Die zunehmende Zahl der Covid-19-Infektionen von Schülerinnen, Schülern und Kita-Kindern wirft viele Fragen auf. Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz (UK RLP), Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung des Landes, hat die wichtigsten Informationen gebündelt und liefert Antworten auf häufige Fragen. So auch auf die Frage, wann und wie eine Infektion gemeldet werden muss.
Kinder und Jugendliche sind beim Besuch einer Bildungseinrichtung gegen Unfälle gesetzlich unfallversichert. Auch eine Infektion kann ein solcher Unfall sein. Verursacht die Infektion eine Erkrankung, greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nur wenn eine Covid-19-Erkrankung infolge der versicherten Tätigkeit – das heißt des Kita- oder Schulbesuchs – eingetreten ist, erfüllt sie die gesetzlichen Voraussetzungen eines Schulunfalles.
Voraussetzung ist ein intensiver Kontakt mit einer nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierten Person (Indexperson) während des Kita- oder Schulunterrichts oder bei schulischen Veranstaltungen. Bei der Frage, ob die Voraussetzungen für einen Schulunfall vorliegen, ist zu berücksichtigen, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt Kontakt zu anderen Indexpersonen in nicht versicherten Lebensbereichen (z.B. Familie, Freizeit oder Urlaub) bestanden hat. Sofern sich Kinder im privaten Umfeld infizieren und erkranken, sind die Krankenkassen die richtigen Ansprechpersonen und auch Kostenträgerinnen.
In jedem Einzelfall ist eine Abwägung erforderlich, bei der alle Aspekte, die für oder gegen eine Verursachung der COVID-19-Erkrankung durch die versicherte Tätigkeit sprechen, zu berücksichtigen sind.
Grundsätzlich gilt: Meldepflichtig sind Schulunfälle immer dann, wenn eine ärztliche Behandlung für das betroffene Kind eingeleitet wurde. Es müssen ernsthafte Krankheitssymptome vorliegen. Allein ein PCR-Test durch einen Hausarzt oder eine Hausärztin ist nicht als Behandlung zu werten.
Was aber, wenn die Infektion mit dem Coronavirus zunächst symptomlos oder milde verläuft? Das heißt zum Beispiel, wenn das Kind lediglich einen Schnupfen oder leichtes Fieber hat, ein Arztbesuch aber nicht notwendig ist.
Wie auch sonst bei leichten Unfällen gilt in diesem Fall die Empfehlung: Alle Tatsachen, die mit der Infektion zusammenhängen, sollten im Verbandbuch / Meldeblock der Bildungseinrichtung dokumentiert werden. Kommt es nach einiger Zeit doch noch zu einer schweren Erkrankung, helfen diese Daten der Unfallkasse bei seinen Ermittlungen. Eine spätere Meldung steht der Anerkennung als Schulunfall nicht entgegen. Den Versicherten entstehen keine Nachteile dadurch, dass die Unfallanzeige möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
Der Eintrag ins Verbandbuch / Meldeblock ist, wie bei anderen leichten Schulunfällen auch, der urkundliche und rechtssichere Nachweis. Er kann auch bei später eintretenden Folgen einer schulbezogenen Corona-Infektion herangezogen werden. Es können auch andere aussagekräftige Dokumentationen wie zum Beispiel Angaben im Klassenbuch den Eintrag ins Verbandbuch ersetzen.
Folgende Angaben sollten gemacht werden:
Wenn dies nicht der Fall sein sollte, werden folgende Informationen benötigt:
Ist der Unfall meldepflichtig (siehe Frage 3), müssen die Leitung der Schule oder Kita, der behandelnde Arzt oder die Ärztin eine Unfallmeldung an die Unfallkasse Rheinland-Pfalz schicken. Eltern können dies formlos tun, sollten aber vorher Kontakt mit der Kita- oder Schulleitung aufgenommen haben (siehe Frage 6).
Für Schulen und Kitas hält die Unfallkasse Rheinland-Pfalz Formulare auf ihren Websites bereit. Auch Eltern können diese Formulare nutzen, um eine Infektion anzuzeigen. Es ist jedoch empfehlenswert, die Leitung der Bildungseinrichtung zu bitten, den Unfall zu melden. In jedem Fall sollte die Einrichtung über die Meldung informiert werden.
Im Übrigen sind auch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte gehalten, der UK RLP bei Verdacht auf Vorliegen eines Schulunfalls einen entsprechenden Bericht zuzuleiten.
Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz ermittelt von Amts wegen, ob es sich um einen Versicherungsfall handelt. Das heißt, die Unfallkasse kommt auf die Einrichtung und die Familien mit der Bitte um konkrete Nachweise zu. Aufgehoben werden sollten insbesondere Dokumente, die die Infektion mit dem Coronavirus belegen (zum Beispiel Testergebnisse, insbesondere PCR-Testergebnisse sind ein Muss) sowie der zeitliche Beginn von Symptomen und Hinweise auf mögliche Indexpersonen oder ein größeres Infektionsgeschehen in der Bildungseinrichtung.