Gehört Ihre Gemeinde oder Stadt zu denen, die das ehrenamtliche Engagement Ihrer Bürgerinnen und Bürger schätzt? Dann sind Sie nicht alleine, denn die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer sichern unsere kommunale Infrastruktur und bilden einen wichtigen Teil unserer Gesellschaft.
Werden ehrenamtlich Tätige im Auftrag der Kommune oder Stadt aktiv oder sind sie Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder einer Hilfsleistungsorganisation, fallen sie unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Sie haben das gleiche Anrecht auf Sicherheit und Schutz der Gesundheit bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit wie Beschäftigte bei ihrer Arbeit. Für die ehrenamtlichen Tätigen greifen deshalb dieselben Verordnungen und Regeln hinsichtlich des Arbeitsschutzes.
Somit tragen Sie auch für die Menschen Sorge, die durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen und keine Beschäftigten sind.
Als ehrenamtliche Tätigkeit wird im allgemeinem eine freiwillige unentgeltliche Leistung, die dem Interesse der Allgemeinheit dient verstanden.
Aufwandsentschädigungen z. B. Ehrenamts-, Übungsleiterpauschalen stehen dem grundsätzlich nicht entgegen. Die ehrenamtliche Person muss eine Aufgabe einer öffentlichen Institution z. B. einer kommunalen Einrichtung erfüllen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einmalige, auf wenige Stunden beschränkte oder längerfristige sich wiederholende Tätigkeit handelt. Ist diese Tätigkeit nicht gesetzlich oder satzungsgemäß festgelegt, muss die Tätigkeit z. B. mittels eines Auftrages übertragen werden.
Zum ehrenamtlichen Personenkreis gehören beispielsweise:
Bei der Verrichtung von ehrenamtlichen Tätigkeiten ist die Beachtung der Sicherheit und Gesundheit der ehrenamtlich Tätigen von Bedeutung. Oftmals sind hier Laiinnen und Laien tätig, die einer ungewohnten Tätigkeit nachgehen. Daher ist neben der Einweisung eine regelmäßige Unterweisung wichtig.
Auch für ehrenamtlich Tätige muss eine geeignete PSA (Persönliche Schutzausrüstung) zu Verfügung gestellt werden. Die Kosten für diese dürfen aber nicht den ehrenamtlich Tätigen auferlegt werden.
Ein besonderes Augenmerk sollte auch auf der Eignung der ehrenamtlich Tätigen liegen. Die Voraussetzungen für das Ausüben einer Tätigkeit müssen in die Gefährdungsbeurteilung genauso einfließen wie die anderen ergriffenen Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.
Auch für einmalige Hilfsaktionen ist eine Gefährdungsbeurteilung zwingend. Das Argument, dass es sich um eine Einzelaktion handelt, entbindet die Kommune bzw. die Stadt nicht von der Verantwortung, sichere Rahmenbedingungen für die Menschen zu schaffen, die in ihrem Auftrag handeln.
Sollen engagierte Bürgerinnen und Bürger für die Kommune oder Stadt unentgeltlich tätig werden, so sollten sie schriftlich beauftragt werden. Dies soll sowohl für wiederkehrende Aufgaben als auch für einmalige Hilfsaktionen erfolgen. Besonders bei einmaligen ehrenamtlichen Tätigkeiten haben sich Listen bewährt, die ohne großen Aufwand erstellt werden können und so zum Nachweise im Falle eines Unfalls dienen können.
Dies erspart im Nachhinein viel Zeit für alle Beteiligten.