Welche Rolle haben Personal- beziehungsweise Betriebsräte im Arbeitsschutz?
Personal- beziehungsweise Betriebsräte haben die Aufgabe, darauf zu achten, dass die Rechte und Schutzvorschriften der Beschäftigten eingehalten werden. Sie setzen sich für sichere und gesunde Rahmen- und Arbeitsbedingungen ein. Ihre Befugnisse sind in Form von Beteiligungsrechten geregelt.
Eine vertrauensvolle Kooperation zwischen der Unternehmensleitung und den Gremien der Beschäftigtenvertretung ist entscheidend, um Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit nachhaltig zu gewährleisten. Zwar liegt die Verantwortung für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen beim Arbeitgebenden, doch Personal- und Betriebsräte kontrollieren die Einhaltung relevanter Vorschriften und bringen die Perspektive der Beschäftigten ein: Sie sind direkte Ansprechpartner für Mitarbeitende – bei Sorgen und Problemen, aber auch bei Ideen zur Verbesserung. Darüber hinaus motivieren sie zur Einhaltung von Regeln zur Sicherheit und Gesundheit und können im Rahmen ihres Initiativrechts selbst Vorschläge einbringen, um die Arbeitsbedingungen sicher und gesund zu gestalten oder zu verbessern.
Die Rechte und Pflichten des Betriebsrats sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), die des Personalrats im Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) verankert. Auch in den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, etwa dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), sind Vorgaben zu finden.
Weitere Regelungen sind im Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger beziehungsweise Unfallversicherungsträgerinnen aufgeführt. Für Personal- und Betriebsräte sind hier insbesondere die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, die konkretisierende DGUV Regel 100-001 und die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ zu nennen.
Personal- beziehungsweise Betriebsräte sind dafür zuständig, darauf zu achten, dass die geltenden Gesetze, Unfallverhütungsvorschriften und Arbeitsschutzvorschriften von der Unternehmensleitung beachtet und umgesetzt werden. Dabei arbeiten sie eng mit weiteren Akteurinnen und Akteuren im Arbeitsschutz zusammen, darunter:
- Unternehmensleitung
- Betriebsärztin beziehungsweise Betriebsarzt
- Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Sicherheitsbeauftragte
- Weitere Fachleute und Interessenvertretungen, zum Beispiel Schwerbehindertenvertretung oder Gleichstellungsbeauftragte
In Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten ist zudem ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden, in dem alle relevanten Akteurinnen und Akteure vertreten sind.
Voraussetzungen für eine effektive Mitwirkung
Damit Personal- und Betriebsräte ihre Überwachungsfunktion effektiv wahrnehmen können, benötigen sie:
- einen fundierten Überblick über den Arbeitsalltag und die betrieblichen Abläufe
- regelmäßige Weiterbildung im Bereich Arbeitsschutz
- Zugang zu fachlicher Beratung durch Betriebsärztinnen beziehungsweise Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Beteiligung bei Veränderungen
Bei baulichen Maßnahmen, technischen Neuerungen oder organisatorischen Veränderungen muss die Unternehmensleitung den Personal- beziehungsweise Betriebsrat frühzeitig und unaufgefordert informieren. Gleiches gilt bei:
- behördlichen Auflagen zum Arbeitsschutz
- Besichtigungsschreiben und Anordnungen z. B. der Unfallkasse
- Informationen über das Unfallgeschehen
- Informationen über Verdachtsfälle von Berufskrankheiten
Mitgestaltung und Kommunikation
Bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit von Unternehmensleitung und Personal- beziehungsweise Betriebsrat eine gute Basis, um für gesunde und sichere Bedingungen bei der Arbeit zu sorgen. Im Rahmen seiner Beteiligungsrechte kann der Personal- oder Betriebsrat zum Beispiel Vorschläge zur gesundheitsförderlichen Gestaltung der Arbeitsplätze einbringen und die Unternehmensleitung bei der Kommunikation mit den Beschäftigten unterstützen. Er kann auch auf die Einrichtung eines Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) hinwirken.
Darüber hinaus räumen das Landespersonalvertretungsgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz der Unternehmensleitung und dem Betriebs- beziehungsweise Personalrat die Möglichkeit ein, Angelegenheiten, die die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten betreffen, gemeinsam durch Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen vertraglich zu regeln. Bei deren Erstellung werden die Überlegungen und Vorstellungen beider Seiten ausführlich betrachtet und berücksichtigt, so dass eine hohe Akzeptanz erreicht werden kann.
Personal- und Betriebsräte haben das Recht, bei zahlreichen Entscheidungen im Unternehmen eingebunden zu werden. Ihre Beteiligung ist gesetzlich geregelt. Hierbei ist zwischen Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten zu unterscheiden. Dabei sind stets die Vorgaben des Datenschutzes und die Verschwiegenheitspflicht zu beachten.
Informationsrecht
Das Informationsrecht stellt die grundlegendste, aber auch die schwächste Form der Beteiligung dar. Es verpflichtet die Unternehmens- beziehungsweise Dienststellenleitung dazu, den Personal- oder Betriebsrat rechtzeitig, fortlaufend und umfassend über geplante Maßnahmen zu informieren – und zwar vor deren Umsetzung. Ziel ist es, einen gleichwertigen Informationsstand sicherzustellen.
Auch bei unvorhergesehenen Ereignissen wie Arbeitsunfällen oder dem Verdacht auf Berufskrankheiten muss der Personal- beziehungsweise Betriebsrat informiert werden. Denn nur wenn alle Beteiligten immer über aktuelle Vorkommnisse informiert sind, kann eine gute Zusammenarbeit gelingen und beständig sein. Gerade hier zeigt sich, dass offene Kommunikationsstrukturen wichtig für den Arbeitsschutz sind.
Zudem darf der Personal- oder Betriebsrat eigenständig Informationen einholen und – mit Zustimmung der Unternehmensleitung – externe Fachleute zur Beratung hinzuziehen.
Mitwirkungsrecht
Das Mitwirkungsrecht erlaubt dem Personal- beziehungsweise Betriebsrat, über die reine Information hinaus eigene Vorstellungen und Einwände zu geplanten Maßnahmen einzubringen.
Beispiele aus der Praxis:
- Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Bei Auswahl, Erprobung und Austausch von PSA muss der Betriebs- oder Personalrat einbezogen werden. Seine Expertise und die Rückmeldungen der Beschäftigten tragen zur Akzeptanz und Wirksamkeit der PSA bei.
- Sicherheitsbeauftragte: Der Personal- beziehungsweise Betriebsrat wirkt bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten mit – einschließlich der Festlegung von Anzahl und Aufgaben.
Mitbestimmungsrecht
Das Mitbestimmungsrecht ist die stärkste Form der Beteiligung. Es bedeutet: Maßnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Personal- oder Betriebsrats umgesetzt werden, sofern sie mitbestimmungspflichtig sind.
Typische Anwendungsbereiche sind
- die Mitwirkung bei der Gestaltung von Handlungsspielräumen im Rahmen der Umsetzung staatlicher Arbeitsschutzvorgaben oder Regelungen der Unfallversicherungsträger beziehungsweise Unfallversicherungsträgerinnen,
- die Auswahl der Betreuungsform durch die Betriebsärztin beziehungsweise den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit und
- die Ausgestaltung von Unterweisungen für Beschäftigte.
Besonders relevant ist das Mitbestimmungsrecht bei der Gefährdungsbeurteilung: Der Personal- beziehungsweise Betriebsrat kann hier bei der Auswahl der Methoden und der Form der Dokumentation mitentscheiden. So wird sichergestellt, dass die Verfahren praxisnah und nachvollziehbar sind.
Weiterführende Informationen
Sicherheit und Gesundheit: Was bedeutet das für die Personalvertretung?
Die Qualifizierung beschäftigt sich mit der Rolle des Personal- beziehungsweise Betriebsrats im Rahmen der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation. Zunächst wird seine Bedeutung in dieser Organisation aufgezeigt, um anschließend Aufgaben, Rechte und Pflichten im Hinblick auf sicheres und gesundes Arbeiten zu beleuchten. Im Seminar werden Möglichkeiten und Ansatzpunkte erklärt, um auf eine kontinuierliche Verbesserung des Arbeitsschutzes hinzuwirken.
Gefährdungsbeurteilung in Kommunen
Das Seminar für leitende Führungskräfte
z. B. Ortsbürgermeisterinnen oder Ortsbürgermeister, Büroleitende, Bauhofleitende sowie Werkleitende
Für jede Arbeitgeberin bzw. jeden Arbeitgeber besteht die Verpflichtung, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dies gilt auch für Kommunen und deren Betriebe. Das Seminar soll den Teilnehmenden Anregungen geben, wie mit einfachen Mitteln eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden kann.