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Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Was ist persönliche Schutzausrüstung?

Stand: 14.04.2025

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) umfasst alle Ausrüstungsgegenstände und Schutzmittel, die von Beschäftigten getragen, angelegt oder benutzt werden, um sich vor Gefährdungen für ihre Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit zu schützen.

Wann kommt die PSA zum Einsatz?

PSA ist immer dann erforderlich, wenn technische oder organisatorische Maßnahmen allein nicht ausreichen, um Gefährdungen wirksam zu minimieren. In diesen Fällen sind Arbeitgebende verpflichtet, geeignete PSA bereitzustellen – und Beschäftigte sind verpflichtet, diese bestimmungsgemäß zu benutzen.

Rechtliche Grundlagen hierfür sind das Arbeitsschutzgesetz, die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ und die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstung bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung – PSA-BV).

Welche PSA im konkreten Fall erforderlich ist, wird durch die Gefährdungsbeurteilung ermittelt. Die Auswahl erfolgt durch den Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin oder die verantwortliche Führungskraft und richtet sich nach den konkreten Arbeitsbedingungen.

Zur PSA zählen unter anderem:

  • Kopf-, Augen- und Gesichtsschutz (z. B. Schutzhelme, Schutzbrillen, Gesichtsschilde)
  • Hand-, Fuß- und Körperschutz (z. B. Schutzhandschuhe, Sicherheitsschuhe, Schutzkleidung)
  • Hautschutz (z. B. Hautschutzcremes, Hautpflegemittel)
  • Atemschutz (z. B. Partikelfiltermasken, Atemschutzgeräte)
  • Sicherung gegen Absturz (z. B. Auffanggurte, Höhensicherungsgeräte, Sicherheitsgeschirre)
  • Kombinierte Schutzsysteme (zum Beispiel Schutzkleidung mit Atemschutz, Helm mit Gehörschutz)
  • Warnkleidung (zum Beispiel reflektierende Westen bei Arbeiten im Straßenverkehr)

Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin muss sicherstellen, dass die Beschäftigten über die erforderlichen Informationen zur Benutzung der PSA verfügen und entsprechend unterwiesen werden. Die Unterweisung muss verständlich und auf die Zielgruppe abgestimmt sein.

Wie der Name bereits verrät, ist persönliche Schutzausrüstung (PSA) für den individuellen Gebrauch bestimmt. Wird PSA ausnahmsweise von mehreren Personen genutzt, muss der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitsgeberin geeignete Maßnahmen ergreifen, um hygienische Risiken und Gesundheitsgefahren zuverlässig auszuschließen.

Die Berücksichtigung ergonomischer Kriterien wie Passform, Gewicht, Handhabbarkeit und Justierbarkeit ist für die Wirksamkeit von PSA entscheidend. Eine frühzeitige Einbindung der Beschäftigten in den Auswahlprozess trägt maßgeblich zu einer höheren Akzeptanz und konsequenten Nutzung bei. Eine praxisnahe Mitwirkung fördert nicht nur die Sicherheit, sondern auch das Vertrauen in die Schutzmaßnahmen.

Es darf ausschließlich PSA bereitgestellt werden, die

  • den geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht,
  • wirksamen Schutz vor den jeweiligen Gefährdungen bietet, ohne zusätzliche Risiken zu verursachen,
  • für die konkreten Arbeitsbedingungen geeignet ist,
  • den ergonomischen und gesundheitlichen Anforderungen der Träger und Trägerinnen gerecht wird,
  • individuell passend ausgewählt und bestimmungsgemäß getragen werden kann.

Um sicherzustellen, dass die PSA für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist, müssen Hersteller ihre Produkte gemäß den Anforderungen des europäischen Rechts kennzeichnen. Die CE-Kennzeichnung ist dabei ein zentrales Qualitätsmerkmal: Sie bestätigt, dass das Produkt den zum Zeitpunkt des Kaufs gültigen Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entspricht. Hierauf sollte beim Kauf unbedingt geachtet werden.

Für die Nutzung von PSA ist die sogenannte Gebrauchsdauer maßgeblich. Sie beschreibt die Zeitspanne, in der die Funktionstüchtigkeit und Schutzwirkung der PSA unter üblichen Einsatzbedingungen erhalten bleiben. Die tatsächliche Gebrauchsdauer wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, insbesondere von Art und Intensität der Nutzung, den Lagerzeiten und -bedingungen, Witterungseinflüssen sowie dem Pflege- und Wartungszustand. Konkrete Hinweise zur Gebrauchsdauer geben die herstellenden Unternehmen in ihren Benutzerinformationen an. Wird die angegebe Gebrauchsdauer überschritten oder die PSA infolge intensiver Nutzung, Beschädigung oder Verschleiß beeinträchtigt, sodass ihre Eignung oder Schutzwirkung nicht mehr vollständig gegeben ist, muss sie unverzüglich ersetzt werden.

Zwischen persönlicher Schutzausrüstung (PSA) und Arbeitskleidung besteht ein wesentlicher Unterschied – sowohl in der Funktion als auch in der rechtlichen Einordnung.

PSA ist speziell dafür vorgesehen, die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten vor konkreten Gefährdungen am Arbeitsplatz zu schützen. Sie zählt zu den Arbeitsschutzmaßnahmen und muss vom Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeitgeberin bereitgestellt werden, wenn technische oder organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen. 

Arbeitskleidung hingegen dient in erster Linie dem Schutz der privaten Kleidung vor Verschmutzung oder zur einheitlichen betrieblichen Darstellung. Sie wird während der Arbeit getragen, ersetzt oder ergänzt die normale Kleidung, bietet jedoch keinen Schutz vor Gefährdungen im Sinne des Arbeitsschutzrechts und gilt daher grundsätzlich nicht als PSA.

Während die PSA vom Arbeitgeber bereitzustellen ist und regelmäßig geprüft werden muss, richtet sich die Bereitstellung von Arbeitskleidung nach arbeitsvertraglichen oder betrieblichen Regelungen. Wird das Tragen bestimmter Kleidung vorgeschrieben, trägt in der Regel die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Kosten. Solche Verpflichtungen können sich beispielsweise aus Hygienevorschriften (z. B. in Laboren oder Küchen) oder einer angeordneten Uniformpflicht (etwa im Sicherheitsdienst oder bei repräsentativen Tätigkeiten) ergeben.

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