Direkt zum Inhalt der Seite springen

Unfallkasse Rheinland-Pfalz | Verantwortung im Arbeitsschutz

ABC des Arbeitsschutzes für Führungskräfte

Foto: DGUV, Zerbor - stock.adobe.com

Die grundlegenden Pflichten, Aufgaben und Rechte aller Führungskräfte sind immer gleich. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie in der Verwaltung, einem Unternehmen oder einer ehrenamtlichen Organisation leitend tätig sind. Unternehmer im öffentlichen Bereich sind beispielsweise die Länder, die kreisfreien Städte, die Landkreise und Gemeinden sowie deren Vertretungsberechtigte und zum Handeln verpflichtete Organe wie Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte oder Dienststellenleitende.

Von der Beurteilung der Arbeitsbedingungen über die Unterweisung bis hin zur Ersten Hilfe bedarf es einer guten Arbeitsschutzorganisation. Sie ist die Basis für einen störungsfreien Betriebsablauf, aber auch eine Chance für ein gutes Betriebsklima und eine hohe Produktivität.

Sicher und gesund arbeiten und lernen, dabei wollen wir Sie unterstützen. Deshalb möchten wir auf dieser Seite für Sie eine Übersicht und Hilfestellung zu Fragen des Arbeitsschutzes und zum Schutz der Gesundheit bei der Arbeit anbieten:

Die Adressaten für die Unfallverhütungsvorschriften und die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften sind Arbeitgebende bzw. Unternehmerinnen und Unternehmer. Sie sind diejenigen Personen, auf deren Weisung und Rechnung das Unternehmen handelt. Sie tragen das Risiko, bestimmen die Unternehmensziele, entscheiden über das Personal und die Sachmittel. Somit tragen sie die Gesamtverantwortung – auch für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten.

In der Regel kann die oder der Unternehmende nicht alle damit verbundenen Aufgaben selbst umsetzen. Nach der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ und dem Arbeitsschutzgesetz gibt es die Möglichkeit, viele Pflichten und die damit verbundenen Aufgaben des Arbeitsschutzes an geeignete Personen zu übertragen – siehe dazu die Frage „Welche Pflichten können übertragen werden?“.

Gut zu wissen: Die oder der Unternehmende wird durch die Pflichtenübertragung nicht von allen Pflichten befreit. Die grundlegenden Organisations-, Auswahl- und Kontrollpflichten sind nicht übertragbar.

Organisationspflichten („Sagen, wo es lang geht“) 
Damit der Arbeitsschutz nachhaltig und effektiv umgesetzt werden kann, müssen Unternehmerinnen und Unternehmer eine Organisation schaffen, die es ermöglicht, die Sicherheit und Gesundheit –  also den Arbeitsschutz –  umzusetzen. Es müssen Automatismen geschaffen und Prozesse entwickelt werden.

Zu den Organisationspflichten zählen unter anderem:

  • die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in das Leitbild und die Ziele des Betriebs integrieren 
  • eine geeignete Aufbau- und Ablauforganisation schaffen
  • die Ermittlung der mit der Arbeit der Beschäftigten verbundenen Gefährdungen organisieren 
  • die Bereitstellung der erforderlichen Mittel und des Personals
  • die Erstellung einer Ersten-Hilfe- und Notfallorganisation
  • den Betriebs-/Personalrat beteiligen

Auswahlpflichten („Die richtige Person auf den richtigen Platz setzen“)
Besonders bei der Auswahl geeigneter Personen auf Führungspositionen und für Arbeitsbereiche müssen Unternehmerinnen und Unternehmer darauf achten, dass die zur Auswahl stehenden Personen ihrer Aufgabe im vollen Umfang gerecht werden können, also geistig und körperlich geeignet sind.

Zu den Auswahlpflichten zählen unter anderem:

  • Pflichten an geeignete Personen delegieren
  • bei der Auswahl von Führungskräften, Funktionsträgern und Beauftragten die angemessene Sorgfalt walten lassen  
  • Führungskräften, Funktionsträgern und Beauftragten die notwendigen Kompetenzen und Ressourcen zur Verfügung stellen bzw. übertragen

Kontrollpflichten („Sich davon überzeugen, dass …“)
Als Unternehmensleitung sind Sie verpflichtet zu prüfen, ob die übertragenen Aufgaben auch tatsächlich umgesetzt und im Sinne des Arbeitsschutzes erfüllt werden.

Zu diesen Kontrollpflichten zählen unter anderem:

  • überprüfen, ob Führungskräfte, Funktionsträger und Beauftragte ihren Aufgaben im Arbeitsschutz nachkommen
  • kontrollieren, dass alle Maßnahmen im Arbeitsschutz umgesetzt und auf ihre Wirksamkeit geprüft werden
  • Leitbild und Zielvorgaben im Sinne eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses überprüfen, bewerten und bei Bedarf anpassen

Dabei darf die Organisation nicht als statisches Instrument betrachtet werden. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer tauschen sich im Sinne einer systematischen und kontinuierlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit regelmäßig mit den Führungskräften, Funktionsträgern oder Beauftragten aus. Hierzu eignet sich der Arbeitsschutzausschuss, aber auch Team- oder Dienstbesprechungen sowie Gremien des betrieblichen Gesundheitsmanagements.

Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister in Rheinland-Pfalz sind ehrenamtlich tätig. Oftmals nehmen sie sich neben ihrem Hauptberuf Fragestellungen und Problemen ihrer Gemeinde an. Sie leisten somit einen wertvollen Beitrag für unsere Gesellschaft. 

Mit Antritt dieses Amtes übernehmen sie die moralische, aber auch die gesetzlich vorgegebene Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz aller Mitarbeitenden in der Gemeinde. Im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes und der Unfallverhütungsvorschriften sind sie Unternehmer bzw. Unternehmerin und müssen für die Einhaltung der Vorgaben sorgen. 

Dies ist jedoch kein Hexenwerk, wenn sie sich Unterstützung bei ihrer Verbandsgemeindeverwaltung oder auch in den Ortsgemeinden untereinander einholen und vertrauensvoll zusammenarbeiten.

Gemäß § 67 Abs. 5 besteht beispielsweise die Möglichkeit, dass einzelne Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde mit deren Zustimmung weitere Selbstverwaltungsaufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen können. So geben manche Ortsgemeinden die Trägerschaft der Kitas an die Verbandsgemeinde ab oder bilden einen Zweckverband.

So tragen Sie weiterhin die Hauptverantwortung für die verbleibenden Beschäftigten (z. B. Gemeindearbeiter, Reinigungskräfte, Minijobber etc.). Aber auch hier bekommen Sie gemäß § 70 der Gemeindeordnung (GemO) Beratung und Unterstützung seitens ihrer Verbandsgemeinde, insbesondere bei der Erarbeitung einer geeigneten Aufbau- und Ablauforganisation.

Hinsichtlich der Aufbauorganisation schließt meistens die Verbandsgemeindeverwaltung für sich und ihre Ortsgemeinden einen Rahmenvertrag mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin, die ein Unternehmen bestellen muss, ab. Diese beraten fachlich und unterstützen zum Thema Sicherheit und Gesundheit. Darüber hinaus leisten diese beiden Akteure im Arbeitsschutz mitunter Hilfestellung bei der gesetzlich vorgeschriebenen Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, teilweise auch bei der Durchführung von Unterweisungen sowie bezüglich der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Zur Ablauforganisation gehört unter anderem die Frage, wer wann und wie welche Arbeitsmittel prüft. Da diese Frage oft an finanzielle und personelle Rahmenbedingungen geknüpft ist, kann in manchen Fällen die Verbandsgemeinde die Organisation bis hin zum Abschließen von Verträgen mit Fachfirmen übernehmen. 

Aber auch mit Blick auf die interkommunale Zusammenarbeit kann vorab die Frage geklärt werden, ob nicht ständig in Einsatz kommende Arbeitsmittel von mehreren Ortsgemeinden genutzt werden können. So muss nicht jede Gemeinde für sich Geräte beschaffen, und Kosten für Prüfungen können möglicherweise eingespart werden. Solche Themen sollten in der Sitzung des  Arbeitsschutzausschusses oder zusammen mit der Verbandsgemeindeverwaltung in den Ortsbürgermeisterdienstbesprechungen erörtert werden.

Wenn Sie Fragen und Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie uns gerne.

Ihre Ansprechpersonen

In der Rolle als Unternehmerin bzw. Unternehmer ist es nicht immer einfach, den Aufgaben zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gerecht zu werden. Eine Erleichterung in der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes kann die Pflichtenübertragung nach dem Arbeitsschutzgesetzt bzw. gemäß § 13 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ bieten. Hierbei können Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten des Arbeitsschutzes auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen werden. 

Welche Aufgaben dies sein können und wie dies umgesetzt werden kann, erfahren sie hier:

Infos zu Pflichten

Auf dem Bild ist ein Organigramm einer typischen Verbandsgemeinde dargestellt. An der Spitze steht der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin. Daneben werden die Stellvertreter und in Linie die Büroleitung genannt. Unter der Büroleitung werden die Leitungen und stellvertretenden Leitungen der jeweiligen Abteilungen aufgeführt. Den Abteilungen nicht zugeordnet werden ausgewählte Vertreter dargestellt (u.a. die Personalvertretung, Behindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte) sowie für den Bereich Sicherheit und Gesundheit die/der Arbeitsschutzbeauftragte, die extern bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin.
Beispielhaftes Organigramm einer Verbandsgemeinde

Um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten, ist eine gute Organisation unumgänglich. Arbeitsunfälle und krankheitsbedingte Fehlzeiten von Beschäftigten sind teuer und stören die Betriebsabläufe. Dabei sind organisatorische Defizite häufig die Ursache für Unfälle und Erkrankungen. In einer guten Organisation mit klarem Aufbau und geregelten Arbeitsabläufen werden Sicherheit und Gesundheitsschutz selbstverständlicher Bestandteil allen Handelns. 
Dadurch werden

  • die Rechtssicherheit für den Betrieb/die Verwaltung erhöht, 
  • die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet und Leid vermieden,
  • das Betriebsklima, die Motivation und somit die Produktivität erhöht, 
  • die Fehlzeiten reduziert und Ausfallkosten gesenkt,
  • die Flexibilität erhöht, um z. B. auf neue Aufgaben, Technologien und Unvorhergesehenes zu reagieren und 
  • die Attraktivität als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber erhöht („positives Image“).

Die Aufbau- und Ablauforganisation umfasst klare Strukturen (Aufbauorganisation) und die für Sicherheit und Gesundheit wesentlichen Abläufe einer Organisation (Ablauforganisation). Hierbei sind die Beschäftigten und sonstigen Akteure systematisch in alle Prozesse eingebunden.

Die Aufbauorganisation bildet das hierarchische Gerüst. Sie legt fest, welche Aufgaben, Befugnisse und Pflichten von welchen Personen, Abteilungen oder Bereichen übernommen werden. Dabei werden für jede Stelle die übergeordneten und unterstellten Personen definiert. Die Festlegung der Aufbauorganisation erfolgt beispielsweise in Form von Organigrammen, Stellenplänen oder Stellenbeschreibungen. Zur Aufbauorganisation gehört bei mehr als 20 Beschäftigten auch die Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses (ASA)


Die Ablauforganisation beschreibt die die Art der Betriebsabläufe in ihrer zeitlich-logischen Reihenfolge, die innerhalb einer Organisation existieren. Sie umfasst die Aufgabenverteilung, die Arbeitsabläufe, die Kommunikationswege und die Entscheidungsstrukturen innerhalb des Unternehmens und steht somit im Einklang mit der Aufbauorganisation. Vereinfacht ausgedrückt heißt das: Die Ablauforganisation beschreibt, wer was mit wem, wann, wie und in welcher Reihenfolge abarbeitet. Beschrieben wird dies zumeist in Dienst- und Verfahrensanweisungen, Vereinbarungen, Ablaufbeschreibungen oder Prozesshandbüchern. In Sachen Sicherheit und Gesundheit ist die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) ein zentrales Element der Ablauforganisation.

Die Aufbauorganisation beschreibt die statische Organisationsstruktur, die Ablauforganisation die dynamischen Prozesse innerhalb dieser Organisationsstruktur. Beide müssen im Einklang stehen und aufeinander abgestimmt sein. 

Die Gefährdungsbeurteilung (GBU) ist ein wichtiges und effektives Instrument im Arbeitsschutz. Mit ihrer Hilfe bekommen nicht nur Sie als Unternehmerin oder Unternehmer, sondern auch Ihre Führungskräfte eine Übersicht über die im Betrieb vorherrschenden Gefährdungen und gesundheitlichen Risiken. Auf dieser Basis lassen sich wirkungsvolle Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter erarbeiten. Schwere gesundheitliche Schäden können so bereits im Vorfeld vermieden und die Gesundheit der Mitarbeiter geschützt werden. Die GBU ist nach § 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 3 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ verpflichtend.

Welche wesentlichen Merkmale eine GBU enthält und was zu beachten ist, lesen Sie hier:

Infos zur Gefährdungsbeurteilung

Menschen machen Fehler! Ihre Beschäftigten können nur dann sicher und gesund arbeiten, wenn sie über die Gefährdungen und ihre Pflichten am Arbeitsplatz informiert sind und die erforderlichen Maßnahmen und betrieblichen Regeln kennen. Hierzu gehören auch die Betriebsanweisungen. Sie sind nach einem festen Schema aufgebaut und beinhalten konkrete Gefahren, Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen für die in Ihrem Betrieb vorhandenen Arbeitsplätze. Folglich ist es wichtig, dass Ihre Beschäftigten regelmäßig an Ihrem Arbeitsplatz unterwiesen werden.  

Welche Anlässe es dazu gibt, in welcher Form eine Unterweisung durchgeführt werden kann und was noch zu beachten ist, lesen Sie hier:

Infos zur Betriebsanweisung und Unterweisung

Eine gute Organisation der Ersten Hilfe in Ihrer Gemeinde kann in Notsituationen Leben retten. Sie ist deshalb nicht nur ein zentrales Thema des Arbeitsschutzes, sondern auch für jede(n) Unternehmerin und Unternehmer verpflichtend.

Weitere Informationen haben wir auf unserer Webseite für Sie zusammengestellt.
Zur Seite Erste Hilfe

Sicherheitsbeauftragte nehmen in Ihrem Betrieb eine besondere Rolle ein. Sie unterstützen Sie bei der Suche und Umsetzung von arbeitsschutzrelevanten Maßnahmen in Ihrem Betrieb und sind ein vertrauensvoller Ansprechpartner für Ihre Beschäftigten. Sicherheitsbeauftragte gehören zu den zentral wichtigen Akteuren im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz und leisten so einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheit bei der Arbeit.
Hier erfahren Sie mehr über die Rolle der Sicherheitsbeauftragten, für wen diese Rolle geeignet ist und was bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten beachtet werden muss:

Infos zu Sicherheitsbeauftragten

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) hat die Aufgabe, die Akteure im Arbeitsschutz und die Entscheidungsträger zu einem regelmäßigen Austausch zu den unterschiedlichen Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütungsvorschriften zusammenzubringen. Er ist nach §11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ab einer Betriebsgröße von 20 Mitarbeitern verpflichtend und tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

Wie sich der ASA zusammensetzt und welche arbeitsschutzrelevanten Themen Anlass zum Austausch geben können, erfahren Sie hier:

Infos zum Arbeitsschutzausschuss

Defekte Arbeitsmittel können zu Unfällen führen. Um ein sicheres und möglichst unfallfreies Arbeiten zu gewährleisten, müssen Arbeitsmittel daher regelmäßig geprüft werden. Je nach Arbeitsmittel und dessen Nutzung sind unterschiedliche Prüfungen und Fristen festzulegen.

Hierbei sind sowohl die Herstellerangaben, als auch das staatliche Regelwerk und die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.

Weitere Informationen und konkrete Beispiele erhalten Sie hier:

Infos zu Prüfungen von Arbeitsmitteln

Auch ehrenamtlich Tätige kommen unter gewissen Voraussetzungen in den Genuss des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes. Für diese Personengruppe gelten die Arbeitsschutzvorschriften wie für Beschäftigte. Sie müssen daher auch bei ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern Maßnahmen zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit bei der Arbeit berücksichtigen. Um welche ehrenamtlichen Tätigkeiten es sich handelt, welche Voraussetzungen vorhanden sein müssen und was darüber hinaus zu beachten ist, erfahren Sie hier:

Ehrenamt – „Wie Beschäftigte?“

Der Erhalt und die Förderung der Gesundheit Ihrer Beschäftigten ist nicht nur vor dem Hintergrund des Arbeitsschutzgesetzes eine wichtige Kernaufgabe in Ihrer Kommune. Der zunehmende Wandel in der Arbeitswelt durch Digitalisierung, der Demografische Wandel und der Fachkräftemangel erfordern zusätzliche Aufmerksamkeit und eine ganzheitliche Betrachtung von Sicherheit und Gesundheit. So muss auch die psychische Gesundheit Ihrer Beschäftigten berücksichtigt werden.

Einflussfaktoren sind neben technischen und organisatorischen beispielsweise auch soziale Aspekte wie Führungsverhalten, Betriebsklima und Kommunikationsverhalten. Auf diesen unterschiedlichen Ebenen können Sie mit unterschiedlichen Maßnahmen agieren und eine gesunde Präventionskultur unterstützen. Eine systematische und nachhaltige Herangehensweise bietet dafür z. B. die Etablierung eines Betrieblichen Gesundheitsmanagements.

Weitere Informationen zu „Gesundheit im Betrieb“

Weiterführende Informationen:

Sichere und gesunde Kommune

Die Veranstaltungsreihe für Bürgermeisterinnen, Bürgermeister und ihre Führungskräfte

Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz bietet maximal zweistündige Webinare zu wechselnden Themen an. Sie erhalten Informationen zur Wahrnehmung Ihrer Verantwortung. Darüber hinaus erhalten Sie die Möglichkeit, sich mit Kolleginnen, Kollegen und unseren Experten auszutauschen, um vorhandene Fragen zu beantworten.
Webinarangebot ansehen

Die Gefährdungsbeurteilung in Kommunen

Das Seminar für leitende Führungskräfte (z. B. Ortsbürgermeisterinnen oder Ortsbürgermeister, Büroleitende, Bauhofleitende sowie Werkleitende)

Für jede Arbeitgeberin bzw. jeden Arbeitgeber besteht die Verpflichtung, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dies gilt auch für Kommunen und deren Betriebe. Das Seminar soll den Teilnehmenden Anregungen geben, wie mit einfachen Mitteln eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden kann.

Zum Seminar