Gemeinschaftsveranstaltung

Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen wie z.B. Betriebsausflüge, Weihnachts- oder Betriebsfeiern empfinden die meisten Arbeitnehmer als willkommene Gelegenheit sich in ungezwungener Atmosphäre intensiv mit ihren Kollegen auszutauschen und so die betriebliche Gemeinschaft zu pflegen. Und genau dies ist der Hintergrund, warum solche Veranstaltungen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt sind. Aber nicht jedes lustige Beisammensein von Betriebsangehörigen ist gesetzlich unfallversichert.

Die Teilnahme an solchen betrieblichen Veranstaltungen ist, wie auch beim Betriebssport, nur unter bestimmten Voraussetzungen versichert:

  • Die Veranstaltung sollte der Verbundenheit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern dienen. Das setzt voraus, dass auch beide Parteien an der Feier bzw. dem Ausflug teilnehmen.
  • Die Veranstaltung sollte als „Betriebsveranstaltung“ vom Unternehmer selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt bzw. gefördert werden. Der Arbeitgeber muss nicht zwingend als Veranstalter auftreten, er kann die Planung und Durchführung durchaus delegieren. Es reicht jedoch nicht aus, wenn der Unternehmer bei einer privaten Feier eines Mitarbeiters lediglich die Betriebsräume zur Verfügung stellt oder bei der Arbeitszeitregelung Entgegenkommen zeigt.
  • Der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter sollte an der Feier teilnehmen. Der offizielle Teil der Veranstaltung und damit auch der Versicherungsschutz endet, nachdem der Arbeitgeber oder sein Vertreter die Veranstaltung beendet hat. Damit soll ausgeschlossen werden, dass der Versicherungsschutz für das oft unkontrollierte Weiterfeiern Einzelner unendlich ausgedehnt wird.
  • Es sollten grundsätzlich alle Betriebsangehörigen die Möglichkeit haben, an der Veranstaltung teilzunehmen. Nicht erforderlich ist eine Teilnahmepflicht oder die tatsächliche Teilnahme aller Betriebsangehörigen. Die Rechtsprechung bejaht den Versicherungsschutz bereits bei einer Teilnahme von mindestens 20 % der Betriebsanghörigen.


Je nach Größe des Betriebes sind gemeinsame Feiern der gesamten Belegschaft oft nicht möglich. Wegen fehlender Räumlichkeiten oder anderer betrieblicher Gründe sind getrennte Veranstaltungen einzelner Abteilungen zweckmäßig und für den Versicherungsschutz unschädlich.

In der letzten Jahren werden Betriebsausflüge zunehmend spektakulärer gestaltet. Die Ausflüge erstrecken sich vielfach auf mehrere Tage und führen ins Ausland. Die Abgrenzung solcher Reisen zu einem Betriebsausflug ist häufig schwierig. Die Beurteilung muss immer vor dem Hintergrund geschehen, dass ein solcher Betriebsausflug die Verbundenheit von Arbeitnehmern untereinander bzw. zum Arbeitgeber fördern will.

Davon wird man mit Sicherheit nicht mehr ausgehen können, wenn sich die Reise z.B. über mehrere Tage erstreckt, die Teilnehmer die Kosten zum großen Teil selbst tragen müssen oder die Reisezeit als Erholungsurlaub angerechnet wird und den Teilnehmern auf diese Weise lediglich Gelegenheit gegeben werden soll, billig in entfernte Länder reisen zu können. Hier spielen die Umstände des Einzelfalles eine ganz entscheidende Rolle für die Beurteilung des Versicherungsschutzes.


Unfallkasse Rheinland-Pfalz
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