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Unfallkasse Rheinland-Pfalz | Arbeitsunfall

Und dann passiert es doch

Im Vordergrund liegen Kabel auf dem Fußboden. Im Hintergrund geht ein Mensch, von dem nur der Fuß zu sehen ist, auf die Kabel zu.
Foto: Unfallkasse Rheinland-Pfalz

Eine unserer wichtigsten Aufgaben ist es, Unfälle zu verhüten. Leider gelingt das nicht immer. 

Erleiden Versicherte während ihrer beruflichen oder sonst versicherten Tätigkeit einen Unfall, so sprechen wir von einem Arbeitsunfall. Zu den Arbeitsunfällen zählen nicht nur die im Betrieb bei der eigentlichen Arbeitstätigkeit erlittenen Unfälle, sondern auch Wegeunfälle.

Begriffsdefinitionen

Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der sich während der beruflichen Tätigkeit ereignet. Auch ein Unfall, der während der Ausübung eines Ehrenamts oder einer Hilfeleistung geschieht, kann ein Arbeitsunfall sein. Unfälle sind zeitlich begrenzte von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen.

Versicherungsschutz besteht, wenn

  • Sie zum Kreis unserer Versicherten gehören
  • Sie zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit verrichten
  • sich der Unfall während dieser Tätigkeit ereignet
  • der Unfall einen Gesundheitsschaden oder den Tod verursacht.

Tätigkeiten wie z.B. Essen, Trinken oder Schlafen sind vom Versicherungsschutz ausgenommen – selbst wenn ihnen während der Arbeitszeit nachgegangen wird. Sie gehören zu den privaten Risiken. Auch Unfälle, die sich infolge von Drogen- oder Alkoholkonsum ereignen, gefährden den Versicherungsschutz.

Ein Wegeunfall ist ein Unfall, der sich auf dem direkten Weg zu einer versicherten Tätigkeit oder auf dem Heimweg ereignet. Ob Sie zu Fuß unterwegs sind oder ein anderes Verkehrsmittel wählen, spielt dabei keine Rolle. Unfälle sind zeitlich begrenzte von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen.

Versicherungsschutz besteht, wenn

  • Sie zum Kreis unserer Versicherten gehören,
  • Sie sich zum Unfallzeitpunkt auf dem direkten Weg zu oder von der versicherten Tätigkeit befinden,
  • der Unfall einen Gesundheitsschaden oder den Tod verursacht.

Nicht versichert sind Umwege und alle Unterbrechungen, die nicht beruflich begründet sind. Der Weg muss dabei nicht der von der Entfernung her kürzeste sein, wenn er der verkehrsgünstigste ist. Wer zum Beispiel einen Stau umfahren will und darum nicht den kürzesten Weg wählt, gefährdet den Versicherungsschutz nicht. 

Übrigens: Gesetzlich unfallversichert sind auch Fahrgemeinschaften mit anderen Versicherten. Das Abholen der einzelnen Mitfahrenden von Zuhause fällt dabei ebenso unter den Versicherungsschutz wie das Absetzen an unterschiedlichen Arbeitsstellen, Kita, Schule und Wohnorten.

Ein Unfall ist passiert – Was ist zu tun?

Nach einem Unfall müssen alle sofort handeln: Erste-Hilfe-Maßnahmen sind unabdingbar, auch bei leichteren Verletzungen. Wer ärztlich behandelt werden muss, geht am besten gleich zu einem so genannten Durchgangsarzt oder zu einer Durchgangsärztin (D-Arzt). Diese sind für die Behandlung von Unfallverletzungen besonders qualifiziert.

Auf der Webseite der DGUV können Sie nach den für Ihren Bereich zugelassenen D-Ärzten suchen.

Zur D-Arzt-Suche


Für Beschäftigte und sonstige Versicherte gilt: Sind Sie nach einem Arbeits- oder Wegeunfall mehr als drei Tage arbeitsunfähig, muss uns dies durch eine Unfallanzeige mitgeteilt werden. Der Unfalltag zählt dabei nicht mit, wohl aber Sonn- und Feiertage. Die Unfallanzeigen sind jeweils vom Unternehmer auszufüllen, nicht von den Verletzten!

Grundsätzlich sollten auch kleine und kleinste Verletzungen im Meldeblock oder einem Dokumentationsbogen für Erste-Hilfe-Leistungen des Betriebs oder der Einrichtung vermerkt werden, damit bei Folgeschäden Ansprüche geltend gemacht werden können. Auch eine elektronische Dokumentation und Speicherung ist möglich.

Den Meldeblock mit Seiten zum Abreißen (als Alternative zum Verbandbuch) können Sie bei der DGUV bestellen.

Zum Meldeblock

Zur Dokumentation kann auch der Dokumentationsbogen für Erste Hilfe-Leistungen verwendet werden. Dieser wird ebenfalls von der DGUV zur Verfügung gestellt.

Zum Dokumentationsbogen


Übrigens: Arbeitsunfälle haben keine Auswirkung auf Ihr Arbeitsverhältnis! Konsequenzen ergeben sich erst, wenn Sie nach Abschluss der Reha die ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Auch dann helfen wir Ihnen weiter!