Winterdienst nicht vergessen
Auf Eigentümer bzw. Mieter können Ersatzansprüche zukommen
Aktuelle Wetterprognosen versprechen für die nächsten Tage zwar mildere Temperaturen, doch noch sagt der Winter nicht Ade. Deshalb sollte man – besonders in den Morgenstunden – mit glatten oder verschneiten Gehwegen rechnen und den Winterdienst vor der eigenen Tür nicht vergessen. Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz erinnert an diese Pflicht, um vor unerfreulichen Folgen zu bewahren.
Fällt nämlich ein Passant auf dem glatten Bürgersteig, kann das neben den gesundheitlichen Folgen für den Verletzten teure Nachwehen für denjenigen haben, der seiner Streu- oder Räumpflicht nicht nachgekommen ist. Diese Verpflichtung ist in den Satzungen der Kommunen geregelt und obliegt meistens den Anliegern. „Bei Mietobjekten regeln Eigentümer die Reinigungs- und Winterdienste oftmals vertraglich und übertragen die Verpflichtung auf den Mieter. Auf ihn können dann Ersatzansprüche zukommen, wenn jemand auf dem nicht geräumten Weg ausrutscht und sich verletzt“, berichtet Ludger Lohmer, Leiter der Abteilung Regress und Klagen bei der Unfallkasse Rheinland-Pfalz. Um das Unfallrisiko so gering wie möglich zu halten, appelliert der Jurist: „Fußgänger sollten sich mit geeignetem Schuhwerk auf die Witterungsverhältnisse einstellen, denn Glättebildung lässt sich auch bei sorgfältigem Räumen und Streuen nie ganz ausschließen.“


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