
Betriebssport
In vielen Unternehmen schließen sich die Mitarbeiter zu sogenannten Betriebssportgruppen zusammen.
Diese Form der Sportausübung wirft dabei immer wieder die Frage auf, unter welchen Bedingungen derartige Veranstaltungen noch mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen und somit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
Mit dieser Frage hat sich das Bundessozialgericht (BSG) bereits 1961 auseinander gesetzt und fünf Kriterien zur Beurteilung des Versicherungsschutzes festgelegt, die bis heute Gültigkeit haben:
- Sport als Ausgleich zur beruflichen Tätigkeit
Dieser Zielsetzung entspricht am ehesten der reine Ausgleichssport in Form von Lockerungsübungen und Gymnastik. Da diese Art der Sportausübung aber insbesondere bei den männlichen Arbeitnehmern nicht auf Begeisterung stößt, besteht Versicherungsschutz auch bei sogenannten Mannschaftssportarten, die einen Gegner voraussetzen, wie z.B. Tennis, Fußball. Hierbei darf der Wettkampfcharakter nicht im Vordergrund stehen.
Seit der Entscheidung des BSG vom 13. Dezember 2005 steht die sportliche Betätigung nur dann unter Versicherungsschutz, wenn sie in einem inneren, sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Spiele zwischen Mannschaften desselben Betriebs im Rahmen von regelmäßigen Übungsstunden sind unfallversichert, sofern sie nicht über den - bei Mannschaftssportarten typischen - Reiz der sportlichen/spielerischen Auseinandersetzung hinausgehen und keinen Wettkampf-/Turniercharakter haben.
- Sportliche Betätigung muss mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden
Zu unterscheiden ist in diesem Zusammenhang die regelmäßige Teilnahme von der regelmäßigen Durchführung. Regelmäßige Durchführung heißt, dass der Sport mindestens 1 – 2 mal monatlich angeboten werden muss. An diesem Angebot muss der Einzelne dann auch regelmäßig teilnehmen, wobei gelegentliches Fernbleiben unschädlich für den Versicherungsschutz ist.
- Übungszeiten und –dauer müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen
Die Übungszeiten sollten nach Möglichkeit im Anschluss an die Arbeitstätigkeit durchgeführt werden. Eine genaue zeitliche Grenze existiert hier nicht.
- Teilnehmerkreis sollte sich im Wesentlichen aus den Beschäftigten des Unternehmens zusammensetzen
Wichtig ist, dass sich ein gleich bleibender Kreis von Sporttreibenden zusammenfindet. Schließen sich Mitarbeiter verschiedener Unternehmen zusammen, da sonst mangels Beteiligung kein Sport ausgeübt werden könnte, so besteht auch hier Versicherungsschutz.
- Sportliche Betätigung muss im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden
Finden sich z.B. lediglich zehn Mitarbeiter eines Unternehmens privat zu einer Nordic-Walking-Gruppe zusammen, ist dies nicht als Betriebssport zu werten. Hier fehlt es an der unternehmensbezogenen Organisation. Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer selbst den Sport organisiert oder gar teilnimmt. Er sollte jedoch die Möglichkeit der Einflussnahme und Mitgestaltung haben. Kommt man nach Prüfung der Kriterien zu dem Ergebnis, dass es sich bei den sportlichen Aktivitäten nicht um Betriebssport handelt, so müsste man noch in Betracht ziehen, dass die Sportausübung vielleicht unter dem Gesichtspunkt einer betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unfallversichert ist.
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