Anforderung an Warnkleidung

Im Straßenbereich auffällige Kleidung zu tragen ist sinnvoll. Dies gilt umso mehr für Personen, die dort Arbeiten ausführen.

Daher fordert die Straßenverkehrsordnung das Tragen von auffälliger Warnkleidung, wenn bei Tätigkeiten im Straßenraum nicht auszuschließen ist, dass auch Bereiche außerhalb von Gehwegen und Absperrungen betreten werden müssen (STVO § 35, 6).

Die Warnkleidung muss der DIN EN 471 entsprechen. Diese Europäische Norm enthält Anforderungen an das „auffällige“ Material, das für die Warnkleidung zu verwenden ist.

Durch farbiges Hintergrundmaterial soll bei Tageslicht ein hoher Kontrast zwischen Kleidung und Umgebung, vor dem die Kleidung gesehen wird, erreicht werden. Die Norm nennt Farben, die sich in den meisten städtischen und ländlichen Umgebungen bewährt haben.
Zusätzlich liefern reflektierende Materialien einen größeren Kontrast und Sichtbarkeit der Warnkleidung, wenn sie in der Dunkelheit durch Fahrzeugscheinwerfer angestrahlt wird.

Die Warnkleidung ist in drei Klassen unterteilt. Jeder Klasse ist eine Mindestfläche Material zugeordnet. Die größten Flächen und damit die stärkste Auffälligkeit ist in der Klasse 3 gegeben.

Bei der Auswahl ist vom Grundsatz auszugehen, dass die Warnkleidung umso auffälliger sein muss, je schneller der Verkehr vorbeifließt und je größer die Verkehrsbelastung ist. Auch die Art der Tätigkeit und z.B. die damit verbundene Aufenthaltsdauer im Verkehrsbereich können eine Rolle spielen.

So ist bei gelegentlicher kurzzeitiger Anwesenheit auf einer Arbeitsstelle Warnkleidung der Klasse 2 (z.B. Warnweste) ausreichend.

Bei mehr als nur gelegentlicher kurzzeitiger Anwesenheit ist insbesondere auf außerörtlichen Straßen Warnkleidung der Klasse 3 (z.B. lange Hose und Jacke) erforderlich.

Eine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung legt fest, dass ausschließlich Warnkleidung mit fluoreszierendem Orange-Rot als Hintergrundmaterial zum Einsatz kommen soll.

 


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