Gurtpflicht auch im Lkw

Zahlreiche Beispiele belegen: Schon bei geringen Geschwindigkeiten treten bei einem Unfall Kräfte auf, die von den Insassen nicht mehr abgefangen werden können. Und das nicht nur in PKW’s.

Die weit verbreitete Meinung, dass LKW-Insassen auf Grund des Fahrzeuggewichtes kaum etwas passieren kann, ist durch die Unfallpraxis widerlegt.

Häufige Unfallfolgen: schwere Kopf und Gesichtsverletzungen, Verlust des Augenlichtes, usw.

Seit dem 01.01.1992 sind daher auch für LKW über 2.8 t zul. Gesamtgewicht, die erstmals zugelassen werden, Sicherheitsgurte vorgeschrieben.

Gefordert sind:

  • Dreipunktverankerungen und Automatikgurte für alle Außensitze.
  • Für die übrigen Sitze genügen Zweipunkt-Verankerungen und Zweipunkt-Sicherheitsgurte (Beckengurte).


Eine Nachrüstverpflichtung für ältere Fahrzeuge besteht nicht.

Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Nur in Ausnahmefällen (s. Straßenverkehrsordnung § 21 a - z.B. Lieferanten beim Haus-zu-Haus-Verkehr im Auslieferungsbezirk) darf „ohne Gurt“ gefahren werden.

 


Unfallkasse Rheinland-Pfalz
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