Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Rheinland-Pfalz hat in ihrer Sitzung am 2. Dezember 2025 ordnungsgemäß und unter Beachtung der formellen Vorschriften beschlossen, die folgende Unfallverhütungsvorschrift (UVV), gültig seit dem 1. Januar 1998 mit Durchführungsanweisungen vom April 1998, außer Kraft zu setzen:
Unfallverhütungsvorschrift „Verwendung von Flüssiggas“ (DGUV Vorschrift 80)
Außerkraftsetzungen von Unfallverhütungsvorschriften der Unfallkasse Rheinland-Pfalz bedürfen gemäß § 15 Abs. 4 S. 3 SGB VII der Genehmigung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz (MASTD) als zuständige oberste Landesbehörde. Das MASTD hat auf Antrag der Unfallkasse Rheinland-Pfalz die Außerkraftsetzung der oben genannten Unfallverhütungsvorschrift am 4. Februar 2026 (Aktenzeichen: 3042-0001#2026/0001-0601 627) genehmigt.
Die genehmigte Außerkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift „Verwendung von Flüssiggas“ wird hiermit am heutigen 26. Februar 2026 nach Maßgabe der §§ 37, 46 Abs. 3 der Satzung der Unfallkasse Rheinland-Pfalz öffentlich bekannt gemacht.
Die Außerkraftsetzung liegt darin begründet, dass die Schutzanforderungen der Unfallverhütungsvorschrift 80 „Verwendung von Flüssiggas“ in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere der Betriebssicherheitsverordnung, geregelt sind. Die Inhalte der zugehörigen Durchführungsanweisung sind in die DGUV Regel 110-010 „Verwendung von Flüssiggas“ (PDF-Datei) eingeflossen.
Der Geschäftsführer
Dr. Christoph Heidrich
Direktor