Junge Gäste zu Besuch in Kläranlagen
Immer häufiger findet Biologie- und Naturwissenschaftsunterricht praxisnah auch in Kläranlagen statt. Um das Umweltbewusstsein bereits bei den Jüngsten zu schulen, besuchen ebenfalls Kindergartengruppen Abwasseranlagen.
„Wie sieht es beim Besuch von Kindern und Jugendlichen mit dem Versicherungsschutz aus?“ Solche und ähnliche Fragen erreichen uns von Betreibern der Anlagen.
Kinder und Jugendliche stehen beim Besuch von Kläranlagen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um eine Veranstaltung der Schule bzw. des Kindergartens handelt. Primär verantwortlich für die Sicherheit der Kinder ist zunächst die Schul- bzw. Kindergartenleitung. Diese muss sich davon überzeugen, dass nur zuverlässige und geeignete Betreuer die Schul- und Kindergartenkinder in den abwassertechnischen Anlagen beaufsichtigen. Die jeweiligen Betreuer tragen die Verantwortung für das Verhalten der Kinder vor Ort.
Maßnahmen, die Rest-Risiken senken
Darüber hinaus sind aus unserer Sicht Rest-Risiken durch folgende Maßnahmen deutlich zu senken:
- Schon vor dem Besuch der Kinder festlegen, welche Bereiche nicht in die Besichtigung einbezogen und welche Bereiche provisorisch abgesperrt werden (z. B. durch Flatterband).
- Der Kindergarten- bzw. Schulleitung bereits im Vorfeld ein Info-Blatt über das Verhalten auf der Anlage aushändigen.
- Zu Beginn der Besichtigung sollten die Kinder und Jugendlichen sowie deren Betreuer vom Betreiber unterwiesen werden, z. B.:
- Den Anweisungen des Klärwerkpersonals muss unbedingt Folge geleistet werden!
- Niemand darf sich von der Gruppe entfernen!
- Von Absturzstellen fern bleiben!
- Nicht in die Nähe von Maschinen gehen! Im Hinblick auf automatisch anlaufende Maschinen gilt dieses auch für solche, die sich in Ruhe befinden.
- Weder essen noch trinken!
- Rauchverbot!
- Bei der Besichtigung sind genügend Aufsichtskräfte einzusetzen.
- Nach der Besichtigung sollen sich die Kinder gründlich die Hände waschen, Einmalhandtücher benutzen und danach möglichst nichts mehr anfassen.
Wir wünschen Besuchern und Beschäftigten der Kläranlagen eine unfallfreie Zeit.
Versicherungsschutz und rechtliche Situation
Dem Betreiber der Anlage obliegt die Verkehrssicherungspflicht. Ihm wird empfohlen, eine entsprechende Anfrage an den Haftpflichtversicherer zu richten.
Die sicherheitstechnischen Einrichtungen der abwassertechnischen Anlage (Verkehrswege, Absturzsicherungen, Schutzabdeckungen an Maschinen etc.) müssen mindestens den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Regelwerken (Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln etc.) entsprechen. Da sich diese an erwachsenen und eingewiesenen Personen orientieren, bestehen für Kinder Restrisiken, die durch organisatorische Maßnahmen gemindert werden müssen.
Die zu ergreifenden Maßnahmen sind anlagenspezifisch. Wir gehen davon aus, dass wie in § 5 des Arbeitsschutzgesetzes gefordert, eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und diese bei mehr als 10 Beschäftigten beim Betreiber der Anlage auch dokumentiert wurde. Näheres hierzu steht in den Schriften: „Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz“(GUV-I 8700) und „Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen an Arbeitsplätzen in Abwasserentsorgungsbetrieben“ DGUV Information 203-063. Bei einer sorgfältigen Durchführung der notwendigen Gefährdungsbeurteilung können hier wichtige Hinweise über mögliche Gefahren entnommen werden, die in die Überlegungen zum Schutz der Kinder einbezogen werden können.