Direkt zum Inhalt der Seite springen

Wie können Prüfungen von Arbeitsmitteln organisiert werden und wer prüft diese?

Stand: 14.04.2025

Defekte Arbeitsmittel, wie beispielsweise Leitern, elektrische Betriebsmittel oder auch Fahrzeuge, können zu Unfällen führen. Um ein sicheres und möglichst unfallfreies Arbeiten zu gewährleisten, müssen Arbeitsmittel daher regelmäßig geprüft werden. Je nach Arbeitsmittel und den betrieblichen Bedingungen, wie Einsatzzweck und Nutzungshäufigkeit sind unterschiedliche Prüfungen und Fristen festzulegen. Worauf sie hierbei achten müssen und wer Prüfungen durchführen kann, erfahren sie hier.

Prüfung von Arbeitsmitteln

Um die Nutzung von sicheren und funktionstüchtigen Arbeitsmitteln zu gewährleisten, müssen diese wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hin überprüft werden. Die Prüffristen sowie die Art der Prüfung ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung zum jeweiligen Arbeitsmittel. Dazu müssen die Herstellerangaben, geltende Vorschriften und Regeln, aber auch die betrieblichen Bedingungen berücksichtigt werden.

Insbesondere zu beachten sind

  • Herstellerangaben (aus Betriebsanleitungen),
  • DGUV-Vorschriften, wie beispielsweise die DGUV Vorschrift 4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“,
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für besonders gefahrbringende Arbeitsmittel, wie beispielsweise Gerüste, Krane, Druckbehälter und deren Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) zur Konkretisierung der BetrSichV

Die Prüfung muss dokumentiert werden und für ihre Durchführung sind Personen zu beauftragen, die über die erforderlichen Voraussetzungen zur Prüfung des jeweiligen Arbeitsmittels verfügen (befähigte Person).

Je nach Einsatzbedingungen und -umgebungen werden Arbeitsmittel mehr oder weniger stark beansprucht. Um die Arbeitsmittel dann entsprechend sicher verwenden zu können, ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung zum jeweiligen Arbeitsmittel unterschiedliche unterschiedliche Prüffristen.
Generell müssen Prüffristen anhand folgender Kriterien festgelegt werden:

  • Einsatzbedingungen (Art der Benutzung/Beanspruchung, Häufigkeit und Dauer der Benutzung, Ausfallverhalten usw.), unter denen das Arbeitsmittel ver- wendet wird,
  • Herstellerhinweise, die in der Betriebsanleitung enthalten sind,
  • Unfallgeschehen oder Häufung von Mängeln an vergleichbaren Arbeitsmittel

Als Hilfe zur Festlegung von Prüffristen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind in Unfallverhütungsvorschriften oder in Technischen Regeln anerkannte Prüfintervalle für bestimmte Arbeitsmittel angegeben. Beispielsweise bietet die Tabelle 1B der DGUV Vorschrift 4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ eine Orientierung zur Prüfung von elektrischen Betriebsmitteln. Das Regelwerk schlägt unter anderem vor, dass ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel verwendet in Werkstätten bzw. auf Baustellen, in kürzeren Abständen als bei einer Nutzung im Büro geprüft werden können, da deren Einsatzbedingungen andere sind.

Exemplarisch liefert die Technische Regel für Betriebssicherheit „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ (TRBS 1201) Hinweise zur Festlegung von Prüffristen und bewährte Prüfintervalle für sogenannte „bestimmte Arbeitsmittel“, wie Anschlagmittel, Flurförderfahrzeuge, Hubarbeitsbühnen, Personenaufnahmemitteln, und so weiter.

Grundsätzlich müssen die Prüffristen für Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der genannten Kriterien auf der Gefährdungsbeurteilung basieren und so festgelegt werden, dass die Sicherheit bis zur nächsten Prüfung gewährleistet ist. Hierbei sollte unbedingt die Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzugezogen werden.

Hinweis: Regelmäßige Prüfungen ersetzen nicht die Pflicht des Benutzers oder der Benutzerin, das Arbeitsmittel vor jeder Nutzung durch eine Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel zu überprüfen.
 

Welche Voraussetzungen die befähigte Person benötigt, hängt sehr stark von der Art und dem Umfang der durchzuführenden Prüfungen ab. Grundsätzlich kann eine befähigte Person durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit die erforderlichen Fachkenntnisse im Hinblick auf die zu prüfenden Arbeitsmittel vorweisen.

Berufsausbildung bedeutet hierbei eine abgeschlossene technische Berufsausbildung zu haben oder über eine andere technische Qualifikation zu verfügen, die diese Person für die vorgesehene Prüfungsaufgabe befähigt fachkundig durchzuführen.

Von Berufserfahrung kann gesprochen werden, wenn die Person über praktische Erfahrungen mit vergleichbaren Arbeitsmitteln über einen angemessenen Zeitraum verfügt, sodass die übertragene Prüfaufgabe zuverlässig wahrgenommen werden kann. Die Person muss genügend Anlässe kennen, die Prüfungen auslösen und mit folgendem vertraut sein:

  • der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion, insbesondere der Schutzeinrichtungen des zu prüfenden Arbeitsmittels,
  • Schäden verursachenden Einflüssen, denen das Arbeitsmittel bei der Verwendung ausgesetzt sein kann,
  • typischen Schäden und dadurch verursachten Gefährdungen für die Beschäftigten,
  • außergewöhnlichen Ereignissen, die das zu prüfende Arbeitsmittel betreffen und schädigende Auswirkungen auf dessen Sicherheit haben können,
  • Erfahrungswerten aus der Prüfung entsprechender Arbeitsmittel.

Die zeitnahe berufliche Tätigkeit bezieht sich auf eine Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des zu prüfenden Arbeitsmittels sowie eine angemessenen Weiterbildung.
Dabei muss die zur Prüfung befähigte Person Erfahrung mit der Durchführung vergleichbarer Prüfungen gesammelt sowie die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit Prüfmitteln und der Bewertung von Prüfergebnissen erworben haben.
Bei längerer Unterbrechung der Prüftätigkeit muss sie erneut Erfahrung mit Prüfungen sammeln um die fachliche Kenntnisse zu aktualisieren.

Die zur Prüfung befähigten Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich der sicheren Verwendung des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen soweit verfügen, dass sie insbesondere

  • den Istzustand ermitteln,
  • den Istzustand mit dem vom Arbeitgeber festgelegten Sollzustand vergleichen sowie
  • die Abweichung des Istzustands vom Sollzustand bewerten kann.

Dies sind die die allgemeinen Anforderungen an eine zur Prüfung befähigten Person.

Weitere Informationen zu Anforderungen an befähigte Personen, die Prüfungen an sogenannte „bestimmte Arbeitsmittel“ (z. B. selbstfahrende Arbeitsmittel, Arbeitsmittel zum Heben von Lasten) oder „überwachungsbedürftigen Anlagen“ durchführen sollen, sind in der TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigter Personen“ enthalten.

Die Prüfung muss aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und Vergleichbarkeit dokumentiert werden. Aus den Aufzeichnungen müssen

  • die Art der Prüfung,
  • der Prüfumfang,
  • das Ergebnis der Prüfung sowie
  • Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person sowie
  • der Anlass der Prüfung, z. B. Prüfung vor erstmaliger Verwendung, wiederkehrende Prüfung

hervorgehen.

Die Dokumentation muss mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.

Um Schäden rechtzeitig erkennen zu können und um die sichere Funktion der verwendeten Arbeitsmittel zu überprüfen, müssen diese wiederkehrend geprüft werden. Rechtliche Grundlagen dazu sind insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) oder entsprechende DGUV-Vorschriften. Die Links sind am Ende dieser Seite aufgelistet.

Grundsätzlich ergeben sich die Prüffristen für das jeweilige Arbeitsmittel aus der Gefährdungsbeurteilung. Hierfür müssen geltende Vorschriften, Herstellerangaben, aber auch die betrieblichen Bedingungen berücksichtigt werden. Für die Durchführung der Prüfungen müssen Personen beauftragt werden, die über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung des jeweiligen Arbeitsmittels verfügen (Befähigte Person).

Zum Einsatz kommende „privat“ mitgebrachte Arbeitsmittel müssen ebenso sicher verwendet werden können, wie die betrieblichen Geräte und Maschinen. Dabei ist es unerheblich ob es ein Freischneider in einem Bauhof oder die Kaffeemaschine in der Verwaltung bzw. Schule ist. Wenn seitens des Unternehmens die Nutzung privater Geräte geduldet wird, müssen auch hierfür Schutzmaßnahmen Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für diese Geräte abgeleitet werden. Hierbei sind nicht nur die Prüfungen zu berücksichtigen, sondern auch damit einhergehende Unterweisungen, unter Umständen notwendige Persönliche Schutzausrüstung sowie die Organisation der Ersten Hilfe.

Um klarzustellen, ob und unter welchen Bedingungen private Geräte am Arbeitsplatz genutzt werden dürfen, kann der Arbeitgeber eine Betriebs- oder Dienstanweisung erstellen. Darin kann festgelegt werden, ob private Geräte erlaubt sind, welche Voraussetzungen für ihre Nutzung gelten und wer für die Prüfung verantwortlich ist.