Bärte, Körperschmuck und Atemschutz

Voraussetzung für die Schutzwirkung des Atemschutzgerätes ist ein guter Dichtsitz des Atemanschlusses.

Entsprechend Ziffer 3 FwDV 7 „sind Einsatzkräfte mit Bärten oder Koteletten im Bereich der Dichtlinien von Atemanschlüssen ... für das Tragen der bei der Feuerwehr anerkannten Atemschutzgeräte ungeeignet. Ebenso sind Einsatzkräfte für das Tragen von Atemschutzgeräten ungeeignet, bei denen aufgrund von Kopfform, tiefen Narben oder dergleichen kein ausreichender Maskendichtsitz erreicht werden kann oder wenn Körperschmuck den Dichtsitz, die sichere Funktion des Atemanschlusses gefährdet ...“.

Hintergrund ist die hohe Leckage, die durch die Haare oder den Schmuck hervorgerufen wird. Entsprechende Untersuchungen in der Vergangenheit haben dies eindrucksvoll belegt.

Atemschutzgeräte mit Überdrucktechnik sind auch von den beschriebenen Undichtigkeiten betroffen. Der Vorrat an Atemluft geht bei Undichtigkeiten schneller zur Neige.

Außerdem können Undichtigkeiten entstehen, die durch eine Ansammlung von losen Barthaaren in dem Ausatemventil des Atemanschlusses herbeigeführt werden.

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