Kindergarten - Ferienvertretung

Besteht für die Kinder bei einem im Rahmen einer Vereinbarung erfolgenden Besuch der Kindertagesstätte im Nachbarort und auf den Wegen gesetzlicher Unfallversicherungsschutz?

Die Kindertagesstätten zweier Nachbarorte haben vereinbart, in den Sommerferien die Einrichtungen abwechselnd zu schließen und die Kinder der jeweils anderen Einrichtung in begründeten Fällen mit zu betreuen. Die Kinder bleiben in ihrer ""Heimatkindertagesstätte"" angemeldet, der Elternbeitrag wird weiter dorthin bezahlt. Besteht für die Kinder bei einem im Rahmen der o.g. Vereinbarung erfolgenden Besuch der Kindertagesstätte im Nachbarort und auf den Wegen gesetzlicher Unfallversicherungsschutz?

Antwort:

Wir gehen davon aus, dass die Träger der Kindertagesstätten die Maßnahmen mit den Eltern der Kinder abgesprochen haben. Während des Besuchs der jeweils anderen Einrichtung genießen die Kinder den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt auch für die Wege zu und von der Tagesstätte nach Hause.


Unfallkasse Rheinland-Pfalz
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