
Arbeitsgemeinschaft / Job-Center / Zuständigkeit
Arbeitsgentur und Kommunen richten für die Betreuung der 1-€-Jobber sogenannte Job-Center ein, die personell von den Kommunen und der Arbeitsgentur besetzt werden. Die Bediensteten bleiben Arbeitnehmer der jeweiligen Dienstherren. Wer ist dann der zuständige Unfallversicherungsträger?
Antwort:
Für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II sind einerseits die Agentur für Arbeit zuständig und andererseits die kreisfreien Städte und Kreise (im Wesentlichen Eingliederungshilfe) - § 6 SGB II. Zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Träger der Leistungen Arbeitsgemeinschaften zu bilden (bei den Job-Centern) - § 44 b SGB II.
Für die Aufgabenwahrnehmung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsschutz und Prävention) sind deshalb sowohl die Unfallkasse des Bundes als auch die für die kommunalen Gebietskörperschaften zuständigen Unfallversicherungsträger (in Rheinland-Pfalz die Unfallkasse) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Da die Bediensteten lediglich "entliehen" werden, bleibt jeweils der bisherige Unfallversicherungsträger (für kommunale Bedienstete die Unfallkasse Rheinland-Pfalz, für Bedienstete der Arbeitsagentur die Unfallkasse des Bundes) zuständig.

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