Wie wird die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) durchgeführt?
Gefährdungen am Arbeitsplatz beeinträchtigen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten sowie die Produktivität und Produktqualität in Ihrer Gemeinde bzw. in Ihrem Unternehmen. Mit der Ermittlung und der Beurteilung von Gefährdungen an den Arbeitsplätzen Ihrer Beschäftigten nehmen Sie die beiden grundlegenden Schritte zur Sicherung gesunder Arbeitsbedingungen vor. Außerdem kommen Sie damit der Fürsorgepflicht nach, die Sie als Arbeitgeber bzw. als Arbeitgeberin haben.
Die Beurteilung von Arbeitsbedingungen, die sogenannte Gefährdungsbeurteilung (GBU), dient nicht nur der Verhütung von Unfällen. Sie hilft auch dabei, arbeitsbedingte Beschwerden und Berufskrankheiten zu vermeiden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen systematisch beurteilen, erforderliche Maßnahmen festlegen und sie dokumentieren.
Das Ziel der GBU besteht darin, Gefährdungen bei der Arbeit frühzeitig zu erkennen und diesen präventiv, das heißt noch bevor gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Unfälle auftreten, entgegenzuwirken. Die Gefährdungsbeurteilung ist gewissermaßen eine Schwachstellen-Analyse, die dazu dient, Verbesserungspotenziale Ihres Betriebes zu identifizieren.
Als Gefährdungen betrachtet man alle Situationen, die zu Unfällen oder Beeinträchtigungen der Gesundheit von Personen führen können. Solche Situationen können sich ergeben aus:
- der Gestaltung und der Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze,
- physikalischen, chemischen und biologischen Einwirkungen,
- der Gestaltung, der Auswahl und dem Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen und mit deren Umgang,
- der Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
- der unzureichenden Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
- psychischen Belastungen bei der Arbeit.
Gefährdungen entstehen auch dadurch, dass dem Arbeitsschutz innerbetrieblich zu wenig Bedeutung beigemessen wird. Man spricht dann von einem Organisationsmangel.
Zunächst sollten Sie die Betriebsorganisation erfassen. Danach stellen Sie fest, welche Arbeitsbereiche es in Ihrem Betrieb gibt, welche Tätigkeiten dort ausgeführt werden und wer in den einzelnen Bereichen die Verantwortung für den Arbeitsschutz hat. Denken Sie dabei auch an Personengruppen wie Kinder in Kindertagesstätten, Schülerinnen, Schüler, werdende oder stillende Mütter, Beschäftigte ohne ausreichende Deutschkenntnisse, Menschen mit Behinderung, Zeitarbeitnehmende, Praktikantinnen, Praktikanten sowie Berufsanfängerinnen und -anfänger.
Wie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchzuführen ist, ist im Detail nicht geregelt. Das bedeutet, dass es keinen „goldenen“ Weg für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung gibt. Je nach örtlichen Gegebenheiten eignen sich verschiedene Vorgehensweisen. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen stellen eine Vielzahl ganz konkreter branchen- und bereichsspezifischer Handlungshilfen zur Verfügung.
Tipps und Hinweise finden Sie in der Linksammlung am Ende der Seite, wie z. B. für das branchenübergreifende Internetportal “Gefährdungsbeurteilung“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua).
Gefährdungen müssen beurteilt werden, noch bevor ein neuer Arbeitsplatz eingerichtet oder bevor neue Arbeitsmittel verwendet werden. Nach Möglichkeit soll auch schon vor der Beschaffung von Arbeitsmitteln mit der Gefährdungsbeurteilung begonnen werden.
Eine Aktualisierung der GBU ist notwendig, wenn Gefährdungen bisher nicht erkannt wurden oder sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit verändert haben. Anhaltspunkte hierfür sind z. B.:
- Erkenntnisse aus Arbeitsunfällen,
- Auftreten von Berufskrankheiten,
- hohe Fehlzeiten aufgrund arbeitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen,
- Anschaffung neuer Maschinen und Geräte,
- Einführung neuer Arbeitsstoffe,
- Umgestaltung von Arbeits- und Verkehrsbereichen, Änderungen der Arbeitsorganisation und des Arbeitsablaufs,
- neue Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz,
- neue Arbeitsschutzvorschriften.
Die schriftliche Dokumentation erleichtert allen Beteiligten, Maßnahmen, Verantwortlichkeiten und Termine für die Durchführung der festgelegten Maßnahmen festzuhalten. Außerdem ist sie Grundlage für mögliche Unterweisungen und Betriebsanweisungen.
Für die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist keine einheitliche Form vorgeschrieben – sie kann in Papierform oder aber auch in elektronischer Form erfolgen. Wichtig ist, dass die Dokumentation in Form und Inhalt angemessen ist. Angemessen bedeutet in diesem Falle u. a., dass
- die betrieblichen Gefährdungen zutreffend bewertet wurden,
- die wesentlichen Gefährdungen des Arbeitsplatzes/der Tätigkeit ermittelt wurden,
- wesentliche Arbeitsplätze/Tätigkeiten beurteilt wurden,
- Maßnahmen des Arbeitgebenden ausreichend oder geeignet sind,
- die Beurteilung aktuell ist und
- erforderliche Unterlagen des Arbeitgebenden aussagefähig bzw. plausibel sind.
Das Schema zeigt, wie eine Gefährdungsbeurteilung angegangen werden kann. Diese Schritte sollten in der Dokumentation ebenfalls ersichtlich sein.
Unter dem Punkt „Durchführen von Maßnahmen“ versteht man, was aus der Dokumentation hervorgehen sollte: „Wer macht was bis wann?“
Steht einmal eine Struktur nach diesem Schema, können Aktualisierungen und Termine einfach ergänzt und aktuell gehalten werden. Wenn zudem auf evtl. durchgeführte Messprotokolle, auf Ihren Betrieb zugeschnittene Betriebsanweisungen und daraus resultierende Unterweisungsunterlagen verwiesen wird, ist das „System“ der Beurteilungen der Arbeitsbedingungen abgerundet.
Das Erstellen eines geeigneten Formats kann sich teilweise als schwierig erweisen. Eine Erleichterung kann es sein, wenn eine einheitliche Form auf alle Arbeitsbereiche Anwendung findet. Hier kann auch eine Software eine gute Unterstützung bieten.
Wertvolle Hinweise bietet auch die "Leitlinie Gefährdungsbeurteilung" der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) oder der Artikel "Gefährdungsbeurteilung – Fluch oder Segen?" in unserem Online-Magazin ampel.
Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Betrieben sind Sie als Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin verantwortlich.
- Sie treffen die notwendigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes.
- Sie überprüfen die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit und passen sie an sich ändernde Gegebenheiten an.
- Sie sorgen für eine geeignete Arbeitsschutzorganisation.
- Sie müssen die Kosten für die Maßnahmen tragen.
Einzelne Aufgaben, wie das Durchführen der Gefährdungsbeurteilung, können Sie – nach Möglichkeit schriftlich – an fachkundige und zuverlässige Personen, z.B. Ihre Führungskräfte, delegieren. Die Pflichtenübertragung muss genau beschreiben, welche Aufgaben übertragen werden.
Mit der Beauftragung sind Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber nicht von der Gesamtverantwortung befreit. Sofern Sie Aufgaben an die Verantwortlichen der jeweiligen Arbeitsbereiche delegieren, müssen Sie sich davon überzeugen, ob und wie die Beauftragten ihren Aufgaben nachkommen.
Sie können sich bei der Gefährdungsbeurteilung von internen oder von externen Personen unterstützen lassen. Interne Personen sind z. B. die Sicherheitsbeauftragten. Externe Personen sind die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) oder die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt.
Wenn Sie einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) haben – in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ist das Pflicht –, binden Sie diesen mit ein. Auch kleinere Gemeinden mit weniger als 20 Mitarbeitenden haben die Möglichkeit, sich zum Thema Arbeitssicherheit und Gesundheit zu vernetzen. Tipps hierzu finden Sie auf unseren Seiten “Arbeitsschutzausschuss“.
Nutzen Sie auch die besonderen Arbeitsplatzkenntnisse und Erfahrungen Ihrer Beschäftigten aus den einzelnen Arbeitsbereichen. Fragen Sie Ihre Mitarbeitenden, welche Gefährdungen sie selbst erkennen. Besprechen Sie gemeinsam, auch mit dem Personalrat, welche Gefährdungen und Abhilfemöglichkeiten sie sehen.
Darüber hinaus beraten auch wir Sie als Ihr gesetzlicher Unfallversicherungsträger, wenn Sie trotz aller Überlegungen zu keiner Lösung kommen und Unterstützung benötigen.
Informationen hierzu finden Sie auf unserer Webseite:
Zur Seite “Gefährdungsbeurteilung Psychischer Belastung”
Weiterführende Informationen
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Pävention“ (PDF-Datei)
- Gefährdungsbeurteilung – die Grundlage sicherer und gesunder Arbeit (Link zur Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin – BAuA)
- Kita-Tool “Kita sicher und gesund” der Unfallkasse Rheinland-Pfalz (Link zur Webseite)