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Warum macht es Sinn, Pflichten zu übertragen?

Stand: 14.04.2025

In der Rolle als Unternehmerin bzw. Unternehmer ist es nicht immer einfach, den Aufgaben zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gerecht zu werden. Eine Erleichterung in der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes kann die Pflichtenübertragung nach dem Arbeitsschutzgesetz bzw. gemäß § 13 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ bieten. Hierbei können Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten des Arbeitsschutzes auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen werden.

Die Antworten auf die folgenden Fragen zeigen, welche Aufgaben übertragbar sind und wie die Umsetzung gelingt.

Welche Pflichten können übertragen werden?

Im Rahmen der Pflichtenübertragung können beispielsweise folgende Aufgaben übertragen werden:

Damit einher geht die Übertragung von Handlungs- und Entscheidungskompetenzen (insbesondere organisatorischer, personeller und finanzieller Art) sowie die notwendigen Weisungsbefugnisse, um selbständig handeln zu können. So muss eine Person, der die Pflicht zur Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung übertragen wurde, im Rahmen ihrer Verantwortung auch über ein entsprechendes Budget für notwendige Anschaffungen verfügen.

Aus dem übertragenen Aufgabenspektrum kann sich auch ein Fortbildungsbedarf für diejenigen ergeben, denen entsprechende Pflichten übertragen wurden.

Daher ist es wichtig, dass die Pflichtenübertragung schriftlich erfolgt. In welcher Form dies möglich ist, erfahren Sie in der DGUV Regel 100-001.

Nicht übertragbar sind hingegen die Unternehmerverantwortung und die damit verbundenen Pflichten. Die Unternehmensleitung bleibt für die Aufsicht und Kontrolle verantwortlich und muss sicherstellen, dass die übertragenen Pflichten auch tatsächlich wahrgenommen und umgesetzt werden.

Auf welche Personen können Sie die Pflichten übertragen?

Die oben aufgeführten Aufgaben bzw. Pflichten können an zuverlässige und fachkundige Personen übertragen werden.

Zuverlässig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehen Personen, wenn zu erwarten ist, dass diese die Aufgaben des Arbeitsschutzes mit der gebotenen Sorgfalt ausführen.

Fachkundig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen, die das einschlägige Fachwissen und die praktische Erfahrung aufweisen, um die ihnen obliegenden Aufgaben sachgerecht auszuführen.

Beauftragte Personen können z. B. Betriebsleitungen, Werkleitungen sowie Abteilungs- oder Einrichtungsleitungen sein.