Umfang Versicherungsschutz

Unfälle im Haushalt sind keine Seltenheit, das belegen jährliche Statistiken. Bei Verkehrsunfällen ist die Versicherungslage klar: Wer geschädigt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz. Doch was passiert, wenn der Hilfe im Haushalt etwas zustößt? Wenn sie auf der Treppe ausrutscht, von der Leiter fällt? Wer bezahlt Arztrechnungen, Medikamente oder einen Krankenhausaufenthalt?

Es gilt: Alle in Privathaushalten beschäftigten Personen sind nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) unfallversichert. Unter den Begriff Haushaltshilfen fallen u.a. Reinigungskräfte, Babysitter, Küchenhilfen, Gartenhilfen sowie Kinder- und Erwachsenenbetreuer.
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht unabhängig:

  • von der Dauer,
  • dem Umfang,
  • und der Höhe der Vergütung des Arbeitsverhältnisses

    Der Versicherungsschutz erstreckt sich
  • auf alle hauswirtschaftlichen Tätigkeiten wie:
    Kochen, Waschen, Putzen, Nähen, Einkaufen, Gartenarbeit sowie Pflege und Betreuung von Kindern und Erwachsenen
  • auf allen damit zusammenhängenden Wegen
  • auf dem direkten Weg von ihrer Wohnung zur Arbeit und zurück
  • bei Urlaubsbegleitungen im Rahmen der Beschäftigung
    Nicht versichert sind z.B.
  • Sie als Haushaltsführender und Ihr Ehegatte
  • Gefälligkeitsleistungen von Verwandten oder Verschwägerten im Haushalt
  • private Tätigkeiten während der Arbeitszeit.

Verdient Ihre Haushaltshilfe weniger als 400 Euro im Monat, gelten die Regelungen für Mini-Jobs. Sie als Arbeitgeber müssen dann die Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft in 45115 Essen anmelden. Eine Weiterleitung der Daten an uns wird von der Bundesknappschaft vorgenommen.

Sie können Ihre Haushaltshilfe aber auch direkt bei uns anmelden:

Haushaltshilfe online anmelden

Minijob-Zentrale im Internet

 


Unfallkasse Rheinland-Pfalz
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Orensteinstr. 10, 56626 Andernach
Geschäftsführerin: Frau Beate Eggert

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