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Haupt und Nebengebäude der UK RLP, vorne die Anfahrt mit Kreisverkehr zum Wenden. Rechts der Haupteingang mit einem verglasten Vordach, darüber das Unfallkassen-Logo auf der Wand.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Welche Rolle spielt die arbeitsmedizinische Vorsorge?

Stand: 29.09.2026

Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient dem Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und wird nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) durchgeführt. Sie ergänzt technische und organisatorische Schutzmaßnahmen sowie persönliche Schutzausrüstung, da Beschäftigte trotz dieser Vorkehrungen Gefährdungen durch biologische, chemische oder physikalische Einwirkungen sowie psychischen Belastungen ausgesetzt sein können.

Das primäre Ziel besteht darin, Beschäftigte über individuelle Gesundheitsrisiken aufzuklären, sie zu beraten sowie gesundheitliche Beeinträchtigungen frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. 
Dadurch trägt die arbeitsmedizinische Vorsorge dazu bei, arbeitsbedingte Erkrankungen und Berufskrankheiten zu vermeiden, den betrieblichen Gesundheitsschutz nachhaltig zu verbessern, die Beschäftigungsfähigkeit zu stärken und die fortlaufende Optimierung von Sicherheit und Gesundheit im Betrieb zu fördern.

Arbeitgebende prüfen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und unter Beteiligung der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes, ob und gegebenenfalls welche arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen beziehungsweise anzubieten ist. 

Die arbeitsmedizinische Vorsorge konzentriert sich vor allem auf Arbeitsplätze mit erhöhten Gesundheitsrisiken, wie dem Umgang mit Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen oder physikalischen Einwirkungen.

Grundsätzlich wird zwischen drei Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterschieden:

Die Pflichtvorsorge
Die Pflichtvorsorge ist bei besonders gefährdenden Tätigkeiten gemäß der ArbMedVV oder beim Erreichen bzw. Überschreiten festgelegter Auslöse- oder Expositionsgrenzwerte zwingend vorgeschrieben. Ein klassisches Beispiel hierfür sind Arbeiten mit einer Lärmexposition ab 85 dB(A) im Rahmen einer regulären Acht-Stunden-Schicht oder bei Spitzenschalldruckpegeln ab 137 dB(C), wie sie beispielsweise bei lauten Knallereignissen entstehen können. Die Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit veranlasst und anschließend in regelmäßigen Abständen wiederholt werden.

Die Teilnahme an der Pflichtvorsorge ist gesetzlich vorgeschrieben und gilt als zwingende Voraussetzung für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit.

Die Angebotsvorsorge
Die Angebotsvorsorge haben Arbeitgebende ihren Beschäftigten bei bestimmten Gefährdungen vorab und in regelmäßigen Abständen aktiv anzubieten, um gesundheitliche Beeinträchtigungen durch gezielte Beratung und geeignete Präventionsmaßnahmen frühzeitig zu verhindern. Ein typischer Fall ist eine Lärmbelastung ab 80 dB(A), bei der bereits ein erhöhtes Risiko für das Gehör vorliegt.

Die Inanspruchnahme einer solchen Angebotsvorsorge ist für die Beschäftigten freiwillig. Die betreffende Tätigkeit darf auch ausgeübt werden, wenn das Angebot abgelehnt wurde. Dennoch bleibt der Arbeitgeber in der Pflicht, die Vorsorge im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses in regelmäßigen Abständen erneut anzubieten.

Wunschvorsorge
Beschäftigte können eine arbeitsmedizinische Wunschvorsorge verlangen, wenn ein Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Arbeitgebende müssen die Wunschvorsorge ermöglichen – es sei denn, aufgrund der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. Typische Anlässe für eine Wunschvorsorge sind vermutete arbeitsbedingte Beschwerden, etwa Haut- oder Atemwegsirritationen in klimatisierten Räumen, Belastungen beim Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln oder auch individuelle Fragen zu psychischen Belastungen und der ergonomischen Arbeitsgestaltung.

Die Teilnahme an der Wunschvorsorge ist freiwillig und nicht Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit.

Manche Krankheiten entwickeln sich erst lange Zeit nach einer Belastung am Arbeitsplatz. Deshalb gibt es die nachgehende Vorsorge, die der Arbeitgeber nach dem Ende gefährdender Tätigkeiten (z. B. Umgang mit krebserzeugenden Stoffen) anbieten muss. So lassen sich gesundheitliche Spätfolgen rechtzeitig entdecken. Wenn Mitarbeitende das Unternehmen verlassen, kann die Organisation diese Vorsorge an die gesetzliche Unfallversicherung übertragen, sofern die betroffenen Personen einverstanden sind. Die Teilnahme bleibt dabei immer freiwillig. 

Weitere Informationen zum Thema „Nachgehende Vorsorge“ finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Die arbeitsmedizinische Vorsorge darf nur von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt werden, die bzw. der die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führt. Zudem darf die Ärztin oder der Arzt keine Vorgesetztenfunktion gegenüber den Beschäftigten ausüben.  Da Betriebsärztinnen und Betriebsärzte diese Kriterien erfüllen, übernehmen sie in der Regel diese Aufgabe.  Sollte der bestellten Betriebsärztin oder dem bestellten Betriebsarzt einmal für spezielle Anlässe nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder die notwendige Ausstattung verfügen, ist eine entsprechend qualifizierte Ärztin bzw. Arzt hinzuzuziehen.

Die Arbeitsmedizinische Vorsorge beginnt mit der Festlegung des Anlasses (Pflicht‑, Angebots‑ oder Wunschvorsorge) auf Basis der Gefährdungsbeurteilung. Sie umfasst ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese (einschließlich Arbeitsanamnese). Ergänzende körperliche oder klinische Untersuchungen erfordern die freiwillige Einwilligung der Beschäftigten. Werden diese Untersuchungen abgelehnt, bleibt die reguläre Teilnahme an der Vorsorge davon unberührt. Die Vorsorge findet in der Regel während der Arbeitszeit statt und ist von Eignungsuntersuchungen zu trennen. 

Weitere Antworten auf häufig gestellte Fragen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, beispielsweise zur Ablehnung von Untersuchungen oder zur Teilnahme an der Vorsorge, finden Sie bei der DGUV.

Die Vorsorgebescheinigung erhalten sowohl die beschäftigte Person als auch der oder die Arbeitgebende. Nach dem ärztlichen Beratungsgespräch (inklusive Anamnese und eventuellen Untersuchungen) stellt der Arzt oder die Ärztin diese Bescheinigung aus. Ob die beschäftigte Person angebotene körperliche oder klinische Untersuchungen annimmt oder ablehnt, hat keinen Einfluss auf die Ausstellung der Vorsorgebescheinigung.

Die Bescheinigung und die von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zu führende Vorsorgekartei enthalten ausschließlich Angaben darüber, dass, wann und aus welchem Anlass (Pflicht‑, Angebots‑ oder Wunschvorsorge) die arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat, ergänzt um den Termin der nächsten Vorsorge. Medizinische Befunde, Diagnosen oder andere persönliche Gesundheitsdaten werden der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt. Mitteilungen zu einem möglichen Tätigkeitswechsel erfolgen nur mit Einwilligung der betroffenen beschäftigten Person.

In der von der Arbeitsgeberin oder vom Arbeitgeber zu führenden Vorsorgekartei werden ebenfalls nur die Angaben dokumentiert, dass, wann und aus welchen Anlässen eine arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt wurde.

Über die Vorsorgebescheinigung hinaus dürfen der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber Erkenntnisse aus der Vorsorge nur dann mitgeteilt werden, wenn dies zur Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes erforderlich ist, ohne dabei personenbezogene Gesundheitsdaten offenzulegen oder Rückschlüsse auf einzelne beschäftigte Personen oder auf kleine Personengruppen zuzulassen.

Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge steht die individuelle ärztliche Beratung der Beschäftigten im Mittelpunkt. Sie dient der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsrisiken und dem Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz. Sie umfasst ausdrücklich nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen und soll grundsätzlich nicht zusammen mit Eignungsuntersuchungen durchgeführt werden.

Die Eignungsuntersuchung prüft dagegen, ob eine Person gesundheitlich geeignet ist, eine bestimmte Tätigkeit sicher auszuüben. Ihre Rechtsgrundlagen liegen außerhalb der ArbMedVV. Ziel der Eignungsuntersuchung ist die Feststellung der Eignung für eine konkrete Aufgabe sowie gegebenenfalls der Schutz der beschäftigten Person und Dritter, wozu als Ergebnis eine Eignungsbeurteilung wie „geeignet“, „geeignet mit Auflagen“, „bedingt geeignet“ oder „nicht geeignet“ an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber übermittelt wird.

Unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht erhalten Arbeitgeber diese Beurteilung gemäß der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage oder Vereinbarung. Medizinische Einzelheiten und Befunde werden ausschließlich der untersuchten Person mitgeteilt.

Weitere Informationen zu Eignungsbeurteilungen in der betrieblichen Praxis finden Sie in der DGUV Information 250-010.