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Was ist eine Betriebsanweisung?

Betriebsanweisungen richten sich direkt an die Beschäftigten. Ihr Ziel ist es, Arbeitsunfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden. Sie tragen wesentlich zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei und unterstützen die regelmäßigen Unterweisungen. Grundlage für die Erstellung der Betriebsanweisung sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung. Sie enthält alle relevanten Sicherheitshinweise, beschreibt erkannte Unfall- und Gesundheitsgefahren und legt die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen fest. Zusätzlich informiert sie über das richtige Verhalten bei Unfällen und über Erste-Hilfe-Maßnahmen. 

Doch wann ist eine Betriebsanweisung erforderlich, und wie wird sie erstellt?

Rechtliche Grundlagen und Inhalte

Die Verpflichtung zur Erstellung von Betriebsanweisungen ergibt sich aus verschiedenen gesetzlichen Regelwerken, darunter:

Betriebsanweisungen geben klare Anweisungen zur sicheren Verwendung von Arbeitsmitteln und -stoffen. Sie enthalten Informationen über mögliche Gefahren, erforderliche Schutzmaßnahmen und beschreiben relevante Arbeitsverfahren. Bei der Erstellung sind neben gesetzlichen Vorgaben auch technische und arbeitsmedizinische Regeln sowie Herstellerangaben aus Bedienungsanleitungen und Sicherheitsdatenblättern zu berücksichtigen.

Form und Verständlichkeit

Betriebsanweisungen müssen schriftlich vorliegen, auf konkrete Arbeitsplätze und Tätigkeiten zugeschnitten sein und für alle Beschäftigten verständlich, eindeutig und übersichtlich formuliert werden. Dabei sind die Qualifikationen, Erfahrungen und Sprachkenntnisse der Beschäftigten zu berücksichtigen; erforderlichenfalls sind geeignete Übersetzungen oder andere unterstützende Darstellungsformen bereitzustellen.

Vorlagen und Muster

Betriebe müssen ihre Betriebsanweisungen aber nicht immer vollständig selbst erstellen. Die DGUV stellt in ihren „Branchenregeln“ Musterbetriebsanweisungen zur Verfügung. Ein Beispiel ist die DGUV Regel 114-610 für die Grün- und Landschaftspflege, die unter anderem eine Vorlage für Arbeiten bei Hitze im Freien enthält. Diese Muster können als Grundlage dienen, sollten jedoch an die spezifischen Gegebenheiten des Betriebs angepasst werden.

In welchen Fällen kann auf eine Betriebsanweisung verzichtet werden?

Laut §12 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung muss der Arbeitgeber vor der erstmaligen Verwendung eines Arbeitsmittels eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache bereitstellen. Eine Ausnahme besteht für Arbeitsmittel, für die gemäß §3 Abs. 4 des Produktsicherheitsgesetzes keine Gebrauchsanleitung erforderlich ist.

Alternativ kann eine mitgelieferte Bedienungs- oder Gebrauchsanleitung verwendet werden – vorausgesetzt, sie enthält alle sicherheitsrelevanten Informationen, die auch eine Betriebsanweisung umfasst.

Bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen muss die Betriebsanweisung aktualisiert und im Rahmen der regelmäßig wiederkehrenden Unterweisung erneut thematisiert werden.

Weiterführende Informationen

Weitere nützliche Informationen rund um die Rechtsgrundlagen, Anforderungen, Inhalte und Bekanntmachungen von Betriebsanweisungen sind in der DGUV Information 211-010 „Sicherheit durch Betriebsanweisungen“ enthalten.