Aufsicht / Bushaltestelle
Die ADD hat uns mitgeteilt, dass es ein neues Urteil des OVG Koblenz gebe, nach welchem ein Lehrer gezwungen werden kann, an einer nicht auf dem Schulgelände befindlichen Bushaltestelle Aufsicht auszuüben. Bei uns steigen die Schüler an einem ca. 100 m entfernten Busbahnhof ein. Zwischen unserem Gelände und dem Busbahnhof liegt etwas unterhalb noch die Realschule. Wir stellen regelmäßig Lehrer für die Aufsicht ab, die Realschule beteiligt sich auch nach mehrfachen Bitten nicht. Bitte sagen Sie uns doch, ob nach dem Urteil des OVG die Aufsicht dann überhaupt noch nötig ist.
Antwort:
Die Unfallkasse teilt die Auffassung der ADD,
- dass im Einzelfall eine Aufsicht an einer Schulbushaltestelle durch die anliegenden Schulen notwendig sein kann,
- dass eine eigene Beurteilung durch die Schulleitungen vor Ort erfolgen muss, ob eine solche Aufsicht, ggf. im Wechsel einzurichten ist,
- dass Lehrkräfte zur Durchführung der Aufsicht verpflichtet werden können,
- dass die Schulbezogenheit sich u.a. aus der Lage der Haltestelle in der Nähe der Schulen ergibt, wobei 100 m nach dem OVG-Urteil noch als „schulnah“ und als auslösend für die Erforderlichkeit der Aufsicht anzusehen sind.
Dem entspricht auch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums vom 04.06.1999 (1546A – Tgb.Nr. 192/98), Ziff. 2.5: bei Angrenzen mehrerer Schulen an der Schulbushaltestelle wird eine „einheitliche“ Aufsicht gefordert. Hierzu ist die oben erwähnte Beurteilung und Absprache nötig.
Das OVG hat weiter „en passant“ ausgeführt, dass der räumlich-funktionale Zusammenhang der Haltestelle zum Schulbetrieb durch die Fahrbahn der XY-straße ebenso wenig aufgehoben wird, wie durch die Mitbenutzung der Bushaltestelle durch Schüler eines benachbarten Schulzentrums. Daraus darf geschlossen werden, dass der Zusammenhang ebenfalls nicht durch die Tatsache aufgehoben wird, dass es sich bei der Bushaltestelle um einen öffentlichen Busbahnhof handelt oder etwa dadurch, dass sich eine Schule – vielleicht sogar pflichtwidrig – an der Aufsicht nicht beteiligt.
In einer weiteren Entscheidung vom 27.04.1981 (VersR 1981, 849) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch die Verlegung der Bushaltestelle in der Nähe der Schule an eine 400 m weiter gelegene Stelle die erforderliche Aufsicht nicht entfallen lässt.


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