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Was macht der Arbeitsschutzausschuss (ASA)?

Stand: 14.04.2025

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) bringt regelmäßig alle relevanten Akteure des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie Entscheidungstragende zusammen, um sich über Anliegen rund um Sicherheit, Gesundheit und Unfallverhütung auszutauschen.

Gemäß §11 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) ist die Einrichtung eines ASA ab einer Betriebsgröße von mehr als 20 Beschäftigten verpflichtend. Der ASA tagt mindestens einmal vierteljährlich.

Austausch für mehr Sicherheit

Auf dem Bild ist in der Mitte ein runder Tisch gezeichnet, um den verschiedene Personen stehen und sich austauschen. Dargestellt wird eine Gruppe der Verantwortlichen des Betriebs. Diese sind der Arbeitgebende bzw. Unternehmende oder von ihnen Beauftragte. Die zweite Gruppe besteht aus Vertretern der Beschäftigtenseite. Zu ihnen gehören mindestens zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder sowie ein Sicherheitsbeauftragter/eine Sicherheitsbeauftragte. Eine weitere Gruppe bilden die externen Berater zu Sicherheit und Gesundheit: die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt. Gegebenenfalls können weitere externe Berater, beispielsweise ein Arbeitspsychologe oder eine Arbeitspsychologin, hinzugezogen werden. Nach §178 des SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung ebenfalls das Recht, im Arbeitsschutzausschuss beratend teilzunehmen. Der Arbeitsschutzausschuss muss mindestens einmal vierteljährlich tagen.
Arbeitsschutzausschuss nach §11 ASiG und §178 SGB IX

Der ASA bietet allen an der Organisation des Arbeitsschutzes Beteiligten eine regelmäßige Plattform zum Informations- und Erfahrungsaustausch. 

Ziel des ASA ist die Förderung eines sicheren und störungsfreien Betriebsablaufs durch die kontinuierliche Weiterentwicklung von Sicherheit und Gesundheit. Die Wirksamkeit des ASA hängt wesentlich von einem offenen, wechselseitigen Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Ihnen als Unternehmerin beziehungsweise Unternehmer, den Beschäftigten sowie den betrieblichen Akteuren für Sicherheit und Gesundheit ab. Ebenso entscheidend ist die regelmäßige Durchführung der Sitzungen.

Auf dem Bild ist in der Mitte ein runder Tisch gezeichnet, um den verschiedene Personen stehen und sich austauschen. Dargestellt wird eine Gruppe der Verantwortlichen des Betriebs. Diese sind der Arbeitgebende bzw. Unternehmende oder von ihnen Beauftragte. Die zweite Gruppe besteht aus Vertretern der Beschäftigtenseite. Zu ihnen gehören mindestens zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder sowie ein Sicherheitsbeauftragter/eine Sicherheitsbeauftragte. Eine weitere Gruppe bilden die externen Berater zu Sicherheit und Gesundheit: die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt. Gegebenenfalls können weitere externe Berater, beispielsweise ein Arbeitspsychologe oder eine Arbeitspsychologin, hinzugezogen werden. Nach §178 des SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung ebenfalls das Recht, im Arbeitsschutzausschuss beratend teilzunehmen. Der Arbeitsschutzausschuss muss mindestens einmal vierteljährlich tagen.
Arbeitsschutzausschuss nach §11 ASiG und §178 SGB IX

Der ASA ist ab einer Betriebsgröße von mehr als 20 Beschäftigten verpflichtend und setzt sich wie folgt zusammen:

  • Unternehmensleitung oder eine beauftragte Person (Führungskraft mit Entscheidungsfunktion)
  • zwei vom Personalrat bestimmte Mitglieder
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa)
  • Betriebsärztin beziehungsweise Betriebsarzt (BA)
  • Sicherheitsbeauftragte (SiBe)

Die Mitgliederzahl des ASA ist nicht festgelegt. Gibt es mehrere Sicherheitsbeauftragte, ist eine Teilnahme aller an den ASA-Sitzungen nicht immer zweckmäßig. Bewährt haben sich eine rotierende Teilnahme, die Wahl von Vertreterinnen oder Vertretern aus dem Kreis der Sicherheitsbeauftragten oder eine Teilnahme abhängig von den jeweils zu behandelnden Themen. Darüber hinaus hat die Schwerbehindertenvertretung nach §178 SGB IX das Recht an allen Sitzungen des ASA beratend teilzunehmen. Anlassbezogen können weitere Personen wie beispielsweise Brandschutzbeauftragte oder externe Expertinnen und Experten zu Fachthemen beratend herangezogen werden.

Es gibt viele Arbeitsschutzthemen, die auf der Agenda der vierteljährlichen ASA-Sitzungen berücksichtigt werden können. Hier einige Beispiele:

  • Auswertung von Betriebsbegehungen
  • Beratung über Präventionsmaßnahmen und Maßnahmen der Ersten Hilfe
  • Analyse des Unfallgeschehens und arbeitsbedingter Erkrankungen
  • Erfahrungsaustausch und Koordination von Maßnahmen zur Gesundheitsförderung
  • Entwicklung von Verbesserungsvorschlägen, Arbeitsschutz- oder Aktionsprogrammen
  • Austausch bei der Einführung neuer Arbeitsstoffe, -mittel oder -verfahren
  • Koordination der Prüfungen von Arbeitsmitteln
  • Beratungen der Ergebnisse von Gefährdungsbeurteilungen

Oft können Gemeinden mit wenigen Beschäftigten auf keinen eigenen ASA zurückgreifen, um sich zu arbeitsschutzrelevanten Themen zu beraten oder bezüglich Neuerungen auf dem Gebiet der Sicherheit und Gesundheit zu informieren. Dabei kann ein guter Austausch zwischen den Akteuren des Arbeitsschutzes Sicherheitslücken in Ihrer Kommune oder Ihrem Unternehmen aufdecken, Lösungsmöglichkeiten aufzeigen und so Unfälle und arbeitsbedingte Gefahren vermeiden.

Eine Alternative für Gemeinden mit weniger als 20 Beschäftigten bieten Bürgermeisterdienstbesprechungen. Hier können in Anlehnung an die genannten Ziele und Aufgaben des ASA arbeitsschutzrelevante Fragen geklärt und Erfahrungen ausgetauscht werden. Dabei lassen sich gemeinsame Lösungen finden, die Zeit sparen und Kosten reduzieren. Nach §69 der Gemeindeordnung (GemO) RLP haben Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister ein Mitwirkungs- und Beratungsrecht in Ausschüssen des Verbandsgemeinderats, soweit die Themen die Belange ihrer Ortsgemeinde berühren. Die Geschäftsordnung der Verbandsgemeinde kann darüber hinaus weitere Teilnahme- und Zuhörrechte vorsehen.