Besteht grundsätzlich gesetzlicher Unfallversicherungsschutz?

Schülerinnen und Schüler sind beim Schulausflug gesetzlich unfallversichert. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Ziel der Fahrt im In- oder im Ausland liegt. Bei sogenannten „eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten“, wie Essen, Trinken, Duschen oder bei der Nachruhe besteht in der Regel kein Versicherungsschutz. Discobesuche, Besorgen von Souvenirs usw., also Unternehmungen, die außerhalb der unmittelbaren schulischen Aufsicht erfolgen, sind ebenfalls nicht gesetzlich unfallversichert.

Beispiel:
Abschlussfahrt mit der Schule nach Rom: Am letzten Tag steht eine Besichtigung des Petersdoms auf dem schulischen Programm. Die 17- bis 18-jährigen Schülerinnen und Schüler sind mit ihrem Lehrer am Hauptportal verabredet. Auf dem Weg dorthin stürzt Marc. Im Krankenhaus werden eine leichte Gehirnerschütterung und ein komplizierter Beinbruch festgestellt und ärztlich versorgt. Die Heimfahrt kann Marc nicht mit seiner Klasse im Zug antreten.

Dieser Unfall passierte während einer schulischen Veranstaltung, also ist die Unfallkasse zuständig. Bei einem Unfall im Ausland erbringen wir grundsätzlich den gleichen Leistungsumfang wie im Inland. Im Ausland übernehmen jedoch die dortigen Vertragsärzte zu Lasten der örtlichen Sozialleistungsträger diese Aufgabe. Nachdem uns der Lehrer über den Unfall und die notwendigen Behandlungsmaßnahmen informiert hat, organisieren wir den geeigneten Rücktransport nach Deutschland.

Wäre Marc in Rom bei einer privaten Verrichtung verunglückt, beispielsweise wenn Schüler nachts am Strand feiern, läge die Zuständigkeit der Krankenkasse vor, deren Leistungen von denen der gesetzlichen Unfallversicherung abweichen.

 


Unfallkasse Rheinland-Pfalz
Körperschaft des öffentlichen Rechts

Orensteinstr. 10, 56626 Andernach
Geschäftsführerin: Frau Beate Eggert

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