Persönliche Schutzausrüstung für die Jugendfeuerwehr
Die Unfallverhütungsvorschriften enthalten stets Mindestforderungen.
Abweichungen im Sinne einer Qualitätssteigerung sind erlaubt, also Forderungen von Unfallverhütungsvorschriften dürfen selbstverständlich übererfüllt werden.
Wird allerdings das Schutzziel der Unfallverhütungsvorschrift nicht erreicht, so handelt es sich hierbei um einen Verstoß gegen eine Vorschrift.
Anforderungen, die etwa ein Kostenträger, der Landesfeuerwehrverband oder ein anderer für seine Mitglieder oder Angehörigen erstellt, dürfen also die oben erwähnten Mindestforderungen der Unfallverhütungsvorschriften nicht unterschreiten. Regelungen in diesem Sinne sind z.B. Richtlinien zur Erlangung bestimmter Leistungsabzeichen oder Teilnahmebedingungen an Wettkämpfen.
Dies gilt grundsätzlich auch für die Jugendfeuerwehren.
In der Jugendfeuerwehr herrschen allerdings auch von der Arbeitswelt der Erwachsenen abweichende Verhältnisse.
Denn nach § 18 der UVV „Feuerwehren“ dürfen u. a. die Angehörige der Jugendfeuerwehren nur für Aufgaben außerhalb des Gefahrenbereiches eingesetzt werden.
Deshalb sind auch entsprechende Abweichungen in der Ausstattung der Jugendfeuerwehrangehörigen möglich, die die Unfallkasse den kommunalen Aufgabenträgern zur Unterstützung der Jugendfeuerwehren einräumt.
Die persönliche Schutzausrüstung (PSA) dient in erster Linie gewissermaßen pädagogischen Zielen. Die Mädchen und Jungen sollen lernen, dass zum Dienst eine bestimmte Ausrüstung erforderlich ist. Der Dienst ist aber so zu gestalten, dass eine echte Schutzwirkung der PSA nicht erforderlich ist.


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