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Unfallkasse Rheinland-Pfalz | Beiträge

Haushalt und Beiträge

Sie interessieren sich für den Haushalt und die Beiträge der Unfallkasse Rheinland-Pfalz? Hier finden Sie nähere Informationen und Erläuterungen.

In einer Tabelle sind die Einnahmen und Ausgaben der Unfallkasse Rheinland-Pfalz dargestellt.
Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben 2024 der Unfallkasse Rheinland-Pfalz. Diese und weitere Tabellen finden Sie im nachfolgenden barrierefreien PDF-Dokument erläutert.

Übersicht der Haushaltsansätze der Unfallkasse Rheinland-Pfalz

Haushalt und Beiträge 2024

Vorschaubild der PDF-Datei

PDF 216 KB


Änderungen im Beitragsverfahren ab 2019

Neben dem Logo der UK und BG steht der Text: Lohnnachweis digital.

Aufgrund gesetzlicher Änderungen ergeben sich für das Beitragsverfahren der Unfallkasse Rheinland-Pfalz ab dem Jahr 2019 einige Neuerungen. Diese betreffen alle Kommunen und rechtlich selbstständigen Unternehmen, die zur Beitragsgruppe „Kommunale Allgemeine Unfallversicherung – Beschäftigte“ (KAVB) oder „Unternehmen – Allgemeine Unfallversicherung“ (UAV) veranlagt sind.

Neues Meldeverfahren: Lohnnachweis Digital

Bisher erfragte die Unfallkasse die Beitragsberechnungsgrundlagen mittels eines Papierbogens bei den Mitgliedsunternehmen ab. Das 5. und 6. SGB-IV-Änderungsgesetz schreibt nun ein einheitliches elektronisches Verfahren für alle Unfallversicherungsträger vor, über das die Beiträge für Beschäftigte erhoben werden: Der Lohnnachweis Digital. Während einer zweijährigen Testphase in den Meldejahren 2016 und 2017 (Meldejahr = Kalenderjahr) waren die digitalen Lohnnachweise parallel zu den bisherigen papierhaften Meldungen einzureichen.

Die bis zum 16. Februar 2019 abzugebenden digitalen Lohnnachweise für 2018 werden dann erstmalig zur Beitragserhebung für 2019 herangezogen. Papierhafte Meldungen für Beschäftigte sind für das Meldejahr 2018 nicht zulässig.

Die Abfrage der Zahl der Feuerwehrangehörigen und der Kinder in kommunalen Kitas erfolgt weiterhin papierhaft im Sommer.

Bevor ein digitaler Lohnnachweis abgegeben werden kann, muss zunächst ein Stammdatenabruf für das betreffende Meldejahr erfolgen. Die Stammdaten stehen für jedes Meldejahr ab dem 1.November des Vorjahres zur Verfügung. Die Anmeldung im Stammdatendienst erfolgt mittels

  • der Betriebsnummer der Unfallkasse Rheinland-Pfalz (53149588)
  • der Mitgliedsnummer des Unternehmens und
  • einer PIN.

Die individuellen Zugangsdaten wurden allen Mitgliedern im November 2016 und nochmals im Oktober 2018 per Post zur Verfügung gestellt. Sollten mehrere Stellen im Unternehmen oder ein externer Dienstleister (Steuerberatungskanzlei, Abrechnungszentrum etc.) mit der Lohnabrechnung betraut sein, so sind diesen Stellen die Zugangsdaten durch das Mitglied weiterzuleiten. Möchte ein Mitglied die Meldung in Form mehrerer Teil-Lohnnachweise abgeben, ist für jeden Teil-Lohnnachweis ein gesonderter Stammdatenabruf erforderlich. Grundsätzlich gilt: Für jeden gültigen Stammdatenabruf wird ein (Teil-)Lohnnachweis erwartet. Ist ein Stammdatenabruf erfolgt und es soll kein (Teil-)Lohnnachweis übermittelt werden, so ist der Stammdatenabruf zu stornieren.

Die Meldung des digitalen Lohnnachweises ist nur aus einem von der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) geprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder aus einer geprüften Ausfüllhilfe wie „sv.net“ möglich. Eine Kurzanleitung für „sv.net“ finden Sie auf unserer Website. 
Zur Kurzanleitung

Laut Information der ITSG sind alle geprüften Entgeltabrechnungsprogramme in der jeweils aktuellsten Version in der Lage, das neue Meldeverfahren zu bedienen. Der digitale Lohnnachweis beinhaltet folgende Angaben:

  • Mitgliedsnummer
  • Betriebsnummer der Unfallkasse Rheinland-Pfalz
  • Geleistete Arbeitsstunden
  • Anzahl der Arbeitnehmer

Zusätzlich werden über das Entgeltabrechnungsprogramm technische Merkmale übertragen, die es der Unfallkasse Rheinland-Pfalz ermöglichen, die meldende/abrechnende Stelle zu erkennen.

Hat das Unternehmen mehrere meldende Stellen, ist für jede dieser Stellen ein Abruf und Abgleich der Stammdaten erforderlich. Jeder Stammdatenabruf erfolgt mit den Zugangsdaten des Unternehmens. Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz erwartet dann für jeden Abruf Teillohnnachweise und fasst diese in einem Beitragsbescheid zusammen. Gehen erwartete Lohnnachweise nicht ein, schätzt die Unfallkasse Rheinland-Pfalz die zur Beitragsberechnung erforderlichen Daten.

Neuer Beitragsmaßstab: Arbeitsstunden

Mit dem neuen Meldeverfahren ändert sich auch der Beitragsmaßstab in den betroffenen Gruppen. Bisher wurde die Zahl der Beschäftigten zum Stichtag 30. Juni gemeldet und diese anhand des Beschäftigungsumfanges im Zuständigkeitsbereich der Unfallkasse gewichtet. 

Im digitalen Lohnnachweis wird zwar ebenfalls die Zahl der Versicherten im Meldejahr angegeben, jedoch handelt es sich hierbei lediglich um die Anzahl der gemeldeten Sozialversicherungsnummern. Die Anzahl der Versicherten aus dem digitalen Lohnnachweis enthält somit keinerlei Information über den Beschäftigungsumfang und hat daher keinen Bezug mehr zum versicherten Risiko.

Um weiterhin einen Bezug zwischen versichertem Risiko und den Beiträgen herstellen zu können, werden die Beiträge in den Beitragsgruppen KAVB und UAV ab 2019 anhand der Summe der Arbeitsstunden aus dem digitalen Lohnnachweis erhoben. Zu melden sind die vertraglich vereinbarten Soll-Arbeitsstunden. 

Wir haben für Sie ein Informationsblatt zur Meldung der Arbeitsstunden erstellt.

Information zur Meldung der Arbeitsstunden

PDF 197 KB


Weitere Informationen

Detailliertere Informationen und Hinweise zum digitalen Lohnnachweis und zum neuen UV-Meldeverfahren finden Sie auf den Webseiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Zur Webseite der DGUV

 

Wir haben alle wichtigen Informationen in einem Flyer zusammengetragen:

Lohnnachweis digital

PDF 131 KB


UV-Jahresmeldung ist weiterhin abzugeben

Unabhängig vom digitalen Lohnnachweis ist seit 2016 die UV-Jahresmeldung (umgangssprachlich wegen des Abgabegrundes 92 oft als „92er-Meldung“ bezeichnet) von den Unternehmen an die gesetzliche Rentenversicherung abzugeben. Die Meldung dient der gesetzlichen Rentenversicherung als Grundlage für die Betriebsprüfung. Da die Beiträge der Unfallkasse nach wie vor nicht nach dem Arbeitsentgelt berechnet werden, ist auch weiterhin keine Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung vorgesehen (§ 166 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB VII). Darum enthält die Meldung für die Mitglieder der Unfallkasse Rheinland-Pfalz folgende Informationen:

  • die Betriebsnummer der Unfallkasse Rheinland-Pfalz: 53149588
  • und den UV-Grund A09.

Sollten Sie Fragen zum neuen Meldeverfahren haben, steht Ihnen das Team „Mitgliedschaft und Beitrag“ gerne auch telefonisch unter der Rufnummer 02632 960-4320 zur Verfügung.


Änderungen bei den Beitragsbescheiden und den Beitragsfälligkeiten

Bisher erhielten die Kommunen und rechtlich selbstständigen Unternehmen von der Unfallkasse im Februar einen Beitragsbescheid für das laufende Jahr. Die Beiträge bei den Kommunen wurden bislang in zwei Raten fällig, die Beiträge der rechtlich selbstständigen Unternehmen komplett in einer. 

Da die für die Beitragserhebung relevanten Arbeitssunden aus dem digitalen Lohnnachweis jedoch erst nach dem 16. Februar zur Verfügung stehen, ist die bisherige Praxis nicht fortführbar. Daher werden ab 2019 von den Kommunen im Februar nur die Beiträge zur Schüler-UV mittels Bescheid angefordert, die in voller Höhe zum 15. März fällig werden. In einem zweiten Bescheid, welcher im Juli versandt wird, werden die Beiträge zur Allgemeinen Unfallversicherung von den Kommunen angefordert, die zum 15. August in voller Höhe fällig werden.

Die Beitragsfälligkeit (Allgemeine- und Schülerunfallversicherung) verschiebt sich bei den rechtlich selbstständigen Unternehmen auf den 15.August. Ihren Beitragsbescheid erhalten sie zukünftig im Juli.

Für das Land und die privaten Haushalte ändert sich terminlich nichts.

 


Der Erklärfilm veranschaulicht alle Neuerungen