Welche Pflichten haben Unternehmerinnen und Unternehmer im Arbeitsschutz?
Stand: 14.01.2026Unternehmerinnen und Unternehmer tragen die Gesamtverantwortung für ihr Unternehmen. Sie geben Weisungen, legen Unternehmensziele fest und entscheiden über Personal und Sachmittel. Somit tragen sie die Gesamtverantwortung – auch für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten.
Als Adressaten der Unfallverhütungsvorschriften und staatlichen Arbeitsschutzvorschriften sind sie verpflichtet, für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen zu sorgen. In der Regel können Unternehmende aber nicht alle damit verbundenen Aufgaben selbst umsetzen. Deshalb erlauben die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ sowie das Arbeitsschutzgesetz die Übertragung bestimmter Pflichten auf geeignete Personen (siehe „Welche Pflichten können übertragen werden?“).
Wichtig: Die grundlegenden Pflichten zur Organisation, Auswahl und Kontrolle können nicht übertragen werden, sie bleiben stets bei der Unternehmensleitung. Was sich genau hinter diesen Pflichten verbirgt, erläutern wir im nächsten Abschnitt.
Organisationspflichten – „Sagen, wo es langgeht“
Damit Arbeitsschutz nachhaltig und wirksam umgesetzt werden kann, müssen Unternehmerinnen und Unternehmer eine klare Organisationsstruktur schaffen. Diese Struktur soll gewährleisten, dass Sicherheit und Gesundheit fest im betrieblichen Alltag verankert sind. Dazu gehören automatisierte Abläufe und durchdachte Prozesse.
Zu den Organisationspflichten zählen unter anderem:
- Integration von Sicherheit und Gesundheit in Leitbild und Unternehmensziele
- Schaffung einer geeigneten Aufbau- und Ablauforganisation
- Planung und Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung für alle Tätigkeiten
- Bereitstellung von Ressourcen wie Personal und Arbeitsmittel
- Einrichtung einer funktionierenden Erste-Hilfe- und Notfallorganisation
- Einbindung von Betriebs- oder Personalrat in Entscheidungen
Auswahlpflichten – „Die richtige Person am richtigen Platz“
Unternehmerinnen und Unternehmer tragen Verantwortung für die Auswahl geeigneter Personen – insbesondere in Führungspositionen. Die ausgewählten Personen müssen fachlich, körperlich und geistig in der Lage sein, ihre Aufgaben im Sinne von Sicherheit und Gesundheit zu erfüllen.
Zu den Auswahlpflichten gehören:
- Delegation von Aufgaben an qualifizierte Personen
- sorgfältige Auswahl von Führungskräften, Funktionsträgern und Beauftragten
- Sicherstellung, dass diese Personen über die nötigen Kompetenzen und Ressourcen verfügen
Kontrollpflichten – „Sich davon überzeugen, dass …“
Die Unternehmensleitung muss regelmäßig prüfen, ob die übertragenen Aufgaben im Sinne des Arbeitsschutzes umgesetzt werden und ob sie wirksam sind.
Zu den Kontrollpflichten zählen:
- Sicherstellen, dass Führungskräfte, Funktionsträger oder Beauftragte ihren übertragenen Aufgaben in Sachen Sicherheit und Gesundheit nachkommen
- Prüfung der Umsetzung und Wirksamkeit aller Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und in der Bildung
- Bewertung und gegebenenfalls Anpassung von Leitbild und Zielen im Sinne eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses
Die Organisation ist kein statisches System. Unternehmerinnen und Unternehmer müssen sich regelmäßig mit Führungskräften und Beauftragten austauschen – etwa im Arbeitsschutzausschuss, in Dienstbesprechungen oder Teamsitzungen oder im Rahmen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM).