Betriebliches Gesundheitsmanagement - Gesetzlicher Auftrag und Kosten

Gesetzliche Grundlagen:

Arbeitsschutzgesetz und Sozialgesetzbuch verpflichten Unternehmen und Unfallversicherungsträger, Gesundheit und Wohlbefinden der Beschäftigten zu erhalten, arbeitsbedingten Erkrankungen vorzubeugen und den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gsundheit nachgehen.

Betriebliches Gesundheitsmanagement

Betriebliches Gesundheitsmanagement zielt darauf ab, gesundheitlichen Belastungen am Arbeitsplatz, Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Stress vorzubeugen, Motivation und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten zu erhöhen und so Produktivität und Qualität zu sichern und zu steigern. Es sollen gezielt Arbeitsbelastungen verringert und gesundheitsfördernde Verhaltensweisen gestärkt werden. Sowohl die Unternehmen als auch die Beschäftigten sind bei erfolgreicher Umsetzung von gesundheitsfördernden Maßnahmen die Gewinner.

Verantwortung im Unternehmen:

Der Unternehmer ist für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich. Er kann diese Aufgabe auf fachkundige Personen übertragen. Die Beschäftigten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen.

Beitrag der Unfallkasse: Ein Präventionskonzept

Da der Begriff der „arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren“ nicht gesetzlich definiert ist, verbleibt ein Gestaltungsspielraum zur praxisorientierten Prävention. Diese zielt auf alle Arten von Gesundheitsgefahren in sachlicher Verbindung mit der Arbeitswelt, die geeignet sind, die physische, geistige und soziale Gesundheit des Menschen zu beeinträchtigen. Das geht über die klassischen Gesundheitsgefahren im Arbeitsschutz (chemische, physikalische und biologische Einwirkungen, die der Entstehung von Berufskrankheiten zu Grunde gelegt worden sind) hinaus. Damit sind auch Gefährdungen eingeschlossen, die nicht allein aufgrund der Arbeitswelt, sondern die im privaten Umfeld mitentstehen können und durch die Arbeitsverhältnisse in ihrem Verlauf ungünstig beeinflusst werden. Die Arbeit muss nicht eine rechtlich wesentliche Ursache für die Krankheit sein, die Qualität einer Berufskrankheit muss nicht erreicht werden, damit die Unfallkasse tätig werden darf. Projekte zum Betrieblichen Gesundheitsmanagement und deren Begleitung sind also durch den gesetzlichen Auftrag zur Prävention gedeckt, die Unfallversicherungsträger dürfen Mittel hierfür verwenden. Da Grenze allein die Geeignetheit der eingesetzten Mittel ist, hat die Selbstverwaltung weiten Gestaltungsspielraum in Idee und Gestaltung, besonders der psychologischen Prävention durch Beratung, Aufklärung, Werbung, Erziehung, Ausbildung und sogar wirtschaftlicher Förderung von Forschung und Praxis. Die Präventionskonzepte für das Gesundheitsmanagement dazu gehören.

Bundesministerium der Justiz - Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Bundesministerium der Justiz - Sozialgesetzbuch II (SGB II)

 


Unfallkasse Rheinland-Pfalz
Körperschaft des öffentlichen Rechts

Orensteinstr. 10, 56626 Andernach
Geschäftsführerin: Frau Beate Eggert

Tel.: 02632 960-0
Fax: 02632 960-100
Schnelleinstieg:
Suche: