Gehörschutz als Fahrer im Straßenverkehr

Um sich und andere nicht zu gefährden, darf sich der Führer eines Fahrzeuges weder die Augen verbinden, noch die Ohren zuhalten.
So lautet, salopp formuliert, die Aussage der Straßenverkehrsordnung (§23):
„Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besatzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.“

Dies schließt grundsätzlich die Benutzung von Gehörschützern als Kraftfahrer im öffentlichen Straßenverkehr aus.
Nur in Ausnahmefällen, wenn der Fahrerplatz ein Lärmarbeitsplatz ist und daher mit Gesundheitsschäden gerechnet werden muss, kann die Benutzung von Gehörschützern zulässig sein. Allerdings sind dann besondere Bedingungen zu erfüllen:

  • Zunächst muss gesichert sein, dass tatsächlich gesundheitsschädigender Lärm auftritt.
  • Es muss geprüfter Gehörschutz, der in hohem Maße Richtungshören und Signalerkenn-barkeit ermöglicht, verwendet werden.
  • Überprüfung durch eine „Hörprobe“ außerhalb des Verkehrsbereiches.

Da insbesondere bei moderneren Fahrzeugen die Lärmminderungstechnik so weit fortgeschritten ist, dass bei bestimmungsgemäßer Betriebsweise der Fahrerplatz kein Lärmbereich mehr ist, dürften diese Ausnahmen auf wenige Fälle beschränkt bleiben.

Sollte jedoch der Fahrerplatz ein Lärmbereich sein und Gehörschutz erforderlich werden, hilft die GUV-Information weiter:

Empfehlung zur Benutzung von Gehörschützern durch Fahrzeugführer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr (GUV-I 673)


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