
Tagespflegepersonen und betreute Kinder
1. Tagespflegepersonen
Durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz -TAG- soll das Angebot an Tagesbetreuungsplätzen für Kinder ausgebaut werden, u.a. durch Betreuungsplätze bei Tagespflegepersonen. Nachfolgend möchten wir Sie gerne über die möglichen versicherungsrechtlichen Konstellationen informieren:
- Tagespflegepersonen, die vom Jugendamt vermittelt und finanziert werden (§ 23 – Sozialgesetzbuch - SGB VIII), sind in der Regel selbstständig tätig und gesetzlich unfallversichert.
Sie betreuen in eigenen Räumlichkeiten Kinder von meist mehreren Familien. Die Organisation der Tätigkeit, z.B. Tagesablauf, Urlaub etc. gestalten sie eigenverantwortlich. In diesem Fall muss sich die Tagespflegeperson als Unternehmerin bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege anmelden (Hauptverwaltung in 22089 Hamburg, Pappelallee 35/37, Tel.: 040/ 20207-0, Fax 040/ 20207-525). Die Beiträge werden ihnen in diesem Fall vom Jugendamt erstattet.
- Ist die Tagespflegeperson als Haushaltshilfe, ausschließlich oder u.a. mit der Betreuung der Kinder eines Haushaltes betraut und schließt sie mit dem Haushaltsvorstand einen Arbeitsvertrag mit festgelegten Arbeitszeiten, Entgelt, Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsanspruch, so handelt es sich bei der Ausgestaltung um ein Beschäftigungsverhältnis im klassischen Sinn. Die Tagespflegeperson ist dann Angestellte im Privathaushalt, für diesen Personenkreis sind in Rheinland-Pfalz wir, die Unfallkasse, Orensteinstr. 10, in 56626 Andernach, zuständig.
So weit es sich um einen Mini-Job handelt (Entgeltgrenze 400,00 Euro), hat die Anmeldung im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens durch den Arbeitgeber (Haushaltsvorstand) bei der Minijob-Zentrale, 45115 Essen, zu erfolgen. Diese ist auch die Einzugsstelle für den (recht geringen) Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung, der an die Unfallkasse weitergeleitet wird.
Handelt es sich um eine Tätigkeit über den Mini-Job-Bereich hinaus, so erfolgt die Anmeldung durch den Arbeitgeber bei der Unfallkasse direkt, sowie bei der zuständigen Krankenkasse und dem Finanzamt.
Schließt die Tagespflegeperson auf Vermittlung des Jugendamtes Arbeitsverträge mit mehreren Haushalten, so ist sie selbstständig tätig und muss sich bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege anmelden.
- Für Tagespflegepersonen, die ohne jegliche Vermittlung (z.B. in einer Privatinitiative der Eltern) in der Kinderbetreuung tätig sind, richtet sich die Zuständigkeit nach der Anzahl der Haushalte, für die sie die Betreuung durchführen. Betreut die Person Kinder mehrerer Haushalte, so ist sie selbstständig tätig und gesetzlich gegen Unfall versichert. Sie muss sich heirfür - wie die Tegespflegepersonen des Jugendamts) bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege anmelden (s.o.). Werden nur Kinder eines Haushaltes betreut, so ist die Zuständigkeit der jeweiligen Unfallkasse gegeben, die für die beschäftigten der Haushalte der zuständige Unfallversicherungsträger ist. Örtlich zuständig ist die Unfallkasse, in deren Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz des Arbeitgebers liegt. In Rheinland-Pfalz ist dies die Unfallkasse Rheinland-Pfalz (Anschrift s.o.).
2. Kinder in Tagespflege
Seit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes -KICK- am
01. Oktober 2005 stehen Kinder während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 SGB VIII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auf den Ort der Betreuung kommt es nicht an. Die gilt sowohl für den Fall, in dem das Jugendamt als Leistung der Jugendhilfe für die Familien die Tagesmütter bezahlt, als auch für den Fall, in dem die vom Jugendamt nach § 23 oder § 43 SGB VIII als qualifiziert bezeichnete und vermittelte Pflegeperson lediglich von den Eltern bezahlt wird.
Kinder in selbst organisierten Eltern-Kind-Gruppen, Spielstuben o.ä. stehen nicht unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz schließt alle Tätigkeiten der Kinder während der Betreuungszeit und auf dem direkten Weg zur bzw. von der Betreuungsstelle nach Hause ein. Die Betreuung der eigenen Kinder durch die Tagespflegeperson ist nicht versichert.
Zuständig für den Versicherungsschutz der Kinder sind die Unfallversicherungsträger im Landesbereich. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz der Tagespflegeperson. In Rheinland-Pfalz ist die Unfallkasse, Orensteinstr. 10, 56626 Andernach, der zuständige Versicherungsträger.

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