Entschädigung
Bei den Geldleistungen ist zu unterscheiden zwischen Leistungen zur wirtschaftlichen Sicherstellung bei medizinischer und beruflicher Rehabilitation (wie Verletztengeld bzw. Übergangsgeld) und Leistungen zum Ausgleich verbleibender Unfallfolgen bzw. für den Todesfall (Renten an Versicherte und Leistungen wegen Todes).
Wir gewähren Geldleistungen in Form von:
- Verletztengeld
Für die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit erhalten Versicherte Verletztengeld, soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt wird bzw. Entgeltfortzahlung nicht erfolgt. Es soll den Einkommensausfall (Entgeltersatzfunktion) ersetzen und damit den Lebensunterhalt des Versicherten und seiner Angehörigen sicherstellen.
- Übergangsgeld
Während einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation erhalten Versicherte Übergangsgeld. Es soll das fehlende Einkommen ausgleichen und die Bereitschaft des Versicherten fördern, an der berufsfördernden Maßnahme teilzunehmen. Das Übergangsgeld beträgt bei Versicherten, die mindestens ein Kind haben oder pflegebedürftig sind, 75 %, bei den übrigen Versicherten 68 % des Verletztengeldes. Die Sozialversicherungsbeiträge werden während dieser Zeit in vollem Umfang von uns übernommen.
- Pflegegeld
Solange die Versicherten infolge des Versicherungsfalls so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen, wird unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe Pflegegeld gezahlt. Anstelle der Pflegegeldzahlung kann auch eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege gewährt werden.
- Verletztenrente
Versicherte erhalten eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge des Versicherungsfalls länger als 26 Wochen gemindert ist und wenn diese Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 % beträgt. Die Rente schließt sich an das Verletztengeld an. Bei Schülern und Studierenden, die in der Regel keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und daher Verletztengeld nicht erhalten, beginnt die Rente mit dem Tag nach dem Unfall.
- Hinterbliebenenleistungen
Bei Tod infolge eines Versicherungsfalls sind zu zahlen:
- Sterbegeld und Überführungskosten
Das Sterbegeld beträgt unabhängig vom Jahresarbeitsverdienst 1/7 der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße. Es ist damit bei allen Versicherten gleich hoch und wird ohne Prüfung der aufgewandten Bestattungskosten gewährt. Unter bestimmten Voraussetzungen werden zudem die Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung erstattet. Sterbegeld und Überführungskosten werden an denjenigen gezahlt, der die Bestattungs- und Überführungskosten trägt.
- Rente an Hinterbliebene
Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben die Witwe, der Witwer, die Waisen und unter bestimmten Voraussetzungen der frühere Ehegatte, die Verwandten der aufsteigenden Linie, sowie die Stief- und Pflegeeltern.
- Hinterbliebenenbeihilfe
Hinterbliebene Ehegatten von Schwerverletzten, die keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben, weil der Tod nicht Folge eines Versicherungsfalls ist, erhalten als einmalige Beihilfe einen Betrag in Höhe von 40 % des Jahresarbeitsverdienstes. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Vollwaisen Anspruch auf diese Beihilfe. In besonderen Fällen kann anstelle der einmaligen Beihilfe eine laufende Beihilfe gezahlt werden.
Gleichgeschlechtliche, eingetragene Lebenspartnerschaften sind im Hinterbliebenenrecht der gesetzlichen UV den Witwen/Witwern gleichgestellt. Danach gelten die Vorschriften über die Hinterbliebenenleistungen auch für Lebenspartner, deren Anspruch ist jedoch subsidiär, wenn Witwen oder Witwer einen Anspruch auf Witwen-/Witwerrente haben.
- Abfindungen
Bei einem nur vorübergehenden Rentenanspruch können Versicherte nach Abschluss der Heilbehandlung mit einer Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abgefunden werden. Auf Antrag können unter bestimmten Voraussetzungen auch Renten auf unbestimmte Zeit abgefunden werden. Dabei wird unterschieden zwischen einer Dauerabfindung (bei Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) unter 40 v.H.) und Teilabfindung bis zur Hälfte für einen Zeitraum von 10 Jahren (bei MdE ab 40 v.H.).
Heiratet eine Witwe oder ein Witwer wieder, wird an Stelle der bisherigen Rente eine Abfindung in Höhe des 24fachen des durchschnittlichen Betrages der Monatsrente gezahlt, die im letzten Jahr vor der Abfindung bezogen wurde.


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