Prüfung von Arbeitsmitteln
Wie können Prüfungen von Arbeitsmitteln organisiert werden und wer prüft diese?
Stand: 14.04.2025Defekte Arbeitsmittel wie Leitern, elektrische Geräte oder Fahrzeuge stellen ein erhebliches Unfallrisiko dar. Um ein sicheres und möglichst unfallfreies Arbeiten zu gewährleisten, müssen alle eingesetzten Arbeitsmittel regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit und Sicherheit überprüft werden. Die Art der Prüfung sowie die Prüffristen hängen vom jeweiligen Arbeitsmittel und den betrieblichen Einsatzbedingungen ab – etwa dem Verwendungszweck oder der Häufigkeit der Nutzung. Worauf sie hierbei achten müssen und wer Prüfungen durchführen kann, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.
Organisation der Prüfungen
Arbeitsmittel sind wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand zu prüfen. Grundlage für die Festlegung von Prüffristen und Prüfart ist die Gefährdungsbeurteilung.
Dazu müssen
- die Herstellerangaben (aus Betriebsanleitungen),
- die Unfallverhütungsvorschriften mit ihren Regeln und Informationen,
- die Betriebssicherheitsverordnung mit ihren Technischen Regeln sowie
- die betrieblichen Bedingungen
berücksichtigt werden.
Die Durchführung der Prüfungen muss dokumentiert werden. Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat eine zur Prüfung befähigte Person zu bestellen, die die fachlichen Voraussetzungen für die sichere Beurteilung des jeweiligen Arbeitsmittels erfüllt.
Die Beanspruchung von Arbeitsmitteln variiert je nach Einsatzort und -bedingungen. Deshalb müssen Prüffristen individuell auf Basis der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden. Wichtige Kriterien sind:
- Herstellerangaben: empfohlene Wartungs- und Prüfintervalle sowie Hinweise zu Verschleißteilen
- Art des Arbeitsmittels: Liegt ein erhöhtes Gefährdungspotential vor, etwa bei Gerüsten, Krananlagen oder Druckbehältern?
- Einsatzbedingungen: Innen- oder Außeneinsatz, Feuchtigkeit, Staub, Häufigkeit und Dauer der Nutzung, Ausfallverhalten etc.
- Ergebnisse vorheriger Prüfungen oder Ereignisse: häufige Mängel, Verschleißerscheinungen oder Unfallereignisse bei vergleichbaren Arbeitsmitteln
Zur Orientierung bieten Unfallverhütungsvorschriften und Technische Regeln bewährte Prüfintervalle. So empfiehlt zum Beispiel die Tabelle 1B der DGUV Vorschrift 4 für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel in Werkstätten oder auf Baustellen kürzere Prüfintervalle als für solche im Büro.
Das staatliche Regelwerk bietet ebenfalls Anhaltspunkte in seinen technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS). So liefert beispielsweise die TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ praxisnahe Hinweise zur Festlegung von Prüffristen für bestimmte Arbeitsmittel wie Anschlagmittel, Flurförderzeuge, Hubarbeitsbühnen oder Personenaufnahmemittel.
Die Prüffristen müssen grundsätzlich unter Berücksichtigung der genannten Kriterien auf der Gefährdungsbeurteilung basieren und so gewählt werden, dass die Sicherheit bis zur nächsten Prüfung gewährleistet ist. Die Einbindung der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist dabei dringend zu empfehlen.
Wichtig: Regelmäßige Prüfungen entbinden die Benutzerinnen und Benutzer nicht von ihrer Pflicht, das Arbeitsmittel vor jeder Verwendung durch eine Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel zu kontrollieren.
Die Anforderungen an eine befähigte Person richten sich nach Art und Umfang der jeweiligen Prüfung. Der Unternehmer bzw. die Internehmerin muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen, welche Person als „zur Prüfung befähigte Person“ die jeweiligen Prüfungen durchführt. Grundsätzlich muss sie über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, die sich aus drei zentralen Komponenten ergeben:
1. Berufsausbildung
Eine befähigte Person sollte eine abgeschlossene technische Berufsausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, die sie in die Lage versetzt, die Prüfaufgabe fachkundig und sicher durchzuführen.
2. Berufserfahrung
Die Person muss über praktische Erfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln verfügen. Diese Erfahrung sollte über einen angemessenen Zeitraum hinweg erworben worden sein, sodass sie
- mit der vorschriftsmäßigen Montage und der sicheren Funktion – insbesondere der Schutzeinrichtungen – vertraut ist,
- die schädigenden Einflüsse kennt, denen das Arbeitsmittel bei der Verwendung ausgesetzt sein kann,
- wiederkehrende Schadensbilder sicher erkennen und hinsichtlich ihrer Gefährdung bewerten kann,
- außergewöhnliche Ereignisse mit möglichen sicherheitsrelevanten Auswirkungen auf das Arbeitsmittel einschätzen kann,
- Erkenntnisse aus früheren Prüfungen vergleichbarer Arbeitsmittel berücksichtigen kann.
3. Zeitnahe berufliche Tätigkeit
Die befähigte Person muss aktuell oder in jüngerer Zeit im Umfeld der betreffenden Prüfaufgabe tätig gewesen sein. Dazu zählt auch die regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungen. Sie sollte
- mit dem aktuellen Stand der Technik vertraut sein,
- das einschlägige Vorschriften und Regelwerk kennen,
- praktische Erfahrung in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besitzen,
- sicher mit den erforderlichen Prüfmitteln umgehen können und
- Prüfergebnisse fachgerecht beurteilen und dokumentieren können.
Bei längerer Unterbrechung der Prüftätigkeit ist eine Aktualisierung der Fachkenntnisse sowie eine Auffrischung der praktischen Erfahrung erforderlich.
Die konkreten Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen sind in der TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“ näher beschrieben. Dort werden insbesondere die Anforderungen an Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit erläutert sowie zusätzliche Qualifikationsanforderungen für die Prüfung bestimmter Arbeitsmittel und überwachungsbedürftiger Anlagen konkretisiert.
Prüfungen müssen aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und Vergleichbarkeit so dokumentiert werden, dass Art, Umfang, Ergebnis und verantwortliche Person eindeutig erkennbar sind. Die Dokumentationspflicht ergibt sich aus der BetrSichV. Aus den Aufzeichnungen hervorgehen müssen
- die Art der Prüfung,
- der Prüfumfang,
- das Ergebnis der Prüfung,
- Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person sowie
- der Anlass der Prüfung (beispielsweise Prüfung vor erstmaliger Verwendung, wiederkehrende Prüfung).
Die Dokumentation muss mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.
Privat mitgebrachte Arbeitsmittel – ob der Freischneider im Bauhof oder die Kaffeemaschine im Büro oder in der Schule – müssen ebenso sicher verwendet werden können wie betriebseigene Geräte und Maschinen. Die Herkunft des Geräts spielt dabei keine Rolle – entscheidend ist, dass der sichere Betrieb gewährleistet ist.
Wird die Nutzung privater Arbeitsmittel vom Unternehmen geduldet oder ausdrücklich erlaubt, sind diese in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. Daraus ergeben sich geeignete Schutzmaßnahmen, die unter anderem folgende Aspekte umfassen:
- Prüfung der Geräte auf Sicherheit und Funktion
- Unterweisung der Beschäftigten zur sicheren Nutzung
- Persönliche Schutzausrüstung, falls erforderlich
- Organisation der Ersten Hilfe bei möglichen Zwischenfällen
Um Klarheit zu schaffen, ob und unter welchen Bedingungen private Geräte am Arbeitsplatz verwendet werden dürfen, empfiehlt sich die Erstellung einer Betriebs- oder Dienstanweisung durch den Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin. Diese sollte regeln,
- ob die Nutzung privater Geräte grundsätzlich erlaubt ist,
- welche Voraussetzungen für deren Einsatz gelten un
- wer für die Prüfung und Freigabe der Geräte verantwortlich ist.
Durch eine klare Regelung und sorgfältige Prüfung kann der Einsatz privater Arbeitsmittel sicher gestaltet und rechtlich abgesichert werden – ohne Kompromisse bei der Arbeitssicherheit.
Weiterführende Informationen
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
- DGUV Vorschrift 4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“
- Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 „Zur Prüfung befähigte Person“
- DGUV Information 203-071 „Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel – Organisation durch den Unternehmer“