozialgesetzbuch (SGB) IX geregelt. Es ist eng mit dem Betrieblichen Gesundheitsmanagement (BGM) verknüpft. Der Gesetzgeber fordert die Arbeitgeber auf, für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein BEM durchzuführen.

Was gehört zum BEM?
BEM umfasst alle Maßnahmen, die dazu führen, Beschäftigte mit gesundheitlichen Problemen oder Behinderungen dauerhaft an einem geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen.

Dies gilt nicht nur für schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern für alle Beschäftigten eines Unternehmens.

Wer muss handeln?
Es ist die Aufgabe des Arbeitgebers, die Initiative zu ergreifen. Er muss der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein BEM anbieten. Diese Verpflichtung besteht unabhängig von der Betriebsgröße bzw. der Anzahl der Beschäftigten. Die Betroffenen können das BEM insgesamt oder in Teilbereichen ablehnen.

Grundsätzlich ist immer der Betriebs- oder Personalrat zu beteiligen, bei schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen auch die Schwerbehindertenvertretung. Bei Bedarf können auch der Betriebsarzt, die Gleichstellungsbeauftragte, die Jugendvertretung und die Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzugezogen werden.

Wer kann noch am BEM beteiligt werden?

  • Servicestellen der Sozialversicherung
  • Kostenträger der medizinischen Rehabilitation
  • Kostenträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Behandelnde Ärztinnen oder Ärzte und Rehabilitationskliniken bzw. -einrichtungen
  • Fachberaterinnen und Fachberater der Unfallkasse als externer Berater

Welche Fragen stehen am Anfang?
Zunächst wird die Ausgangssituation erfasst:

  • Seit wann besteht Arbeitsunfähigkeit und wie lang wird diese voraussichtlich noch andauern?
  • Welche Leistungseinschränkungen sind zu erwarten und für welchen Zeitraum?
  • Welche Qualifikationen und Stärken hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter?
  • Welche Ziele und Vorstellungen hat die oder der Betroffene selbst?
  • Wie und wo könnte künftig ein behinderungsgerechter Einsatz erfolgen?
  • Welche technischen oder anderen Hilfen sind erforderlich?

Welche Schritte sind denkbar?
Für eine erfolgreiche Umsetzung haben sich folgende Aspekte als hilfreich erwiesen:

  • Schriftliches Festlegen bzw. Vereinbaren eines Verfahrensablaufs, z. B. als Bestandteil einer Dienst-/Betriebs-/Integrationsvereinbarung
  • Benennen einer verantwortlichen Person oder eines Integrationsteam
  • Regeln der Mitwirkungspflichten der Beschäftigten
  • Gewährleisten des Datenschutzes
  • Ergebniskontrolle und Fallauswertung
  • Regeln der Dokumentationsform und –pflichten

Was sind optimale Voraussetzungen?
Erfolgreiches und schnelles BEM erreichen Sie mit:

  • Anforderungsprofilen und Arbeitsplatzbeschreibungen für jeden Arbeitsplatz,
  • weitreichender flexibler, alters- und alternsgerechter personeller Bedarfsplanung,
  • Ausweicharbeitsplätzen für leistungsgeminderte Beschäftigte,
  • umfassender Information der Beschäftigten über BEM sowie
  • regelmäßigen Informations- und Motivationsveranstaltungen für die Beteiligten.

 Welche Vorteile haben die Beteiligten?

  • Qualitätsstandards bleiben erhalten.
  • Betroffene haben weniger Zukunftsängste und sind dadurch zufriedener und motivierter.
  • Das Selbstwertgefühl bleibt erhalten.
  • Auch bei Leistungsminderung besteht nicht die Gefahr eines Arbeitsplatzverlustes.
  • Die Arbeit kann stufenweise wiederaufgenommen werden.
  • Erforderliche Anpassungsmaßnahmen wie z. B. berufliche Weiterbildung können rechtzeitig und arbeitsplatzspezifisch begonnen werden.
  • Der volle Lohn löst die niedrigeren Lohnersatzleistungen ab.
  • Lohnfortzahlungskosten und Lohnkosten für Vertretungskräfte können eingespart werden.
  • Die Attraktivität des Unternehmens als fairer und sozial handelnder Arbeitgeber wächst.

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie unsere Hilfe?

Ihre Ansprechpartner:
Fachberaterinnen und Fachberater für Rehabilitation
Michael Arnold       Telefon: 02632 960-232
Saskia Weber        Telefon: 02632 960-250

Fachberater für Rehabilitation: Wolfgang Gesell, Christine Backes, Michael Arnold, Guido Nürnberg

Unfallkasse Rheinland-Pfalz
Körperschaft des öffentlichen Rechts

Orensteinstr. 10, 56626 Andernach
Geschäftsführerin: Frau Beate Eggert

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