
Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung
In vielen Bau- und Betriebshöfen, im Straßenunterhaltungsdienst, aber auch in den Arbeitsbereichen der Hausmeister ist das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) noch nicht selbstverständlich. Das belegen Untersuchungen von Arbeitsunfällen. Bei bestimmten Tätigkeiten, z. B. bei Arbeiten mit der Motorsäge oder bei Bauarbeiten, darf auf die erforderliche PSA nicht verzichtet werden.
Eine Übersicht über die Auswahl, Bereitstellung und das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung gibt der Beitrag in unserer Ampel. Dort werden darüber hinaus die gebräuchlichsten Schutzausrüstungsgestände sowie die Abgrenzung zwischen Arbeitskleidung, Berufskleidung und Schutzkleidung aufgezeigt. Weiter werden anhand einer Tabelle Beispiele von Schutzkleidungsgegenständen, bezogen auf die Tätigkeit und eingesetzten Maschinen, gegeben.
Zu beachten ist, dass zwischenzeitlich in den §§ 29, 30 und 31 der UVV "Grundsätze der Prävention" (GUV-VA1) generell die Forderung erhoben wird, dass der Unternehmer die PSA zur Verfügung stellen muss und die Versicherten diese tragen müssen.
Erläuterungen: ampel, Ausgabe April 2002, S. 12 ff.
Regelungen:
Grundsätze der Prävention (GUV-V A1), siehe §§ 29, 30 und 31
GUV-Regel: "Benutzung von Schutzkleidung" (GUV-R 189)
GUV-Regel: "Benutzung von Fuß- und Beinschutz" (GUV-R 191)

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