
Was ist versicherte, ehrenamtliche Tätigkeit?
Viele Privatpersonen sind in Vereinen und Verbänden freiwillig engagiert und leisten wertvolle, dem Wohl der Allgemeinheit nützliche Arbeit ohne Bezahlung in ihrer Freizeit. Das Sozialgesetzbuch sieht hierfür den Schutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung vor.
Hier stellen wir die Grundsätze zum Versicherungsschutz dar. Ausführlichere Informationen finden Sie in dem am Schluß der Seite angegebenen Merkblatt.
1. Rechtsgrundlagen:
§ 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII
„(1) Kraft Gesetzes sind versichert ...
10. Personen, die
a) für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nrn. 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b) für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.“
§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden.
2. Versicherte Personen bisher
Bereits bislang sind Inhaber kommunaler Ehrenämter kraft Gesetzes unfallversichert:
- ehrenamtliche Mandatsträger (Gemeinde-, Stadträte, Beigeordnete),
- ehrenamtliche Naturschutz- oder Denkmalschutzbeauftragte und
- andere Personen, denen ein individuelles Ehrenamt verliehen wurde (z.B. Schülerlotsen, Wahlhelfer),
- ehrenamtlich Tätige in Verbänden und Arbeitsgemeinschaften der Kommunen (z.B. die kommunalen Arbeitgeberverbände und die kommunalen Spitzenverbände) und
- in Schulen (z.B. Elternbeiräte).
- Vorrangig ist der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII für die ehrenamtliche Tätigkeit in privatrechtlichen Organisationen im Bereich des Gesundheitswesens oder in der Wohlfahrtspflege, auch wenn dies im Auftrag oder mit Zustimmung einer Gebietskörperschaft geschieht (§ 135 Abs. 3 SGB VII).
Ebenfalls waren bereits Personen versichert, die „wie Arbeitnehmer“ tätig wurden, insbesondere, wenn sie einen konkreten Auftrag durch eine öffentlich rechtliche Körperschaft hatten.
3. Hinzugekommen ist der Versicherungsschutz für
die ehrenamtliche Tätigkeit zu Gunsten und im Interesse der Kommunen, wenn
- ein bestimmter, abgegrenzter Aufgabenkreis aus dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Kommune
- durch die Kommune auf eine privatrechtliche Organisation (z.B. Verein) übertragen wurde (Auftrag, Zustimmung, Einwilligung),
- der Versicherte freiwillig und unentgeltlich,
- mittelbar als Mitglied einer privatrechtlichen Organisation für die Kommune tätig wird.
Bei Übertragung der Aufgabe auf eine Einzelperson bestand bisher bereits Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII (Tätigkeit „wie ein Beschäftigter“).
Andere Tätigkeiten für die privatrechtliche Organisation (Vereinsarbeit wie Organisation von oder Hilfe bei Vereinsveranstaltungen, Vereinsfeste, Besorgungen usw.) sind nicht versichert. Gewählte Ehrenamtsträger solcher Vereine (Vorstand, Kassenwart) können sich aber bei der fachlich zuständigen Berufsgenossenschaft (in der Regel die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft) freiwillig versichern. Ist die Kommune am Verein finanziell überwiegend beteiligt oder hat sie nach der Satzung einen ausschlaggebenden Einfluss, bietet die Unfallkasse die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII in Verbindung mit der Satzung, s. am Ende).
Im Auftrag der Kommune werden die ehrenamtlich Engagierten tätig, wenn es sich bei dem Vorhaben um ein Projekt der Kommune handelt. Hier tritt die Kommune an eine Personengruppe heran und initiiert deren Tätigkeit. Der Auftrag ist nicht an eine Form gebunden und kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Er muss aber inhaltlich konkret sein, d.h. sich auf eine bestimmte Tätigkeit beziehen. Eine bloße verwaltungsinterne Entscheidung genügt nicht.
Im Fall der Zustimmung handelt es sich dagegen um ein Projekt der Engagierten. Hier macht sich die Kommune bestehende Aktivitäten einer Personengruppe „zu Eigen“. Es müssen die Art der Tätigkeiten und die durchführende privatrechtliche Organisation konkret bezeichnet werden. Die Zustimmung kann vor der Vornahme der dann versicherten Tätigkeit als Einwilligung oder nachträglich als Genehmigung erklärt werden.
Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) muss ausdrücklich erfolgen. Aus Gründen der Rechtssicherheit insbesondere zur Vermeidung späterer Unklarheiten über den Versicherungsschutz empfiehlt sich eine schriftliche Erklärung der Einwilligung gegenüber der privat-rechtlichen Organisation.
Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) muss schriftlich erfolgen und begründet werden. Voraussetzung ist das Vorliegen eines besonderen Falles. Er liegt nur dann vor, wenn eine rechtzeitige Einwilligung und damit eine vorherige Begründung des Versicherungsschutzes nicht möglich war; zum Beispiel, wenn eine vorherige Einholung der Zustimmung wegen Dringlichkeit der Tätigkeiten nicht eingeholt werden konnte. Der Grund für die fehlende vorherige Zustimmung darf zudem nicht in der Verantwortung der zustimmenden Kommune liegen. Hat etwa diese eine Einwilligung zuvor verweigert, kann sie keine nachträgliche Genehmigung erteilen.
4. Zuständiger Versicherungsträger und Finanzierung
Für den durch die Kommunen begründeten Versicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger ist die Unfallkasse zuständig (§§ 136 Abs. 3 Nr. 5, 129 Abs. 1 Nr. 1 a SGB VII). Der Versicherungsschutz ist sowohl für die versicherten ehrenamtlich Tätigen als auch für die privatrechtliche Organisation, für welche die Tätigkeit erfolgt, beitragsfrei. Die Aufwendungen für diese Versicherten werden auf die Kommunen umgelegt. Die Kommunen kommen also für die durch die Begründung des Versicherungsschutzes entstehenden Kosten auf.
Allerdings besteht kraft Gesetzes für bestimmte Einrichtungen im kommunalen Bereich (Parks, Friedhöfe, Verkehrsunternehmen) eine Zuständigkeitsübertragung an die jeweilige Fachberufsgenossenschaft (§ 129 Abs. 4 SGB VII).
5. Leistungen
Ehrenamtlich Tätige erhalten nach einem Versicherungsfall (Unfall) die gleichen gesetzlichen Leistungen wie Beschäftigte. Für den Umfang der Leistungen macht es keinen Unterschied, ob die ehrenamtliche Tätigkeit direkt für die Kommune erbracht wurde oder mittelbar als Mitglied einer privatrechtlichen Organisation.
- 6. Beispiele:
- Förderverein / Elterninitiative an einer Schule oder einer Kindertagesstätte
- Vereine für das Betreiben kommunaler Einrichtungen
- Freizeit und Geselligkeit
- Sozialer Bereich
- Umwelt- und Naturschutz/ Tierschutz
- Kirchlicher/religiöser Bereich
- Berufliche Interessenvertretung
- Politik/ politische Interessenvertretung
- Außerschulische Jugendarbeit/ Bildungsarbeit für Erwachsene
- Rettungsdienst/Freiwillige Feuerwehr
- Gesundheitsbereich/ Blut- und Organspende
- Justiz/Verfolgung einer Straftat
- Sonstige bürgerschaftliche Aktivitäten am Wohnort
- Freiwillige Versicherung

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