Impfungen gegen Hepatitis A und B
Nach § 17 UVV „Feuerwehren“ dürfen im Feuerwehrdienst nur Maßnahmen getroffen werden, die ein sicheres Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen ermöglichen.
Vor dem Hintergrund der in § 17 UVV „Feuerwehren“ in Prinzip geforderten Gefährdungsbeurteilung kann für bestimmte Feuerwehrangehörige ein Impfangebot gegen Hepatitis erforderlich sein. Betroffen können etwa die Angehörigen von Feuerwehren sein, die mit hydraulischen Rettungsgeräten ausgerüstet sind und deshalb überdurchschnittlich Rettungseinsätze bzw. technische Hilfeleistungen durchführen
Die Kosten für die Impfungen sind vom Aufgabenträger als Maßnahmen zur Abwehr von Unfällen und Berufskrankheiten zu übernehmen.
Feuerwehrangehörige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollten im Rahmen der persönlichen Daseinsvorsorge, selbstverständlich auf Veranlassung der Eltern, geimpft werden. Diese Impfung wird durch die gesetzlichen Krankenkassen als Gesundheitsschutzmaßnahme übernommen.
Häufig wird darauf hingewiesen, dass bei den Freiwilligen Feuerwehren kein konstanter Personalbestand zum Einsatz komme. Die Feuerwehreinsätze würden mit den anwesenden Feuerwehrangehörigen abgearbeitet, so dass alle Feuerwehrangehörigen sämtliche Aufgaben bewältigen müssten.
Im Grundsatz besteht allerdings die Anforderung, dass die Tätigkeiten der Feuerwehrangehörigen nur nach einer entsprechenden Ausbildung oder Unterweisung ausgeführt werden dürfen. Die Träger halten zudem bestimmte Ausrüstungen, z. B. hydraulische Rettungsgeräte, an einzelnen Stützpunkten vor. Die Angehörigen dieser Feuerwehren sind dann an der überwiegenden Mehrzahl der Einsätze mit diesen Geräten beteiligt und so den möglichen Gefahren ausgesetzt. Der betroffene Personenkreis ist daher bestimmbar.
Die Argumentation von Ärzten zielt erfahrungsgemäß auf eine flächendeckende Immunisierung hin und ist natürlich auch für medizinische Laien nachvollziehbar.
Seuchenprophylaxe in diesem Sinne ist allerdings nicht Aufgabe der Prävention der Unfallkasse Rheinland-Pfalz. Deshalb können insoweit auch keine auf Unfallverhütungsvorschriften abgestützte Anforderungen an die Träger der Feuerwehren gestellt werden.
Zudem steht bekanntlich nur für einen Teil möglicher anderer Infektionskrankheiten ein Impfstoff zur Verfügung, so dass ohnehin taktische Maßnahmen zu treffen sind und der konsequente Einsatz der persönlichen Schutzausrüstung, wie etwa das Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen und der vollständigen Schutzausrüstung, erforderlich sind.
Eine Verpflichtung, die Impfungen generell allen Angehörigen Freiwilliger Feuerwehren anzubieten, besteht demnach nicht.


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