
Bauhelfer - kurze, nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten
Bauarbeiten fallen ihrer Art nach grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der (gewerblichen) Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU).
Die Unfallkasse ist jedoch zuständig für
- Selbsthelfer im öffentlich geförderten Wohnungsbau und
- Bauhelfer bei in Eigenarbeit ausgeführten nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten in einem zeitlichen Umfang von insgesamt nicht mehr als 40 Helferstunden (so genannte kurze, nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten).
Bei den „kurzen...“ Bauarbeiten handelt es sich in der Regel um typische Renovierungsarbeiten (z. B. Zimmer streichen bzw. tapezieren, Fußbodenbelag erneuern, Speicher und/ oder Grundmauer isolieren, Dach erneuern/ umdecken, Fassade streichen, Weg/ Hof pflastern u.s.w.).
Unfallversichert sind die Bauhelfer, sofern sie die Tätigkeiten für den Bauherrn (und sein(e) Ehegatte/in) wie Beschäftigte “arbeitnehmerähnlich“ ausführen.
Bei der Inanspruchnahme von Verwandten, Freunden, Nachbarn, Arbeitskollegen ist auf Art, Umfang und Zeitdauer der jeweiligen Mithilfe sowie die sozialen Beziehungen zum Bauherrn abzustellen. Versicherungsschutz besteht, soweit die Tätigkeit des einzelnen Helfers über das hinausgeht, was aufgrund starker persönlicher/ familiärer/ freundschaftlicher Bindungen als selbstverständliche Gefälligkeitsleistung anzusehen ist.
Der Bauherr und sein(e) Ehegatte/in haben die Möglichkeit, sich bei der BG BAU freiwillig zu versichern. Die BG ist auch Ansprechpartner für Bauarbeiten, bei denen die 40-Stunden-Grenze überschritten wird.
Öffentlich geförderter Wohnungsbau

Artikel versenden