Erste Hilfe
Warum ist Erste Hilfe so wichtig?
Unfälle gehören zum Alltag. Daher können immer wieder Situationen entstehen, in denen es erforderlich ist, Erste Hilfe zu leisten. Dies gilt nicht nur im Straßenverkehr, beim Sport oder im Haushalt, sondern auch im Beruf, in der Schule und in der Kindertagesstätte. Eine schnelle, fachgerechte Erstversorgung kann entscheidend sein. Denn bei Unfällen sind vor allem die in den ersten Minuten getroffenen Maßnahmen wichtig für den Heilungsverlauf oder gar das Überleben der betroffenen Menschen.
Welche Rechtsgrundlagen gibt es? Wie viele Ersthelferinnen und Ersthelfer werden benötigt? Wer übernimmt die Kosten für deren Ausbildung? Diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen in den folgenden Abschnitten.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Erste Hilfe
Ersthelferinnen und Ersthelfer müssen von einer ermächtigten Stelle aus- und fortgebildet werden (§ 26 Abs. 2, DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“). Die ermächtigten Stellen müssen die Anforderungen des Grundsatzes „Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe“ (DGUV Grundsatz 304-001) erfüllen.
Die Anforderungskriterien prüft die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe der gesetzlichen Unfallversicherungsträgerinnen und -träger, die bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) eingerichtet ist. Die Stelle führt im Auftrag der Unfallversicherungsträgerinnen und -träger sowohl das Ermächtigungsverfahren als auch die Beurteilung des laufenden Lehrbetriebs durch.
Bitte erkundigen Sie sich vorab, ob das von Ihnen ausgewählte Erste-Hilfe-Unternehmen zur Abrechnung mit der Unfallkasse Rheinland-Pfalz berechtigt ist.
Zur Liste der ermächtigten Stellen
Grundsätzlich können alle Beschäftigten Ersthelferin oder Ersthelfer werden, wenn keine gravierenden körperlichen oder psychischen Gründe dagegensprechen. Dabei sollte eine langfristige Tätigkeit als Ersthelferin und Ersthelfer angestrebt werden, damit die Möglichkeit besteht, durch praktische Erfahrungen Sicherheit zu erlangen.
Qualifizierte Ersthelfende sind ein unverzichtbarer Bestandteil der Rettungskette in Unternehmen und Bildungseinrichtungen. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, müssen sie eine Erste-Hilfe-Ausbildung bei einer durch die Unfallversicherung ermächtigten Ausbildungsstelle absolvieren. Anschließend ist alle zwei Jahre eine Auffrischung durch eine Erste-Hilfe-Fortbildung erforderlich.
In der Regel übernimmt das Unternehmen bzw. die Einrichtung die Anmeldung der Ersthelferinnen und Ersthelfer bei der entsprechenden Ausbildungsstelle. Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungen werden die Mitarbeitenden freigestellt.
Zu den wichtigsten Aufgaben der Ersthelfenden gehören:
- sachgerechtes Verhalten bei Unfällen
- Erstmaßnahmen am Unfallort
- lebensrettende Sofortmaßnahmen
Darüber hinaus kann das Unternehmen den Ersthelfenden auch weitere Aufgaben übertragen. Hierzu gehören zum Beispiel die Überprüfung des Erste-Hilfe-Materials, der Meldeeinrichtungen und der Rettungsgeräte sowie die Dokumentation mit einem Meldeblock oder einem Dokumentationsbogen für Erste-Hilfe-Leistungen. Auch eine elektronische Dokumentation und Speicherung ist möglich.
Für die Ernennung gibt es keine Formvorschriften. Wir empfehlen aber, die Bestellung schriftlich festzuhalten. Die DGUV stellt auf ihrer Webseite eine Vorlage für eine Ernennungsurkunde zum Download zur Verfügung.
Erste Hilfe im Notfall soll Leben retten. Das Gesetz schützt Helfende, die in einer Notsituation nach bestem Wissen und Gewissen tätig werden. Ihr Einsatz wird als sozial verantwortliches Handeln gewertet – nicht als professionelles medizinisches Eingreifen.
Wenn Ersthelfende Fehler machen, müssen sie deshalb keinen Schadenersatz leisten oder befürchten, strafrechtlich verfolgt zu werden, sofern sie die ihnen bestmögliche Hilfe geleistet oder so sachgerecht gehandelt haben, wie sie es in der Ersten-Hilfe-Ausbildung gelernt haben oder wie es für sie nach bestem Wissen erforderlich schien.
Rechtsfragen, die sich aus dem Handeln oder Unterlassen von Erster Hilfe ergeben, hat die DGUV in einer Broschüre zusammengestellt.
Die wichtigste Ansprechstelle bei der Organisation von Erste-Hilfe-Maßnahmen in Unternehmen und Einrichtungen sind die zuständigen Betriebsärztinnen beziehungsweise Betriebsärzte. Zu ihrer Aufgabe gehört nicht die Ausbildung der Ersthelfenden, sondern die Mitarbeit bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen. Beratung und Mitwirkung sind gesetzlich festgelegte Aufgaben der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte.
Neben dieser Unterstützung können Unternehmen auch Hilfestellung von ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit erhalten.
Nein. Ein Schulsanitätsdienst kann die Erste-Hilfe-Versorgung durch die Lehrkräfte nur ergänzen. Schülerinnen und Schüler, die in Erster Hilfe ausgebildet wurden, stellen dann gemeinsam mit den Lehrerinnen und Lehrern die Erstversorgung ihrer Mitschüler und Lehrer im Falle von Unfällen bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes sicher.
Schülerinnen und Schüler können in der notwendigen Zahl, etwa ab Klassenstufe 8, sofern sie der Schule noch mindestens zwei Jahre zur Verfügung stehen, z. B. für die Erste Hilfe oder den Schulsanitätsdienst ausgebildet werden. Die Schulsanitäter bzw. Schulsanitäterinnen vertiefen und erweitern ihr Wissen in Erster Hilfe ständig und werden vom Lehrpersonal darin beraten und unterstützt. Weitere Hinweise finden Sie auf unserer Seite zum Schulsanitätsdienst.
Wie berechnet die Unfallkasse Rheinland-Pfalz die erforderliche Zahl von Ersthelfenden in einem Betrieb mit besonderen Gefährdungen, wie zum Beispiel in einem Abwasserbetrieb oder in einem Bauhof?
Grundsätzlich gilt, dass bei 2 bis 20 anwesenden Beschäftigten mindestens eine Ersthelferin beziehungsweise ein Ersthelfer zur Verfügung stehen muss. Bei mehr als 20 anwesenden Beschäftigten muss die Zahl der Ersthelfenden in Bauhöfen und Abwasserbetrieben 10 Prozent der anwesenden Beschäftigten entsprechen. Wenn Sie uns Gründe nennen, warum mehr als die erforderlichen 10 Prozent der Beschäftigten zu Ersthelferinnen und Ersthelfern ausgebildet werden müssen, sagen wir – beispielsweise im Falle einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten – eine Kostenübernahme zu.
Warum übernimmt die Unfallkasse keine Kosten für Erste-Hilfe-Lehrgänge von Aufsichtspersonen in Schwimmbädern, Feuerwehrangehörigen oder Beschäftigten in Heilberufen?
Für diese Berufsgruppen zählen Kenntnisse in Erster Hilfe zum grundlegenden beruflichen Fachwissen. Die regelmäßige Teilnahme an Erste-Hilfe-Lehrgängen ist daher Teil ihrer fachlichen Weiterbildung und liegt in der Verantwortung des jeweiligen Arbeitgebenden.
Im Gegensatz dazu stellt die Qualifizierung von Ersthelfenden in den meisten anderen Unternehmen einen zusätzlichen Aufwand dar, der aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten entsteht. Diese Pflicht ist in der DGUV Vorschrift 1 geregelt. In diesem Rahmen übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung – und damit auch die Unfallkasse Rheinland-Pfalz – die Kosten für Erste-Hilfe-Lehrgänge.
Die Unfallkasse kommt also nur für Lehrgangskosten auf, die im direkten Zusammenhang mit der gesetzlichen Verpflichtung zur Sicherstellung der Ersten Hilfe im Betrieb stehen – nicht für Weiterbildungsmaßnahmen, die zum Berufsbild gehören.
Für unser Schwimmbad sind Ersthelfende sowohl für die Beschäftigten als auch für die Gäste erforderlich. Warum übernimmt die Unfallkasse Rheinland-Pfalz dennoch nicht die Kosten für Erste-Hilfe-Lehrgänge?
In Schwimmbädern gibt es Personal, das zur qualifizierten Ersten Hilfe für Besucherinnen und Besucher verpflichtet ist: die Schwimmbadaufsicht. Damit sind in der Regel bereits ausreichend viele Beschäftigte mit Erste-Hilfe-Kenntnissen vorhanden. Eine betriebliche Erste Hilfe kann mit der Schwimmbadaufsicht in den meisten Fällen ohne Mehraufwand abgedeckt werden. Somit entstehen dem Schwimmbad keine zusätzlichen Kosten für die Qualifizierung von Ersthelfenden, die von der Unfallkasse Rheinland-Pfalz zu tragen wären.
Wir brauchen auch Ersthelfende für die Gäste unseres Museums, unseres Rathauses oder unseres Dorfgemeinschaftshauses. Warum lehnt die Unfallkasse Rheinland-Pfalz die Kostenübernahme für deren Ausbildung ab?
Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz ist gesetzlich verpflichtet, die Mitgliedsbetriebe bei der Ersten Hilfe für ihre Versicherten zu unterstützen. Aus dieser Verpflichtung basiert der Anspruch der Unternehmen auf die Übernahme der Lehrgangskosten durch die Unfallkasse. Die Erste Hilfe für Besucherinnen und Besucher in öffentlichen Einrichtungen ist jedoch Aufgabe des Unternehmens. Die entstehenden Mehrkosten durch die Ausbildung zusätzlicher Ersthelferinnen und Ersthelfer hat das Unternehmen selbst zu tragen.
Zu unserem Krankenhaus gehören auch eine Apotheke und eine Werkstatt, die in Gebäuden ohne medizinisches Personal untergebracht sind. Brauchen wir dort eigene Ersthelferinnen und Ersthelfer? Übernimmt die Unfallkasse Rheinland-Pfalz für deren Lehrgänge die Kosten?
Wenn Sie im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung feststellen, dass für ausgelagerte Betriebsteile eine Sicherstellung der Ersten Hilfe durch das medizinische Personal des Krankenhauses nicht möglich ist, sind weitere Personen zu qualifizieren. In diesem Fall übernimmt die Unfallkasse Rheinland-Pfalz die Kosten.
Erste-Hilfe-Organisation
Die Erste-Hilfe-Pflichten der Unternehmen ergeben sich aus der DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ und dem Arbeitsschutzgesetz. Diese Regelwerke verpflichten die Betriebe unter anderem dazu, eine funktionierende Erste-Hilfe-Organisation sicherzustellen und hierfür ausreichend qualifizierte Ersthelferinnen und Ersthelfer zu benennen. In der Arbeitsstättenverordnung sowie in den zugehörigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) werden die Anforderungen an Erste-Hilfe-Räume, Sanitätsräume und deren Kennzeichnung konkretisiert.
Die Unternehmen tragen die Kosten für die Freistellung der zu den Erste-Hilfe-Lehrgängen gemeldeten Mitarbeitenden sowie für die erforderliche sachliche Ausstattung der Ersten Hilfe (z. B. Verbandmaterial, Erste-Hilfe-Räume, Sanitätsräume. Die zuständigen Unfallversicherungsträger übernehmen die Kosten für die Lehrgänge. Weiteres hierzu lesen Sie im nächsten Abschnitt.
Für die erforderliche Anzahl von Ersthelferinnen und Ersthelfern übernimmt die Unfallkasse Rheinland-Pfalz in ihren Mitgliedsbetrieben die Kosten für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe (§ 23 SGB VII). Voraussetzung ist, dass die Ersthelfenden von sogenannten ermächtigten Stellen ausgebildet werden. Mehr zu diesem Thema finden Sie bei den häufig gestellten Fragen „Wer darf Ersthelferinnen und Ersthelfer ausbilden?“.
Vor Lehrgangsbeginn muss in jedem Fall eine Kostenzusage bei der Unfallkasse Rheinland-Pfalz eingeholt werden. Einen Link zu den Anträgen auf Kostenübernahme finden Sie auf dieser Seite weiter oben.
Die Ersthelferinnen und Ersthelfer bestätigen die Teilnahme an den Erste-Hilfe-Lehrgängen mit ihrer Unterschrift auf dem Formular „Abrechnungsformular Aus- und Fortbildung von betrieblichen Ersthelfenden“. Bitte legen Sie das Formular im Rahmen des Lehrgangs der ermächtigten Stelle vor.
Unter Vorlage von Teilnahmebescheinigung und Kostenzusage rechnen die ausbildenden Organisationen die Kosten unmittelbar mit der Unfallkasse Rheinland-Pfalz ab.
Bitte beachten Sie: Die Kosten der Ersten-Hilfe-Ausbildung werden nur übernommen, soweit es sich um betrieblich tätige Ersthelfende handelt, die aufgrund der Forderung in der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ bestellt werden. Für Personen, bei denen Erste Hilfe ein Bestandteil der Berufsausbildung ist, werden von der Unfallkasse Rheinland-Pfalz keine Kosten für Erste-Hilfe-Lehrgänge übernommen.
Hierzu gehören zum Beispiel Beschäftigte in medizinischen Heilberufen, Aufsichtspersonen in Schwimmbädern oder Angehörige der freiwilligen Feuerwehren. In diesen Berufsgruppen stellt die Erste Hilfe einen wesentlichen Teil des Berufsbilds dar, der zur Ausübung der Beschäftigung benötigt wird. Diese Kenntnisse aufrecht zu erhalten, gehört zu den Aufgaben der Unternehmerinnen und Unternehmer.
Neben den zuvor genannten Berufen können auch die Kosten für folgende Personengruppen nicht von der Unfallkasse Rheinland-Pfalz übernommen werden:
- Schülerinnen und Schüler, Studierende, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten
- Ehrenamtlich tätige Personen
- Personen im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ)
- Personen im Bundesfreiwilligendienst (Bufdis)
- Geringfügig Beschäftigte, Saison- und Touristikkräfte
- sonstige diesen gleichzusetzenden Personen
Ausbildungskosten für Personen, die beispielsweise Erste Hilfe für Besucherinnen oder Besucher von öffentlichen Einrichtungen leisten, werden ebenfalls nicht übernommen.
Unternehmen sind dazu verpflichtet, für eine ausreichende Anzahl an Ersthelfenden zu sorgen. Wie viele es im Betrieb mindestens sein müssen, ergibt sich aus der DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ und hängt von Art, Größe und Struktur der Betriebsstätte ab (§ 26 DGUV Vorschrift 1).
Bei 2 bis 20 anwesenden Beschäftigten muss mindestens eine Ersthelferin beziehungsweise ein Ersthelfer zur Verfügung stehen. Bei mehr als 20 anwesenden Beschäftigten muss die Zahl der Ersthelfenden in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 Prozent und in sonstigen Betrieben 10 Prozent der anwesenden Beschäftigten entsprechen, in Hochschulen 10 Prozent der Beschäftigten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII. In Kindertageseinrichtungen ist ein Ersthelfer bzw, eine Ersthelferin je Kindergruppe nötig.
Die Zahl der Ersthelferinnen und Ersthelfer geht von den anwesenden Beschäftigten aus, damit auch bei Schichtbetrieb, in Urlaubszeiten, bei Dienstreisen, Home-Office oder bei zu erwartendem Krankenstand oder unterschiedlichen Verteilungen auf Filialen oder Kolonnen genügend Ersthelfende anwesend sind. Es kann also sein, dass eine höhere Anzahl von Ersthelfenden erforderlich ist, als sich allein aus der rechnerischen Ermittlung ergibt.
Lösungsansätze für die Organisation der Ersten Hilfe bei flexiblen Arbeitszeiten und -formen finden Sie in Fachbereich aktuell: FBEH-001.
Die Lehrgänge für Aus- und Fortbildung umfassen neun Unterrichtseinheiten, wobei eine Unterrichtseinheit 45 Minuten dauert. Dies liegt dem DGUV-Grundsatz 304-001 zu Grunde.
Nach der Erste-Hilfe-Ausbildung müssen Ersthelferinnen und Ersthelfer in regelmäßigen Abständen (in der Regel alle zwei Jahre) an einer Erste-Hilfe-Fortbildung teilnehmen.
Nachdem Beschäftigte erfolgreich an der Ersten-Hilfe-Ausbildung teilgenommen haben, muss das Unternehmen sie im Betrieb als Ersthelferin beziehungsweise Ersthelfer bestellen. Für die Bestellung der Ersthelfenden gibt es keine Formvorschriften. Wir empfehlen jedoch – ähnlich wie bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten – eine schriftliche Ernennung. Die DGUV stellt auf ihrer Webseite eine Vorlage für eine Ernennungsurkunde zum Download zur Verfügung.
Unternehmerinnen und Unternehmer müssen sicherstellen, dass bei einem Unfall schnell und wirksam Erste Hilfe geleistet werden kann. Hierzu reicht es nicht aus, Ersthelfende auszubilden und zu benennen. Es müssen auch ausreichende und geeignete Erste-Hilfe-Mittel und -Einrichtungen zur Verfügung stehen.
Zu den Erste-Hilfe-Mitteln zählen das Erste-Hilfe-Material (etwa Verbandmaterial, Hilfsmittel, Rettungsdecke) sowie gegebenenfalls erforderliche medizinische Geräte (etwa Automatisierter Externer Defibrillator, Beatmungsgerät) und Arzneimittel, etwa Antidote (Gegenmittel) beziehungsweise neutralisierende Stoffe bei Vergiftungen.
Einrichtungen zur Ersten Hilfe sind technische Hilfsmittel zur Rettung aus Gefahren für Leben und Gesundheit, zum Beispiel Meldeeinrichtungen, Rettungstransportmittel oder Rettungsgeräte.
Wie viele und welche Art von Erste-Hilfe-Mitteln zur Verfügung gestellt werden sollten, richtet sich nach der Betriebsgröße, den vorhandenen betrieblichen Gefahren, der Ausdehnung und Struktur des Betriebs sowie der Organisation des betrieblichen Rettungswesens. Diese Rahmenbedingungen lassen sich durch die Gefährdungsbeurteilung ermitteln. Hierbei empfiehlt sich die Unterstützung durch die Betriebsärztin beziehungsweise den Betriebsarzt des Unternehmens.
Hinweise zu Erste-Hilfe-Mitteln und -Einrichtungen finden Sie in den technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe), die auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zum Download bereitstehen.
Als geeignetes Erste-Hilfe-Material gelten zum Beispiel
- der kleine Verbandkasten nach DIN 13157 und
- der große Verbandkasten nach DIN 13169.
Diese beiden Verbandkästen enthalten das Material, das gemäß der Technischen Regel für Arbeitsstätten in den Betrieben mindestens bereitgehalten werden muss.
In Abhängigkeit von der Betriebsart und der Zahl der Beschäftigten gelten für die Ausstattung mit Verbandkästen besondere Richtwerte. Diese Richtwerte sind ebenfalls in der ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zu Ersten Hilfe zu finden.
Informationen
- DGUV Information 204-007: “Handbuch zur Ersten Hilfe”
- DGUV Information 204-006: “Anleitung zur Ersten Hilfe”
- DGUV Information 204-022: “Erste Hilfe im Betrieb”
- DGUV Information 204-030: “Betriebliche Ersthelferinnen und Ersthelfer im öffentlichen Dienst”
- DGUV Information 204-001: “Erste Hilfe-Plakat, DIN A2”
- DGUV Information 204-003: “Erste Hilfe-Plakat, DIN A3”
- DGUV Information 204-021: “Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen (Meldeblock)”
- “Dokumentationsbogen für Erste-Hilfe-Leistungen” (Link zum Fachbereich Erste Hilfe der DGUV)
Nützliche Informationen zum Thema gibt der Fachbereich “Erste Hilfe“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). So finden Sie auf der Internetseite des Fachbereiches zum Beispiel eine Checkliste zur Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb, eine Ernennungsurkunde für Betriebliche Ersthelferinnen und Ersthelfer, einen Dokumentationsbogen für Erste-Hilfe-Leistungen und eine Betriebsanweisung für automatisierte externe Defibrillatoren.
Erste-Hilfe-Gebühren
| DGUV Pauschalgebühren | Vereinbarung UK RLP | ||||
| gültig von | gültig bis | Ausbildungen | Fortbildungen | Langer Nachmittag | Ausbildung Schule |
| 01.01.2025 | 31.12.2025 | 44,10 € | 44,10 € | 19,89 € | 33,04 € |
| 01.01.2026 | 31.12.2026 | 46,31 € | 46,31 € | 20,89 € | 34,69 € |
Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gern:
Telefon: 02632 960-1650
E-Mail: erstehilfe@ukrlp.de