Praktika sind unfallversichert
Praktika bergen die Chance, dass Betriebe und Jugendliche / Schüler kostengünstig zur Vorbereitung eines Lehr- oder Anstellungsverhältnisses zusammenkommen. Unfallkasse und gewerbliche Berufsgenossenschaften bieten schnelle und unbürokratische Beratung in Fragen rund um den Versicherungsschutz.
Bei dem derzeit knappen Stellenmarkt können Dienstherren und Arbeitsplatz oder Ausbildungsstellen Suchende sich in einem Praktikum gegenseitig bekannt machen und ein mögliches Arbeitsverhältnis oder den Abschluss eines Lehrvertrags vorbereiten. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz erlaubt Praktika auch für noch nicht 15-jährige Schüler. Für den Schutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist das Alter des Praktikanten, sei es bei einem Schulpraktikum oder bei einem freiwilligen oder Ferienpraktikum ohnehin unerheblich.
Viele Jugendliche und Schüler bemühen sich daher neben Schule und Bewerbungen um die zusätzlichen Qualifikationen in freiwilligen und Ferienpraktika. Sie werden oft durch Job-Scouts der Jugendämter der Gemeinden und durch die Arbeitsagenturen unterstützt.
Der Abschluss von Haftpflicht- und Unfallversicherungsverträgen bei privaten Versicherungen ist nicht nötig anzubieten.
Die Unfallkasse weist auf Folgendes hin:
Jeder Schüler oder Jugendliche, der in eine Praktikumsstelle übernommen wird, steht automatisch und ohne weiteres Zutun der Beteiligten unter dem Schutz, den der Sozialstaat eigens für Arbeitsverhältnisse oder arbeitnehmerähnliche Verhältnisse eingerichtet hat: der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei durch die Schulen organisierten und betreuten Praktika ist die Unfallkasse im Land Rheinland-Pfalz der zuständige Träger der Unfallversicherung. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften der Betriebe sind zuständig bei freiwilligen, Ferien- oder Zusatzpraktika jeglicher Art. Die Unfallversicherung ist für die Praktikanten kostenfrei, für die Praktikumsbetriebe entstehen ebenfalls keine zusätzlichen Kosten oder Beiträge, Meldepflichten oder Verwaltungsaufwand bei Schüler-Praktika.
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gehen weit über das hinaus, was eine private Unfallversicherung zu leisten in der Lage ist. Diese ist niemals Ersatz für die gesetzliche Unfallversicherung mit ihrem Rundumschutz, sondern erbringt allenfalls zusätzliche Leistungen. In keinem Fall ist sie Voraussetzung für den Abschluss eines Praktikumsvertrags, was leider auch viele Betriebe oder Personalsachbearbeiter nicht wissen. Hinreichenden finanziellen Schutz bei einem Unfall oder einer Berufskrankheit im Praktikum und auf den damit zusammen hängenden Wegen bietet bereits die gesetzliche Unfallversicherung.
Auch vor dem Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrages sollten die Jugendlichen prüfen, ob nicht bereits eine elterliche (Familien-) Haftpflichtversicherung besteht, die den gleichen Schutz nach einem von den Praktikanten verursachten Schaden an Sachen des Dienstherrn oder bei Dritten bietet. Niemals würden zwei Haftpflichtversicherungen nebeneinander leisten. Zur Deckung durch die Haftpflichtversicherung sollten sich die Jugendlichen ebenfalls beraten lassen, ebenso wie zu ihrem Haftungsumfang:
Risiko- und Haftungsausschlüsse in den Versicherungsbedingungen decken das Arbeitsspektrum eines Praktikanten oft nur unzureichend ab.
Von ihrem Haftungsumfang gelten die Jugendlichen zudem als Arbeitnehmer. Für diese gelten die „Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung“. Diese erlauben den Rückgriff für einen Schaden bei Arbeitnehmer und Praktikanten bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten nur dann, wenn eine Haftung anhand einer Abwägung der gesamten Umstände überhaupt in Frage kommt und ein Anspruch gegenüber dem Praktikanten zumutbar ist. In diese Abwägung einzubeziehen sind nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.04.2002 – Az.: 8 AZR 348/01 – (VersR 2003, 736): die Organisation des Betriebes, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen, das darin liegende Betriebsrisiko des Arbeitgebers, die Wahrnehmung seiner Anleitungspflichten, Schadensanlass, Schadensfolgen, Grad des dem Praktikanten zur Last fallenden Verschuldens, Gefahrgeneigtheit der Arbeit, Höhe des Schadens, Versicherbarkeit des Risikos durch den Betrieb, Stellung des Praktikanten im Betrieb und seinem Ablauf, Höhe des Arbeitsentgelts und die persönlichen Umstände des Arbeitnehmers wie etwa die Dauer der Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse sowie sein bisheriges Verhalten. Damit dürfte die Haftung eines besonnen handelnden und den Arbeitsanweisungen des Dienstherrn oder Betreuers folgenden Jugendlichen weitestgehend ausgeschlossen sein, auch wenn durch Unachtsamkeit einmal ein größerer Schaden eintritt.
Zwar kann der Abschluss einer Haftpflichtversicherung Sinn machen, dies jedoch nur nach einer zutreffenden Beratung. Dem ist mit dem Überreichen eines Versicherungsantrags in keiner Weise Genüge getan.
Leider laufen die Unkenntnis über die gesetzliche Unfallversicherung bei Beratern und manchen Personalsachbearbeitern potentieller Praktikumsbetriebe sowie die mangelhafte Beratung in versicherungsrechtlichen Fragen der Chance zuwider, dass Arbeitgeber und Stellensuchende kostengünstig in einem Praktikum zusammenkommen. Die Unfallkasse bietet – ebenso wie die gewerblichen Berufsgenossenschaften – Jugendlichen und Betrieben schnelle und unbürokratische Beratung in Fragen rund um die gesetzliche Unfallversicherung.
Erkundungen und Praktika an Allgemeinbildenden Schulen
Verwaltungsvorschrift vom 09.10.2000


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