Arbeiten auf Leitern und Tritten

In vielen Bereichen kommunaler Einrichtungen, z. B. in Bauhöfen, im Straßenunterhaltungsdienst, in Kläranlagen, in Bädern, bei den Feuerwehren und in den Verwaltungen werden Leitern und Tritte eingesetzt: Hier wird ein relativ hoher Anteil des Unfallgeschehens registriert.

Eine Prüfliste für "Leitern und Tritte" zeigt die Einsatzvoraussetzung für Leitern und Tritte sowie die Abgrenzung zu Arbeitshilfsgerüsten und klassischen Gerüsten auf. Welche Arbeiten sind von Leitern und Tritten möglich? Wann muss ein Arbeitsgerüst gestellt werden?

Die Entscheidung für den Einsatz von Leitern bzw. Gerüsten ist für Arbeiten, die unter den Begriff "Bauarbeiten" (z. B. Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen) fallen, nach § 7 Abs. 5 der UVV "Bauarbeiten" vorzunehmen.

Danach werden die Voraussetzungen für die Verwendung von Anlegeleitern als Arbeitsplatz bestimmt. Wesentlich ist, dass Anlegeleitern mit einer Höhe von mehr als 7,00 m über der Aufstellfläche oder Arbeiten von einem Standplatz mit einer Höhe von mehr als 2,00 m und von der Leiter aus durchzuführende Arbeiten, die mehr als 2 Stunden umfassen, nicht mehr als Arbeitsplatz verwendet werden dürfen. Hier wird das Aufstellen eines Gerüstes erforderlich. Vergleiche Prüfliste "Leitern und Tritte" in dem nachstehenden "Ampel"-Artikel, S. 2.

ampel, Ausgabe Oktober 2003, Seite 10 - 12

UVV "Bauarbeiten" (GUV-V C22)

Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten (GUV-I 694)

Muster-UVV "Leitern und Tritt" (GUV-V D36)

 


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