Praktisches Jahr, Medizinstudium, Ausland
Nach der Approbationsordnung besteht grundsätzlich die Möglichkeit, das Praktische Jahr im Ausland abzuleisten. Besteht Versicherungsschutz für Medizinstudenten bei Ableistung des Praktischen Jahres auch im Ausland?
Antwort:
Voraussetzung für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist, dass das ausländische Krankenhaus von der deutschen Universität als Lehrkrankenhaus anerkannt wird. Bei bestimmten Ländern erfolgt dies regelmäßig. Ausnahme bilden die Entwicklungsländer, hier muss ein gesonderter Nachweis geführt werden, ob das Krankenhaus diesen Ansprüchen genügt.
Die Ableistung des Praktischen Jahres im Rahmen eines Medizinstudiums ist bekanntermaßen § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII versichert. Als maßgebend für diese Beurteilung wurden folgende Gesichtspunkte angeführt:
1. Die klinisch-praktische Ausbildung ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesärzteordnung und nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Ärztliche Approbationsordnung Bestandteil des Studiums der Medizin.
2. Gegenstand des klinisch-praktischen Jahres ist ausschließlich die Ausbildung der Studierenden der Medizin. Sie dürfen nach § 3 Abs. 4 Satz 5 ärztliche Approbationsordnung nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die ihre Ausbildung nicht fördern.
3. Die praktische Ausbildung der Studierenden in den Lehrkrankenhäusern erfolgt unter Leitung und Verantwortung der leitenden Ärzte der Fachabteilungen des Krankenhauses, die für diese Tätigkeit einen nebenamtlichen Lehrauftrag der Hochschule für ihr Fachgebiet erhalten.
Während die ersten beiden Voraussetzungen auch während eines Praktischen Jahres an einem ausländischen Lehrkrankenhaus gewährleistet sind, erfolgt die praktische Ausbildung in der Regel nicht unter Leitung und Verantwortung von Ärzten, die einen Lehrauftrag der „Heimatuniversität“ besitzen. Eine konkrete Einflussnahme über Studienordnung und Absprache mit den ärztlichen Ausbildungsleitern durch die deutsche Universität findet nicht statt. Während ihres Aufenthaltes haben die deutschen Studierenden den Rechtsstatus eines Studenten der ausländischen Universität. Demnach wird die Tätigkeit an den ausländischen Krankenhäusern nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der deutschen Universität abgeleistet und steht damit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
In Einzelfällen, wenn durch Verträge genau festgelegt wird, welche Ausbildungsinhalte ausländische Universitäten den Studierenden zu vermitteln haben und welche organisatorischen Ausbildungsgestaltungs- und Weisungsmöglichkeiten die deutsche Hochschule hat, kann Versicherungsschutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII bestehen.


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