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Warum macht es Sinn, Pflichten zu übertragen?

Stand: 14.01.2026

In der Rolle als Unternehmerin oder Unternehmer ist es nicht immer einfach, den Aufgaben zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gerecht zu werden. Eine Erleichterung in der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes kann die Pflichtenübertragung nach dem Arbeitsschutzgesetz beziehungsweise gemäß §13 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ bieten. Hierbei können Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten des Arbeitsschutzes auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen werden.

Führungskräfte tragen aufgrund ihrer Position bereits Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit. Eine gesonderte Pflichtenübertragung ist nur notwendig, wenn ihnen darüber hinaus zusätzliche Unternehmerpflichten übertragen werden sollen. Dennoch kann sie hilfreich sein, um Zuständigkeiten klar zu definieren und Missverständnisse zu vermeiden.

Die Antworten auf die folgenden Fragen zeigen, welche Aufgaben übertragbar sind und wie die Umsetzung gelingen kann.

Welche Aufgaben können im Arbeitsschutz übertragen werden?

Im Rahmen der Pflichtenübertragung können Unternehmerinnen und Unternehmer bestimmte Aufgaben an geeignete Personen delegieren. Dazu zählen unter anderem:

Damit die übertragenen Aufgaben wirksam umgesetzt werden können, müssen auch entsprechende Handlungs- und Entscheidungskompetenzen sowie Weisungsbefugnisse mitübertragen werden – insbesondere in organisatorischer, personeller und finanzieller Hinsicht. Beispiel: Wer für die Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung verantwortlich ist, muss auch über das nötige Budget verfügen.

Die Übertragung von Aufgaben kann einen Fortbildungsbedarf bei den beauftragten Personen auslösen. Daher ist es wichtig, regelmäßig Qualifikationen zu prüfen und gegebenenfalls Schulungen anzubieten. 

Die Pflichtenübertragung sollte schriftlich dokumentiert werden. In welcher Form dies möglich ist, erfahren Sie in der DGUV Regel 100-001.

Nicht übertragen werden kann die Unternehmerverantwortung selbst. Die Unternehmensleitung bleibt in jedem Fall verantwortlich für die

  • Auswahl geeigneter Personen,
  • die Organisation der Arbeitsschutzmaßnahmen und
  • die Kontrolle der Umsetzung.

An wen können Pflichten übertragen werden?

Pflichten im Arbeitsschutz dürfen nur an Personen übertragen werden, die:

  • zuverlässig sind – also mit der nötigen Sorgfalt handeln
  • fachkundig sind – also über das erforderliche Wissen und praktische Erfahrung verfügen

Geeignete Personen sind zum Beispiel Betriebsleitungen, Werkleitungen sowie Abteilungs- oder Einrichtungsleitungen.

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