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Welche Rolle übernehmen Sicherheitsbeauftragte im Unternehmen?

Sicherheitsbeauftragte nehmen in Betrieben eine besondere Rolle ein. Sie unterstützen die Unternehmensleitung ehrenamtlich in Fragen der Sicherheit und Gesundheit, indem sie in ihrem Arbeitsbereich auf Gefahren hinweisen und sicherheitsgerechtes Verhalten fördern. Als vertrauensvolle Ansprechpersonen für die Beschäftigten stärken sie das Sicherheitsbewusstsein im Arbeitsbereich. Sicherheitsbeauftragte leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheit bei der Arbeit und gehören so zu den zentral wichtigen Akteuren im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Schlüsselrolle für den Arbeitsschutz im Betrieb

Sicherheitsbeauftragte sind mehr als eine formale Anforderung – sie sind eine unverzichtbare Unterstützung für Unternehmerinnen und Unternehmer. Sicherheitsbeauftragte haben den direkten Kontakt zu den Beschäftigten. Wenn es irgendwo hakt, sind sie das Bindeglied zwischen Mitarbeitenden, Vorgesetzten, Fachleuten für den betrieblichen Arbeitsschutz sowie der Unternehmensleitung: Sie beraten, vermitteln, schlagen Lösungen vor und werben für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen. 

Unternehmerinnen und Unternehmer haben die Aufgabe und die Verantwortung, Arbeitsabläufe in ihren Betrieben so zu gestalten, dass keine Gefährdungen entstehen. In der Regel stellen sie Schutzeinrichtungen und Schutzmittel zur Verfügung und weisen die Mitarbeitenden auf mögliche Gefährdungen hin. Dennoch können trotz aller Planung, Organisation und Vorbereitung Gefahren entstehen. Um diese frühzeitig erkennen und abstellen zu können, müssen Sicherheitsbeauftragte bestellt werden. Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem,

  • auf Gesundheitsgefahren aufmerksam zu machen,
  • sich vom Vorhandensein und der Funktionsfähigkeit von Schutzeinrichtungen zu überzeugen,
  • auf die ordnungsgemäße Nutzung der Schutzeinrichtung und des technischen Geräts durch die Beschäftigten zu achten,
  • die Verfügbarkeit von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) zu kontrollieren und auf ihre korrekte Benutzung zu achten,
  • an Betriebsbegehungen, Unfallermittlungen und Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilzunehmen,
  • mit der Betriebsärztin beziehungsweise dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammenzuarbeiten,
  • Mängel zu melden,
  • auf neue, junge und fremdsprachige Kolleginnen und Kollegen besonders einzugehen.

Stellen Sicherheitsbeauftragte Mängel fest, sind sie umgehend den Vorgesetzten zu melden, die die Mängel beseitigen lassen müssen.

Sicherheitsbeauftragte können auch am Prozess der Gefährdungsbeurteilung mitwirken. Während die Führungskräfte die Gefährdungsbeurteilung erstellen und dabei von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt unterstützt werden, können die Sicherheitsbeauftragten dabei helfen, die Gefährdungsbeurteilung mit ihren Kenntnissen zu optimieren.

Die Sicherheitsbeauftragten haben eine rein beratende Funktion und sind ehrenamtlich tätig. Sie unterstützen in ihren Arbeitsbereichen Führungskräfte bei der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Zudem helfen sie ihren Vorgesetzten, das zu sehen, was diese eigentlich selbst sehen müssten, es aber nicht immer sehen können, weil sie nicht ständig vor Ort sind. Doch Achtung: Sicherheitsbeauftragte nehmen der Unternehmensleitung und den Vorgesetzten nicht deren Aufgaben oder Verantwortung ab.

Sicherheitsbeauftragte sind nicht weisungsbefugt. Folglich können sie auch nicht zivil- oder strafrechtlich haftbar gemacht werden. Außerdem dürfen Sicherheitsbeauftragte wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.

Jede Mitarbeiterin beziehungsweise jeder Mitarbeiter im Betrieb kann Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter werden. Eine fachliche Voraussetzung gibt es nicht. Allerdings sollte sich die Person durch Verantwortungsbewusstsein und eine vorbildliche Verhaltens- und Arbeitsweise auszeichnen. Sie sollte betriebliche Abläufe aufmerksam beobachten und potenzielle Gefahren ausmachen können. Darüber hinaus sind Vertrauen und Anerkennung der Kolleginnen und Kollegen sowie Kommunikationsfähigkeit gute Voraussetzungen. 

Für das Amt sind also Beschäftigte gefragt,

  • die über eine gute Beobachtungsgabe verfügen,
  • die erfahren, engagiert und von den Kolleginnen und Kollegen akzeptiert werden,
  • die in den normalen Arbeitsablauf integriert sind und so auf sicheres Verhalten der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz achten und aktiv einwirken können.

Damit es zu keinen Interessenkonflikten kommt, sollte das Amt nicht von einer Führungskraft übernommen werden.

Sicherheitsbeauftragte sollen über Grundwissen zu Sicherheit und Gesundheit in ihrem Arbeitsbereich sowie zu ihren Rechten und Pflichten verfügen. Die erforderliche Qualifizierung haben Arbeitgebende sicherzustellen. Dabei können Arbeitgebende auf eine Vielzahl von Seminaren für Sicherheitsbeauftragte bei der Unfallkasse Rheinland-Pfalz zurückgreifen.

Mit der Änderung des § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) VII vom 29.05.2026 hat der Gesetzgeber die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten neu geregelt. Künftig hängt die Verpflichtung stärker von der betrieblichen Gefährdungslage ab. Für viele Unternehmen und Einrichtungen bedeutet das: Die bisherigen Schwellenwerte verändern sich – und damit auch die Frage, ob und wie viele Sicherheitsbeauftragte benötigt werden.

Grundsätzlich gilt:

  • Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten sind weiterhin nicht verpflichtet, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen.
  • Betriebe mit mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten müssen Sicherheitsbeauftragte bestellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung besondere Gefährdungen für Leben und Gesundheit erkennen lässt.
  • Bei Betrieben mit 50 bis 250 Beschäftigten genügt grundsätzlich die Bestellung einer Sicherheitsbeauftragten bzw. eines Sicherheitsbeauftragten – bei besonderer Gefährdung für Leben und Gesundheit entsprechend mehr.
  • Bei Betrieben mit 250 oder mehr Beschäftigten gelten für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten wie bisher die folgenden Kriterien der DGUV Vorschrift 1:
    • 1. im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren,
    • 2. die räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauſtragten zu den Beschäſtigten,
    • 3. die zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauſtragten zu den Beschäſtigten,
    • 4. die fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauſtragten zu den Beschäſtigten und
    • 5. die Anzahl der Beschäſtigten.

Als Beschäftigte gelten auch:

  • Kinder in Kindertageseinrichtungen, Schülerinnen und Schüler, Studierende, Lernende in der beruflichen Aus‑ und Fortbildung
  • Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind (z. B. Freiwillige Feuerwehren, Rettungsdienst)

Für Schulen gelten darüber hinaus die Regelungen der Verwaltungsvorschrift „Gesetzliche Schülerunfallversicherung, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz an Schulen“. Danach ist neben dem Sicherheitsbeauftragten bzw. der Sicherheitsbeauftragten für den äußeren Schulbereich eine Sicherheitsbeauftragte bzw. ein Sicherheitsbeauftragter für den inneren Schulbereich zu bestellen.

Darüber, wie die betriebliche Gefährdungslage bei der Festlegung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten zu berücksichtigen ist, wird die neue DGUV Vorschrift 1 bzw. die neue DGUV Regel 100-001 Orientierung geben. Dieses Regelwerk wird derzeit noch überarbeitet.

Betriebe und Einrichtungen, die nach neuer Rechtslage nicht verpflichtet sind, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, können weiterhin Mitarbeitende bei uns schulen und qualifizieren lassen. Denn gelebte Sicherheit entsteht dort, wo Menschen ihren Beitrag leisten – unabhängig von gesetzlichen Mindestanforderungen.

Sicherheitsbeauftragte werden häufig mit Fachkräften für Arbeitssicherheit verwechselt. Der Unterschied ist: Sicherheitsbeauftragte sind ehrenamtlich tätig und Teil der Belegschaft. Fachkräfte für Arbeitssicherheit dagegen müssen über besondere berufliche und fachliche Qualifikationen (zum Beispiel Ingenieur/Ingenieurin, Techniker/Technikerin, Meister/Meisterin) verfügen und erfolgreich an einem Qualifizierungslehrgang gemäß §4 der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ teilgenommen haben.

Die Bestellung der Sicherheitsbeauftragten kann formlos erfolgen oder auch auf einem Formblatt (PDF-Datei) festgehalten werden. Auf diesem werden auch Zuständigkeitsbereich und Aufgaben, die überschaubar bleiben sollten, umrissen. 

Die Bestellung der Sicherheitsbeauftragten erfolgt in Absprache mit dem Betriebs- oder Personalrat. Den Kolleginnen und Kollegen sollte bekanntgegeben werden, wer ihnen künftig bei Fragen der Prävention als Sicherheitsbeauftragte beziehungsweise Sicherheitsbeauftragter hilfreich zur Seite steht.

Der SiBe-Report

Nachrichten, Informationen und Tipps rund ums Thema Arbeitsschutz

Sicherheitsbeauftragte (SiBe) sorgen in Betrieben, Verwaltungen und Schulen maßgeblich für die Umsetzung der Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Speziell für sie konzipiert wurde der SiBe-Report, das Magazin für Sicherheitsbeauftragte im öffentlichen Dienst. Es erscheint vierteljährlich und fasst aus der Fülle der Informationen für Sicherheitsbeauftragte besonders aktuelle und wissenswerte Themen in kurzen und knappen Beiträgen zusammen. Ziel ist es, nachhaltig eine Präventionskultur in den Unternehmen zu etablieren.

Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz versendet den Direkt-Link zum Herunterladen des SiBe-Reports automatisch an versicherte Betriebe und Einrichtungen, die sich für den Newsletter der UK RLP in der Kategorie „Sicherheitsbeauftragte“ angemeldet haben. Auf unserer Webseite kann der SiBe-Report ebenfalls bequem als PDF-Datei abgerufen werden.

SiBe-Report – Ausgabe 1/2026

PDF 808 KB

SiBe-Report – Ausgabe 2/2026

SiBe-Report 2/2026

PDF 814 KB

SiBe-Report – Ausgabe 3/2026

PDF 451 KB

SiBe-Report – Ausgabe 1/2025

Vorschaubild SiBe-Report 1/2025

PDF 538 KB

SiBe-Report – Ausgabe 2/2025

PDF 982 KB

SiBe-Report – Ausgabe 3/2025

PDF 654 KB

SiBe-Report – Ausgabe 4/2025

Titelseite des SiBe-Report 4/2025

PDF 1,000 KB

Arbeit & Gesundheit

Das Magazin für Sicherheitsbeauftragte

Alle zwei Monate bringt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) mit der Zeitschrift „Arbeit & Gesundheit“ ein Magazin speziell für Sicherheitsbeauftragte heraus. Das Magazin bietet speziell auf die Bedürfnisse der Zielgruppe zugeschnittene Informationen und nützliche Tipps für den Arbeitsalltag. Wir stellen unseren Mitgliedsbetrieben alle Ausgaben des Magazins kostenlos zur Verfügung. 

Über den Link gelangen Sie zum Web-Portal „Arbeit & Gesundheit” und dort zur jeweils aktuellen Ausgabe des Magazins als PDF (barrierefrei).

Magazin Arbeit & Gesundheit