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Unfallkasse Rheinland-Pfalz | Bäder

Bäder – Informationen und Regelungen

Ein Bademeister an einem Schaltpult beobachtet ein Schwimmbecken.

Frei- und Hallenbäder müssen heutzutage durch ihre bauliche Gestaltung und ihre Einrichtungen den Gästen einen großen Freizeit- und Erlebniswert bieten. Sie müssen die schwimmsportliche Betätigung als wichtiges Mittel zur Gesundheitsvorsorge ermöglichen und für den Schulsport wie auch für das Vereins- und Gruppenschwimmen geeignet sein.

Die Beschäftigten der Bäder sind im Rahmen ihrer Tätigkeit zahlreichen Gefahren und Belastungen ausgesetzt. Das Ausrutschen bedingt die meisten Unfälle. Darüber hinaus stellt auch der Umgang mit Chemikalien, beispielsweise zur Reinigung oder zur Wasseraufbereitung, ein beachtliches Unfall- und Verletzungsrisiko dar.

Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz ist die gesetzliche Unfallversicherungsträgerin der Beschäftigten in Bädern, aber auch der Schülerinnen und Schüler sowie der Kita-Kinder während Veranstaltungen des jeweiligen Trägers im Schwimmbad (Sportunterricht, Wandertag etc.). Nicht erfasst wird der öffentliche Badebetrieb.

Die Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sind in staatlichen Rechtsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Regeln über Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie sonstigen Informationen zusammengefasst. Für Bäder sind neben den allgemeinen Regelungen die nachfolgenden fachspezifischen Schriften von besonderem Interesse.

Diese und weitere Regelungen finden Sie auf der Suchseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten „Fußböden“ (ASR A1.5/1,2)
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten „Verkehrswege“ (ASR A1.8)
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ (ASR A1.3)
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“ (ASR A4.3)

Die Säurefliesnervereinigung e. V. hat eine Zusammenstellung geprüfter Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche und weitere Veröffentlichungen zur fachgerechten Anwendung und Verarbeitung von keramischen Wand- und Bodenbelägen herausgegeben.

Merkblätter und Informationen, u. a. zur Verkehrs- und Aufsichtspflicht sowie die KOK-Richtlinien werden von der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e.V. erstellt und sind zu bestellen auf der Interseite www.baederportal.com.

Restdrucksicherung bei Chlorungsanlagen zwingend erforderlich?

DGUV hat Handlungshilfe zur Erfüllung der Betreiberpflicht erstellt
Nachdem in den vergangenen Jahrzehnten in den Frei- und Hallenbädern Vollvakuumanlagen eingesetzt werden, die eine vollständige Entleerung von Chlorgasflaschen erlauben, ist im Januar 2020 im Rahmen der Überarbeitung der DIN 19606 die „Restdrucksicherung an Chlorgasanlagen“ als Option in die Norm aufgenommen worden. 
Begründet wurde dies mit einer Änderung der „Technischen Regel Betriebssicherheit und Gefahrstoffe für ortsbewegliche Druckgasbehälter – Füllen, Bereithalten innerbetriebliche Beförderung. Entleeren – TRBS 3145/TRGS 745“. 
Hiermit soll zur Vermeidung von Korrosionsschäden ein Zurückströmen von Fremdstoffen in die Druckbehälter verhindert werden. Doch Betreiber von Schwimmbädern sind verunsichert. Denn zwischen der Anforderung, Chlorgasbehälter vor eindringenden Fremdstoffen zu bewahren, und dem Schutz der Beschäftigten vor Kontakt mit Chlorgas besteht ein Widerspruch. Ist die Anforderung der Norm verbindlich umzusetzen? Ist ein Betrieb ohne Restdrucksicherung rechtssicher möglich? In einem Artikel beleuchtet die DGUV diese Fragen eingehend.
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Weitere Informationen

Spezielle fachspezifische Belange, die von bundesweitem Interesse sind, werden im Fachbereich „Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege“, Sachgebiet „Bäder“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) diskutiert, entschieden und veröffentlicht.