Praktikum, Schule, Ausland
Viele Schulen bieten ihren Schülern die Möglichkeit, Praktika in Betrieben abzuleisten. Zum Teil werden die Schüler im Rahmen dieser Praktika nicht ortsnah tätig sondern in einer weit entfernten Stadt oder im Ausland. Besteht auch dann gesetzlicher Unfallversicherungsschutz?
Antwort:
In der Regel findet das Praktikum im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule statt, sodass es als schulische Tätigkeit eine für die Schülerinnen und Schüler versicherte Tätigkeit ist. Für das Praktikum im Ausland "nehmen die Schülerinnen und Schüler ihren Versicherungsschutzmit (Ausstrahlung).
Bei großen Entfernungen ist der organisatorische Verantwortungsbereich der Schule dann verlassen, wenn keine Einwirkungsmöglichkeit der Schule auf die organisatorische und inhaltliche Gestaltung sowie die Gefährdungssituation mehr besteht. Versicherungsschutz scheidet daher aus, wenn die Betreuun g durch die "entsendende" Schule nicht erfolgt.
Eine Ausnahme hierzu liegt vor, wenn seitens der Schule feste Absprachen mit einer Partnereinrichtung (Partnerschule / Schüleraustausch / Einzelabsprachen) bestehen. Hierdurch behält die entsendende Schule gewisse Steuerungsmöglichkeiten bzw. die Ausübung der Verantwortung wird an die Partnereinrichtung delegiert, so dass der organisatorische Verantwortungsbereich der Schule nicht verlassen wird und somit der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII erhalten bleibt.
Erkundungen und Praktika an Allgemeinbildenden Schulen:
Verwaltungsvorschrift vom 09.10.2000
Versicherungsschutz bei Auslandsreisen:


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