Jugendliche in Hilfeleistungsunternehmen

In verschiedenen Pressemitteilungen und juristischen Publikationen wurde das Urteil des Landessozialgerichts veröffentlicht, mit dem Titel „Kein Unfallversicherungs­schutz bei Teilnahme an einer Jugendfreizeit der DLRG“.

Dies Meldung erfordert eine Differenzierung.

Versicherungsschutz für Jugendliche in der DLRG besteht auch bei Jugendfreizeiten, allerdings ist es notwendig, dass der Jugendliche nicht zum Zweck des Erlernens des Schwimmens und der Selbstrettung der DLRG angehört, sondern zu Fremdrettungsaufgaben ausgebildet wird und werden kann.

Erforderlich ist u.a. das in der Satzung der DLRG festgelegte Alter (bislang 12 Jahre).

 


Unfallkasse Rheinland-Pfalz
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