Aufsicht und Haftung
Kinder bedürfen als Minderjährige der Aufsicht. Die Beaufsichtigung dient dem Schutz des Kindes und dem Schutz Dritter vor Schäden, die das Kind anrichten könnte.
Wegen ihres wachsenden Verlangens nach selbstständigem, eigenverantwortlichen Handeln ist es ein Erziehungsziel, die Fähigkeit der Kinder zu solchem Handeln einzuüben. Dem muss sich die Aufsicht anpassen.
Das Entstehen der Aufsichtspflicht
Das Recht und die Pflicht, das Kind zu beaufsichtigen ist zunächst Teil des Personensorgerechts der Eltern (§ 1631 Bürgerliches Gesetzbuch). Die Beaufsichtigung dient dem Schutz des Kindes und dem Schutz Dritter vor Schäden, die das Kind anrichten könnte.
Die Aufsicht über das Kind kann einem anderen übertragen werden. Bei der Aufnahme in den Kindergarten erfolgt dies durch einen Vertrag, der oft mündlich mit der Leiterin des Kindergartens als Vertreterin des Trägers abgeschlossen wird. In diesem Vertrag über die Betreuung und Erziehung des Kindes im Kindergarten muss nicht einmal ausdrücklich erwähnt sein, dass der Träger der Einrichtung die Aufsicht für die Zeit übernimmt, in der sich das Kind in der Einrichtung befindet.
Neben der vertraglichen Übernahme kann die Aufsichtspflicht auch durch tatsächliches Verhalten entstehen. Kinder, die die Einrichtung nur in Begleitung der Eltern besuchen, sind zwar grundsätzlich durch den Erziehungsberechtigten zu beaufsichtigen. Wird ein Kind aber an einem Spiel oder einer Aufgabe beteiligt, entsteht schon hierdurch die Aufsichtspflicht des Kindergartens.
Aufsichtspersonen
Die Leiterin des Kindergartens hat aufgrund des Arbeitsvertrags oder Dienstanweisung die Aufsicht über den ganzen Kindergarten. Die Gesamtverantwortung beinhaltet, dass sie die anderen pädagogischen Kräfte anleiten und überwachen muss. Ein kooperativer Führungsstil schärft das Bewusstsein der Mitarbeiter auch hinsichtlich ihrer Aufsichtspflichten. Die Leiterin bleibt aber auch dann verpflichtet, ungenügende Aufsichtsführung zu beanstanden, Weisungen durchzusetzen und äußerstenfalls den Träger einzuschalten.
Beginn und Ende der Aufsichtspflicht
Grundsätzlich beginnt die Aufsicht über die Kinder bei dem Betreten des Kindergartengeländes zu Beginn der Öffnungszeit und endet mit dem Verlassen nach der Öffnungszeit. Auf den Wegen zwischen dem Kindergarten und dem häuslichen Bereich sind die Eltern aufsichtspflichtig.
Inhalt der Aufsichtspflicht
Hauptaufgabe des Kindergartens ist die Erziehung des Kindes, nicht dessen Beaufsichtigung. Deshalb richten sich Art und Umfang der Aufsicht nach den Erziehungsaufgaben und nicht umgekehrt. Aus diesem Grund gibt es auch keine festen Regeln, wie und in welchem Umfang die Aufsicht ausgeübt werden muss. Keinesfalls darf sie pädagogische Maßnahmen einschränken.
Das Maß der Aufsicht ist also immer situationsbezogen und abhängig von den Umständen des Einzelfalles. Die Anforderungen an die Aufsicht lassen sich mit einer vernünftigen Pädagogik vereinbaren, berücksichtigen das Ziel der Erziehung zur Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit und schränken das Kind nicht in seinem Recht auf die Ausschöpfung seiner Erfahrungsmöglichkeiten ein.
Daher muss es auch möglich sein, dass die Kindertagesstätte auf einem abgegrenzten Außengelände Kinder "unbeaufsichtigt" beschäftigt. Die weiterhin notwendige Aufsicht wird dann dadurch sichergestellt, dass die Kinder - so weit verständig - klare Anweisungen erhalten, sich unbeaufsichtigt fühlen können und die Erzieherinnen die Kinder in geeigneter Weise beobachten. Das fördert die pädagogisch gewünschte Selbstständigkeit.
Haftung
Die Haftung ist die Kehrseite der Aufsichtspflicht: Sie entsteht, wenn ein erfordertes Verhalten - etwa eine erforderliche Aufsicht nach den oben genannten Kriterien - nicht oder nur schlecht erfüllt wurde. Die zivilrechtliche Haftung führt zur Verpflichtung, eine für eine entstandene Körperverletzung oder Sachbeschädigung Schadensersatz zu leisten, die strafrechtliche Haftung führt zu einer strafrechtlichen Sanktion, die dienstrechtliche Haftung hat dienstrechtliche, arbeitsrechtliche oder disziplinarische Konsequenzen.
Haftungsfreistellung
Die gesetzliche Unfallversicherung erbringt die Ersatzleistung für Körperschäden bei Kindern und wirkt für die Erzieher wie eine Haftpflichtversicherung. Nach §§ 104, 105 SGB VII haften weder der Träger, noch die Erzieher oder die Kinder untereinander für Personenschäden, die sich im Rahmen einer Kindergartentätigkeit ereignen. Der Gesetzgeber hat diesen Schadensersatzanspruch ausgeschlossen, um zum harmonischen Ablauf des Kindergartenbetriebs, zum Frieden im Kindergarten beizutragen. Langwierige Streitigkeiten um Ersatzansprüche, die eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Eltern, Erziehern und Träger des Kindergartens verhindern könnten, sollen ausgeschlossen sein. Die gesetzliche Unfallversicherung wirkt insoweit wie eine Haftpflichtversicherung bei Personenschäden für die Beteiligten.
Aufsicht und Haftung für Kinder in Kindertagesstätten
(Stand Januar 2010)
Aufsicht und Haftung auf dem Kindergartenweg - Schulweg-Lexikon (GUV-SI 8057)
Ergänzend:
Empfehlungen zum Kinderschwimmen
Schwimmen und Baden in Kindertageseinrichtungen (GUV-SI 8452)
Ergänzend:
Broschüre: Sicherheit fördern im Kindergarten (GUV-SI 8045)


Artikel versenden